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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SOZIALGERICHT Hannover

S 34 SF 82/09 E

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt Freddy Beier,
Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen

Kläger,

gegen

Land Niedersachsen, vertreten durch d. Bezirksrevision
beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle,

Beklagter,

hat das Sozialgericht Hannover - 34. Kammer -
am 12. August 2009
durch den Präsidenten des Sozialgerichts XXX, beschlossen:

Auf die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 09.04.2009 wird die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf XXX Euro festgesetzt.

Gründe:

Auf die Erinnerung war der Vergütungsfestsetzungsbeschluss abzuändern, denn die Kammer wendet nunmehr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr für einstweilige Rechtsschutzverfahren den Gebührenrahmen der Ziffer 3102 WRVG an.

Dies hat folgende Gründe:

Der Gebührenanspruch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bemisst sich auch dann nach den §§ 3, 14 RVG i. V. m. 3102 VV RVG, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers bereits in einem Widerspruchsverfahren in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Denn mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird gegenüber einem Widerspruchsverfahren und dem nachfolgenden Klageverfahren eine andere Zielrichtung verfolgt.

Der Gebührenrahmen der Ziffer 3102 VV RVG wird durch die Ziffer 3103 VV RVG mit der Begründung vermindert, der Anwalt sei bereits im Verwaltungs- oder im Widerspruchsverfahren tätig geworden. In den nachfolgenden Verfahren sei der anwaltliche Aufwand daher regelmäßig geringer. Diese Absenkung ist gerechtfertigt, wenn sich einem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt. Denn in beiden Verfahrensarten geht es um "denselben" Gegenstand. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist hingegen nicht ohne weitere Prüfung einem Klageverfahren gleichzusetzen. Beiden Verfahren liegt zwar ein gleicher Lebenssachverhalt zu Grunde. Während Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist, sind in einstweiligen Rechtschutzverfahren über die materielle Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidung hinausgehende Gründe vorzutragen. Denn die Zielrichtung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens geht nicht primär auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Verwaltungsentscheidung sondern um die Frage des Zeitpunktes des Vollzugs beziehungsweise des Nicht- Vollzugs. Der Zeitpunkt der belastenden Verwaltungsentscheidung soll hinaus geschoben werden, der der begünstigenden eben nicht. Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Befassung des Rechtsanwalts mit der materiellen Rechtsfrage auch für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren förderlich ist. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt aber das Gericht von der Schützwürdigkeit der Interessen seines Mandanten überzeugen. Hierzu gehören die Ermittlung von entscheidungsrelevanten wirtschaftlichen Umständen sowie Gesichtspunkten der persönlichen Lebensplanung des Mandanten. Der Anwalt ist also gehalten, auf die von dem Gericht in der Ermessensentscheidung zu beachtenden Umstände zu Gunsten seines Mandanten hinzuwirken. Er muss anders geartete Überlegungen als in einem Hauptsacheverfahren anstellen und zum bestehenden Aussetzungs- beziehungsweise Anordnungsinteresse seines Mandanten gesondert vortragen.

Dies gilt sowohl bei Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs. 1 als auch nach § 86 b Abs. 2 SGG. Das Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG betrifft die Regelung eines vorläufigen Zustandes, wobei ein Anordnungsanspruch und eine Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind, während das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat. Bei Verfahren nach § 86 Abs. 1 SGG geht es um den Zeitpunkt der Wirksamkeit der streitbefangenen Verwaltungsentscheidung. In beiden Antragskonstellationen muss zwar zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vorgetragen werden. Zusätzlich hat der Rechtsanwalt jedoch zur Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vorzutragen. Er muss darlegen, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar eine Folgenabwägung zu Gunsten seines Mandanten vorzunehmen ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Interessenlagen und die Zielrichtungen in einem Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren und in einem Rechtsschutzverfahren unterscheiden. Die anzustellenden Überlegungen mögen sich in gewisser Hinsicht überlagern. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz der Ziffer 3103 VV RVG.

Der Gebührenrahmen bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach der Ziffer 3102 VV RVG. Etwaige Besonderheiten des Einzelfalls sind bei der Konkretisierung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, sie haben jedoch auf die Wahl des Gebührenrahmens grundsätzlich keinen Einfluss.

Da die Ausführungen in dem angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss dem Grunde nach nicht zu beanstanden sind, setzt das Gericht unter Berücksichtigung des erhöhten Gebührenrahmens die Verfahrensgebühr entsprechend der Festsetzung in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss fest. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Verfahrensgebühr Euro
Terminsgebühr Euro
Gebühr germ. VV Nr: 7002 Euro
Fahrtkosten Euro
Abwesenheitsgelder Euro
Mehrwertsteuer Euro
Summe Euro

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Satz 1 SGG), denn das LSG Niedersachsen- Bremen hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 (Az.: L 8 B 2/06 SO SF) die Beschwerdemöglichkeit unter Bezugnahme auf die §§ 172 ff SGG ausgeschlossen.

Unterschrift

 

 
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