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SG Bremen
S 9 AS 342/10 ER
Vom 12.07.2010
Sozialgericht Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
2.
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2. Rechtsanwälte Beier & Beier,
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Az.: - F/2010/011 (EA) -
gegen
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 12. Juli 2010 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 503,34 Euro monatlich für die Zeit vom 19. Februar bis zum 31. August 2010, längstens jedoch bis zum Vorliegen einer bindenden Entscheidung betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01. Februar bis zum 31. August 2010, zu erbringen.
2. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts einer wesentlichen Änderung.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
4. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu erstatten.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG; so genannte Regelungsanordnung) liegen in dem aus dem Beschlusstenor zu 1. zu ersehenden Umfang vor. Mit ihrem am 19. Februar 2010 gestellten gerichtlichen Antrag verfolgten die Antragsteller zunächst folgende Ziele:
-
die erneute Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) für die Antragstellerin (zu 1.) (im Folgenden nur Antragstellerin genannt)
-
die Zahlung der vollen Regelleistung in Höhe von 359,00 Euro monatlich sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsteller (zu 2.) (im Folgenden nur Antragsteller genannt)
-
die Erbringung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, und zwar in Höhe von 515,00 Euro monatlich
-
die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB ohne die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen sowohl an die Antragstellerin als auch an den Antragstellers
-
die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Anrechnung von sonstigem Einkommen - mit Ausnahme eines Arbeitslosengeld-Anspruchs für den Monat Februar 2010 - an den Antragsteller.
Dieser ursprüngliche Streitgegenstand ist jedoch nicht mehr aktuell, nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des einstweiligen Anordnungsverfahrens unter dem 22. März 2010 weitere Bescheide erlassen hat. Durch diese sind nunmehr wieder beiden Antragstellern ab dem 18. Februar 2010 Regelleistungen, allerdings nur in Höhe von 323,00 Euro monatlich, bewilligt worden. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden danach weiterhin nur in Höhe von 343,00 Euro monatlich erbracht Als Einkommen - jeweils unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge - ist bei der Antragstellerin nur noch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit und bei dem Antragsteller nur noch ein Arbeitslosengeld-Anspruch für den Monat Februar 2010 in Anrechnung gebracht worden. Soweit das somit noch fortbestehende Antragsbegehren der Antragsteller über den sich aus dem Beschlusstenor zu 1. ergebenden Umfang hinaus geht, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber abzulehnen, weil es insoweit an der Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch voraus. Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Prüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen. Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, d. h. es müssen erheblich belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es kommt darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Beteiligten und gegebenenfalls weiterer Dritter.
Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstwelligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch das Sozialgericht auch dahingehend haben erstreiten wollen, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 515,00 Euro monatlich zu erbringen, besteht ein Anspruch nur in Höhe von 503,34 Euro.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Bremen sind in Bremen so genannte Brutto-Kaltmieten bis zu einer Höhe von 435,00 Euro monatlich angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Daneben sind vom Grundsicherungsträger für Arbeitssuchende aber auch noch Heizkosten in angemessenem Umfang zu erbringen. Die Heizkosten
Vorauszahlungen, die die Antragsteller an ihren Vermieter zu leisten haben, belaufen sich auf 80,00 Euro monatlich. Da die Bereitung warmen Wassers in der Wohnung der Antragsteller jedoch über die Gasheizung erfolgt, sind von diesen Heizkosten aber noch zwei so genannte Warmwasserpauschalen in Höhe von 5,83 Euro, zusammen somit 11,66 Euro, in Abzug zu bringen. Die angemessenen und von der Antragsgegnerin zu erbringenden Heizkosten belaufen sich also auf 68,34 Euro. Durch Addition ergibt sich somit eine noch angemessene Brutto-Wärmmiete in Höhe von 503,34 Euro, die von der Antragsgegnerin monatlich zu übernehmen ist.
Dieser Verpflichtung steht auch nicht die Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB ll entgegen. Denn diese ist nach ihrem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte der Norm sowie nach deren Sinn und Zweck lediglich auf Fälle anzuwenden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der jeweiligen konkreten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren gerade noch angemessenen Kosten umziehen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ermächtigt den Grundsicherungsträger hingegen nicht dazu, bei einem Umzug in eine - wie hier - unangemessen teure Wohnung weiterhin nur Leistungen für Unterkunft und Heizung für die bisherige, angemessen teure Wohnung zu übernehmen. Insoweit folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss des 13. Senats vom 09. August 2007 zum Aktenzeichen L 13 AS 121/07 ER) und der des Sozialgerichts Bremen (Beschluss der 26. Kammer vom 2. September 2009 zum Aktenzeichen S 26 AS 1408/09 ER) und macht sich deren Erwägungen zu eigen.
Die Antragsgegnerin kann die von ihr zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nicht der Höhe nach auf die seinerzeit für die alte Wohnung der Antragsteller zu erbringenden Kosten beschränken, weil diese ohne Einholung einer vorherigen Zusicherung der Antragsgegnerin in die neue Wohnung umgezogen sind. Denn das Fehlen einer Zusicherung steht der Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen - Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nicht entgegen.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von mehr als 503,34 Euro monatlich haben erstreiten wollen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da insoweit von ihnen unberücksichtigt geblieben ist, dass von den Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 80,00 Euro monatlich noch ein Betrag für die Erwärmung des Wassers in Höhe von 11,66 Euro monatlich in Abzug zu bringen ist (s. o.).
Ein Anordnungsanspruch ist aber auch insoweit nicht Glaubhaft gemacht worden, als die Antragsteller' die Antragsgegnerin dazu haben verpflichtet sehen wollen, ihnen statt monatlich 323,00 Euro die volle Regelleistung in Höhe von 359,00 Euro monatlich zu zahlen. Denn die erkennende Kammer hatte davon auszugehen, dass beide Antragsteller nach wie vor eine so genannte Bedarfgemeinschaft bilden.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) BGB II als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Die Voraussetzungen des Zusammenlebens der Antragsteller als Partner haben im hier zu entscheidenden Fall nach Lage der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin seit Anfang Mai 2008 vorgelegen. Das Gericht hat sich allerdings nicht davon zu überzeugen vermocht, dass diese zwischen den Antragstellern zunächst bestehende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes zwischenzeitlich wieder beendet worden ist. Hiergegen spricht zum Ersten, dass die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zunächst angegeben haben, sie hätten sich „im Laufe des ersten Jahres" wieder „getrennt" (ohne dass einer von ihnen ausgezogen wäre). Später haben sie dann gegenüber der Antragsgegnerin bekundet, sich angeblich „im August 2009 getrennt" zu haben. Abgesehen davon, dass diese Angaben hinsichtlich des angeblichen Trennungszeitpunktes differieren, spricht gegen eine zwischenzeitliche Auflösung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Antragstellern zum Zweiten aber auch, dass diese gemeinsam mit Wirkung zum 01. November 2009 in ihre jetzige Wohnung umgezogen sind. Denn die Aufhebung einer bestehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist in der Lebensrealität regelmäßig mit einer Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden (vgl, dazu die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234). In diesem Zusammenhang war aber auch zum Dritten zu beachten, dass die Mutter der Antragstellerin am 30. Oktober 2009 einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro auf deren Konto überwiesen und als Verwendungszweck insoweit „Deponat ins Glück" angegeben hat (Hervorhebung in Fettdruck durch das Gericht). Die Mutter des Antragstellers hat ihrerseits unter dem 30. Oktober bzw. 04. November 2009 kleinere Beträge auf dessen Konto überwiesen und als Verwendungszwecke einmal „Geschenk für Euch beide" und einmal „für Euch als kleine Hilfe" angegeben (Hervorhebung in Fettdruck auch hier jeweils durch das Gericht). Diese Verhaltensweisen der Mütter beider Antragsteller stellen ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass die Antragsteller ihre Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - entgegen ihren Behauptungen - auch über August 2009 hinaus fortgesetzt haben. Schließlich konnte zum Vierten nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Mitbenutzung der jeweils dem anderen Partner gehörenden Haushaltsgegenstände durch jeden der beiden Antragsteller eine Verfügungsbefugnis begründet, die unabhängig davon besteht, wer die Haushaltsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08. Juli 2009 zum Aktenzeichen L 7 AS 606/09 B ER).
Nach alledem ist festzustellen, dass die Antragsteller die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt haben. Insoweit ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist vielmehr, dass die Betroffenen darlegen und nachweisen, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II nicht - oder nicht mehr - erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher im Übrigen abzulehnen.
Soweit ihm durch diesen Beschluss entsprochen worden ist, war auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen, der sich bereits aus der prekären finanziellen Situation der Antragsteller ergibt.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und ist Ausfluss der gegenseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile der Beteiligten. Insbesondere ist dabei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin durch eindeutige Erklärung vom 29. Januar 2010 gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hatte, ab dem 01. Februar 2010 keine Leistungen mehr beanspruchen zu wollen (ein Sinneswandel der Antragstellerin insoweit ist der Antragsgegnerin erst anlässlich ihrer weiteren persönlichen Vorsprache bei dieser am 18. Februar 2010 offenbart worden).
Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung gilt nur für die Antragsgegnerin, weil die Antragsteller durch diesen Beschluss nicht in einer Weise beschwert sind, dass im Falle des Vorliegens einer Hauptsache die Berufung zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Dieser Beschluss ist daher nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG für die Antragsteller nicht anfechtbar.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez. XXX
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