SOZIALGERICHT Hannover
S 48 AS 2467/08 ER
Verkündet am: 14. November 2008
Beschluss
In dem Verfahren
1. XXX,
2. XXX,
3. XXX,
4. XXX,
5. XXX,
6. XXX,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
gegen
Arbeitsmarktservice im Landkreis Diepholz Syke vertreten d. d. Geschäftsführer, Amtshof 3, 28857 Syke,
Antragsgegner,
hat das Sozialgericht Hannover - 48. Kammer -
am 14. November 2008
ohne mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX,
beschlossen:
Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsstellern im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft vorläufig, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des SGB II in gesetzlicher korrekt berechneter Höhe - hilfsweise darlehensweise - zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragssteller zu 1.) und zu 2.) sind miteinander verheiratet und die Eltern der Antragssteller zu 3.) bis 6.). Sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bewohnen ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen und einer Ladenfläche, die der Antragssteller zu 2.) für einen X-handel nutzt. Drei weitere Wohnungen des Wohnhauses, welches der Antragssteller zu 2.) im Jahr 2002 erworben hat, sind nicht vermietet. Aus dem X-handel erwirtschaftet der Antragssteller zu 2.) seit Jahren Verluste.
Die Antragssteller bezogen, teilweise vorläufig, bis August 2008 Leistungen von der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde die Antragsgegnerin hierzu durch den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 07. August 2008 (L 7 AS 263/08 ER) verpflichtet.
Am 01. September 2008 beantragten die Antragssteller beim Sozialgericht Hannover, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung weiterhin zur Leistungszahlung zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen und führt zur Begründung aus, die Antragssteller verfügten über Vermögen, zu dessen Verwertung sie verpflichtet seien. Das Vermögen bestehe aus dem Grundstück und dem Haus in X sowie aus den im Geschäftsbetrieb des Antragsstellers zu 2.) vorhandenen Waren. Die Antragssteller seien verpflichtet, zumindest die leer stehenden Wohnungen des Wohnhauses und die vorhandenen Waren sowie im Weiteren das Ladenlokal zu verwerten.
Die Antragssteller erwiderten daraufhin, eine Vermietung der leer stehenden Wohnungen sei nicht möglich, da diese zuvor renoviert werden müssten. Hierzu habe man ein Darlehen bei der Antragsgegnerin beantragt, welches jedoch abgelehnt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt sowie auf den der Akte der Beklagten verwiesen, die der Entscheidung zugrunde gelegen hat.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht worden sind.
Ein Anordnungsgrund liegt hier nicht vor, denn die Sache ist für die Antragssteller nicht so eilbedürftig, dass ihnen nicht ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden könnte. Dieses ergibt sich allein schon aus dem Verhalten der Antragssteller. Diese sind verpflichtet, zunächst selbst im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu versuchen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, bevor die Antragsgegnerin mit Leistungen einzutreten hat. Dieses haben die Antragssteller jedoch in der Vergangenheit nicht getan. Sie wären verpflichtet gewesen, den Versuch zu unternehmen und auch zu beweisen, die leer stehenden Wohnungen in ihrem Haus zu vermieten bzw. zu veräußern. Ebenso wäre der Antragssteller zu 2.) verpflichtet gewesen, den unwirtschaftlichen X-handel aufzugeben und den Warenbestand zu veräußern sowie das Ladenlokal anderweitig zu verwerten. Bei dem X-handel handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Einkommenssicherung, sondern mangels Einkünften um ein nicht schützenswertes Hobby. Der Umstand, dass die Antragssteller, die sich ihrer Verwertungsverpflichtung bewusst sind, in den vergangenen Monaten keinerlei Versuche unternommen haben, ihr Vermögen entsprechend zu verwerten, ist eindeutiges Indiz dafür, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Antragssteller keine Eilbedürftigkeit hat.
Mangels eines Anordnungsgrundes kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch vorhanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen statt. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht (SG) Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
gez: XXX
Richter am Sozialgericht
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