SOZIALGERICHT Hannover
S 55 AS 171/08 ER
Verkündet am: 16. April 2008
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
1. XXX,
2. XXX,
3. XXX,
4. XXX,
5. XXX,
6. XXX,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
gegen
Arbeitsmarktservice im Landkreis Diepholz Syke vertreten d. d. Geschäftsführer, Amtshof 3, 28857 Syke,
Antragsgegner,
hat das Sozialgericht Hannover - 55. Kammer -
am 16. April 2008
durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht XXX, beschlossen:
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Beier bewilligt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Januar 2008 gegen den Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 wird angeordnet.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
4. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/8 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld 2 ab Januar 2008.
Die von den Antragstellern gebildete Bedarfsgemeinschaft besteht aus 6 Personen:
XXX, , geb. YYY (Antragstellerin zu 1),
XXX, geb. YYY (Antragsteller zu 2),
XXX, geb. YYY,
XXX, geb. YYY,
XXX, geb. YYY,
XXX, geb. YYY,
Die Antragstellerin zu 1) ist nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Der Antragsteller zu 2) betreibt seit 1999 einen XXX-Handel. Der älteste Sohn XXX erreichte wohl 2006 den erweiterten Realschulabschluss und ist seit dem arbeitssuchend. Die anderen 3 Kinder gehen noch zur Schule. Für die Kinder beziehen die Antragsteller monatlich Kindergeld in Höhe von 641,00 Euro bzw. 642,00 Euro.
Mit Vertrag vom 23. Dezember 2002 kauften die Antragsteller für 104.000 Euro die Hof- und Gebäudefläche XXX in T. Als Eigentümer wurde der Antragsteller zu 2) ins Grundbuch eingetragen. Laut Kaufvertrag ist das gesamte Grundstück 672 qm groß und mit einem 7 Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus bebaut. Die Wohnfläche des gesamten Hauses, beträgt nach den Angaben des Steuerberaters XXX 379 qm. Die 78 qm große Dachgeschosswohnung war bis Herbst/Winter 2005 für monatlich 405,- Euro und die 38 qm große Wohnung im 1. Obergeschoss links bis Mitte Juli 2007 für monatlich 270,- Euro vermietet. Seit dem Auszug der jeweiligen Mieter stehen diese Wohnungen ebenso leer wie eine weitere, zwischen 40 und 50 qm große Wohneinheit. Die Bedarfsgemeinschaft nutzt 135 qm zu Wohnzwecken und 78,5 qm für den XXX-Handel.
Die Antragsteller finanzierten den Kauf über von der Kreissparkasse Grafschaft Diepholz (KSK) gewährte Kredite:
1. Endfälliges Darlehen über 52.000 Euro (KNr. XXX) Im Jahr 2007 zahlten die Antragsteller ausweislich der vorliegenden Darlehenszinsbescheinigung auf dieses Darlehen monatlich 236,17 Euro Schuldzinsen. Die Tilgung des Darlehens erfolgt erst am 30. Dezember 2022 aus der dann fälligen, zur Sicherheit an die KSK abgetretene Lebensversicherung des Antragstellers zu 2) bei der Provinzial Lebensversicherung Hannover (VGH, Vertragsnr.: XXX). Der monatliche Beitrag zu dieser Lebensversicherung beträgt ausweislich des Versicherungsscheines monatlich 164,68 Euro. Die Versicherungssumme beträgt 44.000,- Euro.
2. Endfälliges Darlehen über 31.000 Euro (KNr. XXX) Auf dieses Darlehen zahlten die Antragsteller ausweislich der vorliegenden Darlehenszinsbescheinigung im Jahr 2007 monatlich 140,79 Euro Zinsen. Die Tilgung erfolgt ebenso wie bei dem unter 1. dargestellten Darlehen durch Auszahlung der bei der VGH abgeschlossenen, zur Sicherheit an die KSK abgetretenen Lebensversicherung über 26.500 Euro (Nr. XXX). Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt ausweislich des Versicherungsscheins 99,58 Euro.
3. Zweckgebundenes Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über 11.500 Euro (KNr. XXX). Auf dieses Darlehen werden von den Antragstellern vierteljährliche Raten in Höhe von 187,28 Euro gezahlt. Im Jahr 2007 enthielten die jeweiligen Raten Zinsleistungen in Höhe von 135,80 Euro, 135,16 Euro, 134,52 Euro und 133,86 Euro. Der Rest war Tilgung.
4. Abzahlungsdarlehen über 36.400 Euro (KNr. XXX) Nach Angaben der Antragsteller wurde mit diesem Darlehen die Eigenheimzulage (EHZ) vorfinanziert. Sie wurde vom Finanzamt Syke mit Bescheid vom 14. August 2003 auf der Bemessungsgrundlage von 49.238,00 Euro bis einschließlich 2010 in Höhe von jährlich 4299,- Euro bewilligt. Die EHZ wird jeweils am 15. März jeden Jahres ausgezahlt. Das Darlehen wird jeweils zum 15. März jeden Jahres mit 4.550,00 Euro getilgt. An Zinsen zahlten die Antragsteller im Jahr 2007 – soweit ersichtlich – monatlich 123,98 Euro. Gesichert ist das Darlehen durch die Abtretung der Lebensversicherung bei der SV Lebensversicherung AG, Stuttgart (Nr. XXX) an die KSK. Die Versicherungssumme dürfte inzwischen bei rund 35.000,- Euro liegen.
Alle 4 Darlehen sind zusätzlich durch Teilbeträge aus der am 3. März 2003 zu Gunsten der KSK auf das Grundstück eingetragenen Grundschuld über 132.000 Euro gesichert. Nach Auskunft der KSK vom 4. Februar 2008 valutiert die Grundschuld mit 125.063,80 Euro.
Die Bedarfsgemeinschaft steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Erstmalig im Bewilligungsbescheid vom 21. April 2005 wurde die EHZ als Einkommen angerechnet. Auf den Schriftsatz vom 26. April 2006 hin machte das JobCenter die Anrechnung mit einer Reihe von Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2006 für den Leistungszeitraum März 2005 bis einschließlich Februar 2006 rückgängig und zahlte an die Antragsteller rund 6.000 Euro nach. Für die Leistungszeiträume ab März 2006 wurde die EHZ in Höhe von 358,25 Euro monatlich wieder als Einkommen angerechnet.
Mit bestandskräftig gewordenem Bewilligungsbescheid vom 16. März 2007 gewährte das JobCenter für den Zeitraum März bis einschließlich August 2007 Arbeitslosengeld 2 in Höhe von monatlich 249,64 Euro. Dabei wurde nicht nur die EHZ, sondern auch fiktives Einkommen aus dem XXX-Handel in Höhe von 700 Euro monatlich angerechnet.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 bzw. 24. Mai 2007 beantragten die Antragsteller die Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide. Möglicherweise ist über diese Anträge mit Bescheid vom 30. November 2007 ablehnend entschieden worden. Die genaue Zuordnung des Ablehnungsbescheides vom 30. November 2007 fällt deshalb schwer, weil er die überprüfte Entscheidung nicht benennt. Jedenfalls haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden ist.
Mit Aufhebungsbescheid vom 7. Mai 2007 wurde die Leistungsbewilligung ab April 2007 ganz aufgehoben. Dem hiergegen am 24. Mai 2007 eingelegte Widerspruch half die Antragsgegnerin mit Abhilfebescheid vom 19. Juni 2007 ab und zahlte bis einschließlich August 2007 die mit Bescheid vom 16. März 2007 gewährten 249,64 Euro monatlich aus. Das mit dem Ziel höherer Leistungen betriebene Verfahren S 55 AS 1160/07 ER wurde vom Sozialgericht Hannover mit ablehnendem Beschluss vom 15. April 2008 entschieden. Auf den Fortzahlungsantrag vom 28. August 2007 hin hat das JobCenter mit Bescheid vom 8. November 2007 für den Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2007 vorläufige Leistungen in Höhe von 958,63 Euro monatlich als Darlehen nach § 23 Abs.5 SGB II bewilligt und ausgezahlt. Über den dagegen am 13. November 2007 eingelegten Widerspruch ist bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 forderte das JobCenter die Antragstellerin zu 1) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, bis spätestens 16. Dezember 2007 Nachweise über ihre Bemühungen zur Vermietung der leer stehenden Wohnungen und zur Veräußerung des Grundstücks einzureichen. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Einstellung der Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung angekündigt. Mit dem Widerspruchsschreiben vom 13. November 2007 haben die Antragsteller die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5000,- Euro für die Renovierung der leerstehenden, vermietbaren Wohnungen beantragt. Sie haben dargelegt, warum sie die Wohnungen seit dem Auszug der Mieter für nicht vermietbar halten und dass sie die Mittel für die aus ihrer Sicht erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht aus eigener Kraft aufbringen sollten. Dennoch ist ihr Darlehensantrag mit Bescheid vom 30. November 2007 abgelehnt worden. Der hiergegen von den Antragstellern am 11. Dezember 2007 eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 (W 7758/07) zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Klage wird beim Sozialgericht Hannover unter dem Aktenzeichen S 55 AS 433/08 geführt. Am 12. Dezember 2007 beantragten die Antragsteller Leistungsfortzahlung ab Januar 2008. Dies lehnte das JobCenter mit Bescheid vom 11. Januar 2008 wegen fehlender Mitwirkung ab. Über den hiergegen am 17. Januar 2008 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Am 18. Januar 2008 haben sich die Antragsteller mit der Bitte um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Hannover gewandt. Sie tragen vor: der Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 sei wegen Ermessensnichtgebrauch formell rechtswidrig. Im übrigen dürften wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten der Antragstellerin zu 1) nicht die kompletten Leistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft eingestellt werden. Zum Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft wiederholen sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Verfahren S 55 AS 1160/07 ER, auf die hiermit verwiesen wird.
Die Antragsteller beantragen ihrem schriftlichen Vorbringen nach,
1. ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Beier zu bewilligen
2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Januar 2008 gegen den Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 anzuordnen
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft vorläufig, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld - II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II in korrekt berechneter Höhe - hilfsweise darlehensweise - zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie bezweifelt das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und wiederholt im übrigen im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Verfahren S 55 AS 1160/07 ER, auf die hiermit verwiesen wird. Im Übrigen hat sie den Antragsteller zu 2) mit Schreiben vom 13. Februar 3. April 2008 zur Vorlage weiterer, den Gewerbebetrieb betreffender Unterlagen aufgefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte, auf die Gerichtsakten S 55 AS 1160/07 ER und S 55 AS 433/08 nebst Beiakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind zulässig und teilweise begründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. Januar 2008 gegen den Versagungsbescheid vom 11. Januar 2008 ist zulässig und begründet. Die maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 86a Abs. 1 Satz 1, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II liegen vor. Das Aussetzungsbegehren ist auch begründet. Die gebotene Interessenabwägung (siehe etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007, L 13 AS 14/06 ER; vom 29.06.06, L 9 AS 239/06; vom 11.07.2006, L 8 AS 406/05 ER) fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2008 ist offenkundig rechtswidrig. Dies ergibt sich neben den von den Antragstellern vorgebrachten Argumenten schon daraus, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat. Sie hat im Zuge des seit Juni 2007 anhängigen Verfahrens S 55 AS 1160/07 ER wiederholt dargelegt, dass sie die Veräußerung des Grundstückes für unwirtschaftlich und unzumutbar hält. Darüber hinaus hat sie bereits seit 2005, spätestens aber im Darlehensantrag vom 13. November 2007 und im Widerspruchsschreiben vom 11. Dezember 2008 dargelegt, warum sie die Wohnungen seit dem Auszug der jeweiligen Mieter nicht für vermietbar hält. Aus ihren jeweiligen Ausführungen wird offensichtlich, dass sie seit dem Auszug der jeweiligen Mieter keine Vermietungs- und auch keine Veräußerungsbemühungen unternommen hat. Damit hat sie ihren Informationspflichten genügt. Auf die Frage, ob die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente stichhaltig sind, kommt es für die Beurteilung ihrer Mitwirkung nicht an.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen, materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragsteller haben jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren S 55 AS 1160/07 ER verwiesen. Die Bedarfsgemeinschaft kann ihren Restbedarf in Höhe von maximal knapp 700,- Euro monatlich nach der gebotenen summarischen Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus eigenen Kräften und Mitteln durch Vermietung der nicht selbst genutzten Wohnflächen decken. Aufgrund dieses Umstandes braucht auf die Frage, ob aufgrund der Änderung der Alg-II-VO zum anrechenbaren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ab Januar 2008 ein höheres Einkommen aus dem Gewerbebetrieb „XXX” zu berücksichtigen wäre, nicht eingegangen werden.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedenfalls der Antrag zu 2) ist erfolgreich. Hinsichtlich des Antrages zu 3) bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ebenfalls hinreichende Erfolgsaussichten. Die vorläufige Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes für das Jahr 2007 ist erst am 5. März 2008 bei Gericht eingegangen. Zudem sind im Hinblick auf einen möglichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft umstrittene Rechtsfragen zu prüfen gewesen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich an der Erfolgsquote im Gesamtverfahren. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag zu 2) obsiegt und sind mit ihrem Antrag zu 3) unterlegen. Da das wirtschaftliche Interesse an der Leistungsgewährung dasjenige an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei weitem übersteigt, erscheint die vorgenommene Quotelung angemessen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen statt. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht (SG) Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Unterschrift
|