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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Meiningen S 26 AS 91/10 ER

Vom 02.02.2010

Sozialgericht Meiningen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1 - 3 ...,
- Antragsteller -

zu 1 bis 3 Prozessbevollm.:
Rechtsanwaltskanzlei Beier & Beier,Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen

gegen

Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat,gesetzlich vertreten durch Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachbereich Soziales, Jugend und Gesundheit Fachdienst Grundsicherung für Arbeitsuchende, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
- Antragsgegner -

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Meiningen durch ihre Vorsitzende, Richterin X, ohne mündliche Verhandlung am 2. Februar 2010 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit von Februar bis Mai 2010 eine weitere Heizkostenbeihilfe in Höhe von 485,00 Euro zu bewilligen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 1/ 4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner die Bewilligung weiterer Heizkosten für den Erwerb von 1.933,00 Litern Heizöl für die Heizperiode 2009/2010.

Die Antragstellerin zu 1. bewohnt mit ihrem Ehemann X, dem Antragsteller zu 2., und ihrem 1991 geborenen Sohn X, dem Antragsteller zu 3. ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in Bermbach.

Die Wärmeversorgung in dem etwa 1905 errichteten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 134 Quadratmetern erfolgt über eine Warmluftheizung. Aus baulichen Gründen mussten innerhalb des Einfamilienhauses zwei getrennte Warmluftsysteme mit jeweils getrennten Warmluft- und Umluftkanälen angelegt werden. Im Jahr 1991 bzw. 1999 wurden jeweils zwei Öl-Heizeinsätze der Firma Buderus Heiztechnik GmbH, Baureihe ÖH 2.2 eingebaut. Diese haben bei Erreichen der Nennwärmeleistung einen Verbrauch von 1,25 Liter pro Stunde und bei Kleinstellung einen Verbrauch von 0,48 Liter pro Stunde. Die Öl-Heizeinsätze werden über zwei Öltanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1.000 Litern versorgt. Die Warmwasserversorgung erfolgt über einen gesondert betriebenen Boiler. Im Jahr 2000 hatten die Antragsteller große Teile des Wohndaches neu decken lassen.

Mit Schreiben vom 13. und vom 19. August 2009 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von 2.000,00 Litern Heizöl für die Heizperiode 2009/2010. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 27. August 2009 für die Zeit bis zum 30. November 2009 Heizkosten in Höhe von 374,09 Euro für den Erwerb von 648,00 Litern Heizöl. Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 28. August 2009 wurde bisher noch nicht entschieden.

Am 11. September tankten die Kläger 582,00 Liter Heizöl zu einem Preis von 374,58 Euro.

Mit Scheiben vom 27. Oktober 2009 beantragten die Antragsteller nochmals die Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Erwerb von 3.000,00 Litern Heizöl für die Heizperiode 2009/ 2010.

Daraufhin bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 09. November 2009 für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 Heizkosten in Höhe von 1.062,94 Euro für den Erwerb von 1.752,00 Litern Heizöl sowie für die Zeit bis November 2009 weitere Heizkosten in Höhe von 40,04 Euro für den Erwerb von 66,00 Litern Heizöl. Unter Ziffer 3. erhielt der Bescheid den Hinweis darauf, dass für den Fall, dass die gewährte Heizkostenbeihilfe in Höhe von 1.102,98 Euro auf Grund des Tagespreises für die Bevorratung des Bedarfs von 1.818,00 Litern nicht ausreiche, dieser Bescheid als Kostenzusicherung für den Differenzbetrag gilt. Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 11. November 2009 wurde bisher noch nicht entschieden.

Am 10. November 2009 verweigerte der Antragsteller zu 2. dem Außendienst des Antragsgegners den Zutritt zum Gebäude und verwies auf das Fortbestehen des anlässlich eines zurückliegenden Hausbesuches ausgesprochenen Hausverbotes.

Nachdem am 17. November 2009 ein Betrag in Höhe von 1.102,98 Euro zur Zahlung auf das Konto der Antragsteller angewiesen wurde, tankten die Antragsteller am 19. November 2009 1.795,00 Liter Heizöl zu einem Preis von 1.059,41 Euro.

Am 27. Dezember 2009 beantragten die Antragsteller erneut die Kostenübernahme für den Erwerb von weiteren 1.400,00 Litern Heizöl für die Heizperiode 2009/2010. Diesen Antrag änderten die Antragsteller mit Schreiben vom 06. Januar 2010 dahingehend ab, dass sie nunmehr aufgrund des extremen Winters die Kostenübernahme von 2.000,00 Litern Heizöl bzw. die Zahlung von 1.248,00 Euro begehren und setzten dem Antragsgegner eine Frist zur Entscheidung bis zum 13. Januar 2010.

Nachdem innerhalb dieser Frist kein Bescheid des Antragsgegners ergangen ist, beantragten die Antragsteller am 18. Januar 2010 bei dem Sozialgericht Meiningen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Sie verweisen auf vorangegangene Eilverfahren, wonach eine Heizölmenge von 3.800,00 Litern nicht unangemessen sei und tragen vor, dass der außergewöhnlich strenge Winter dazu führe, dass die Heizölmenge zum Beheizen der Wohnfläche von 134 Quadratmetern steigt.

Die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig, jedoch maximäl bis zu der Entscheidung in der Hauptsache, weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zur Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2009/2010 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist darauf, dass die Heizkosten unangemessen hoch seien. Den Antragstellern seien in den letzten 12 Monaten Heizkosten in Höhe von 1.984,78 Euro für eine Heizölmenge von 3466,00 Litern bewilligt worden. Demgegenüber sind nach dem "Bundesweiten Heizkostenspiegel" maximal 1.455,00 Euro Heizkosten jährlich als angemessen anzusehen. Die Antragsteller hätten weder Maßnahmen nachgewiesen, die zu einer Heizkostensenkung führen, noch Beweise vorgelegt, weshalb die Heizkosten über dem Grenzwert liegen. Dem Außendienst sei es anlässlich der Vor- Ort- Termine am 20. Februar 2009 sowie am 10. November 2009 verwehrt gewesen, weitere Feststellungen hinsichtlich des Bauzustandes zu treffen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 teilten die Antragsteller mit, dass der Ölstand auf 250 Liter gefallen sei und ein Defekt der Heizanlage drohe. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Januar tragen die Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts vor, dass das Hausverbot teilweise aufrecht erhalten wird und der Außenrevision gestattet wird, die Öltanks zu besichtigen und den Ölstand abzulesen. Es sei unverständlich, dass der Antragsgegner das Haus besichtigen möchte, da in den Jahren 1997 und 2000 Besichtigungen erfolgt seien, die aktenkundig sein müssten. Aufgrund des strengen Winters sei die Differenz zwischen dem Anspruch auf 3.000 Liter und der bewilligten Menge von 2.377,00 Litern, mithin 1433,00 Liter. Zusätzlich sei aufgrund des strengen Winters ein Aufschlag von 500,00 Litern zu machen und eine Menge von 1.933,00 Litern zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2010 teilten die Antragsteller mit, dass der Ölstand unter 100 Liter gefallen sei und sie Angst hätten, durch die Kälte krank zu werden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners lag vor und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.

II.

Der zulässige Antrag ist im zugesprochenen Umfang erfolgreich.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier- nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach § 86 b Abs. 4 SGG.

Ein Anordnungsantrag ist im Rahmen des Rechtsschutzes im Bereich der aufschiebenden Wirkung begründet, wenn nach einer summarischen Prüfung und Interessenabwägung aus Sicht des Gerichtes Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben sind. Er ist im Rahmen der Regelungsanordnung begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (materiell- rechtlicher Hilfeanspruch, wie er im SGB II normiert ist) und einen Anordnungsgrund (Erforderlichkeit der Regelung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils) bejahen kann (Vgl. Schoch in Schoch/ Schmidt- Aßmam-i/ Pietzner, Kommentar Verwal-tungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rz. 62 f.).

Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rz. 292). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Bedeutung der Folgen für den Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist.

Dabei stellt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05, nach juris) Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an das Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sofern sich das Verfahren an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert, muss die Sachund Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen nicht überspannt werden und es sind Fragen des Grundrechtsschutzes mit einzubeziehen.

Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden. Auch hier sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Da die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens dienen und diese Sicherung eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebotes folgt, kommt einem hierauf gerichteten Antragsbegehren daher ein besonderes grundrechtliches Gewicht zu, das ausreichend zu würdigen ist (siehe zu diesen Ausführungen: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, L 7 AS 254/05 ER m. w. N., nach juris)

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch für die Gewährung einer weiteren Heizkostenbeihilfe in dem zugesprochenen Umfang glaubhaft gemacht.

Die nach § 19 Satz 1 Nr.1 SGB II zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist ein konkret- individueller Maßstab anzulegen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 As 36/08 R, nach juris) als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizverhalten indiziert. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung ist es möglich Kommunalen Heizspiegel und - soweit diese wie vorliegend fehlen - den Bundesweiten Heizspiegel heranzuziehen. Aus dem Bundesweiten Heizspiegel, der auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend repräsentativ erscheint und der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird (siehe: http://www.heizspiegel.de und http://www.mieterbund.de) ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Um den Grenzwert im Einzelfall zu ermitteln, ist nach der Rechtsprechung des BSG das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ergibt, zu ermitteln. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zu der Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Soweit der Grenzwert erreicht ist, sind von dem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (Vgl. zu vorstehenden Ausführungen: BSG vom 02. Juli 2009, a.a.O.).

Hier ist nach dem o. g. Bundesweiten Heizkostenspiegel für das Jahr 2008 als Grenzwert 19,40 Euro pro Quadratmeter pro Jahr zugrunde zulegen. Dieser Wert ist mit der nach Ziffer 5.18.1. der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr in der Fassung vom 07. November 2008 abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl von 75 zu multiplizieren. Das BSG hat insoweit entschieden, dass die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze für die Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auch gelten, wenn der Hilfebedürftige ein zum Schonvermögen zählendes selbst genutztes Hausgrundstück bewohnt (Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 AS 32/07 R, nach juris). Danach sind hier als Grenzwert maximale Kosten in Höhe von 1.455,00 Euro pro Jahr bzw. 121,25 Euro je Monat zugrunde zu legen.

Demgegenüber bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit von September 2009 bis Mai 2010 eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 1477,07 Euro für den Erwerb von 2466,00 Liter Heizöl. Der Grenzwert ist also überschritten. Das Gericht teilt die Bedenken des Antragsgegners hinsichtlich des hohen Verbrauchs und kann den hohen Verbrauch insbesondere im Hinblick auf die Modernisierung der Heizungsanlage und des Wohndaches nicht nachvollziehen. Befremdlich erscheint ferner die Erteilung des Hausverbotes durch die Antragesteller. Sie sollten bedenken, dass sie dadurch möglicherweise Feststellungen des Außendienstes verhindern, die zu ihren Gunsten ausfallen könnten. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sich Ergebnisse der Besichtigungen aus den Jahren 2000 in den Akten befinden und sie die Hausbesuche als Schikane empfinden, ist dem entgegen zu treten, dass das SGB II erst ab dem 01. Januar 2005 galt und der Antragsgegner erst ab dem 01. Januar 2008 zuständig war. Der Bauzustand ist also nicht aktenkundig und die Antragsteller, die Leistungen begehren, haben ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nachzukommen.

Im Eilverfahren kann jedoch lediglich eine summarische Prüfung erfolgen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere zur Klärung, inwieweit tatsächlich nach der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts im Eilverfahren ein Verbrauch von 3.800,00 Litern Heizöl als angemessen angesehen werden kann, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zur Überzeugung des Gerichts ist hier nicht sicher auszuschließen, dass tatsächlich Baumängel vorhanden oder weitere Faktoren gegeben sind, die den Heizölverbrauch erhöhen. Die Folgen der Nichtgewährung der Leistung sind jedenfalls gravierender einzuschätzen, als für den Fall der vorläufigen Gewährung, wenn diese sich nachträglich als unrichtig erweist.

Hinsichtlich der Höhe der vorläufig zugesprochenen Menge bezieht sich das Gericht auf den Bundesweiten Heizkostenspiegel und den sich daraus ergebenden Maximalwert von 121,25 Euro pro Monat, so dass sich für vier Monate ein Betrag in Höhe von 485,00 Euro errechnet.

Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht.

Den Antragstellern kann es nicht zugemutet werden, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Die Antragsteller haben glaubhaft vorgetragen, dass der Ölstand unter 100 Litern gefallen ist und ein Defekt der Heizanlage droht. Unter Berücksichtigung der aktuell niedrigen Temperaturen ist davon auszugehen, dass die Restmenge alsbald aufgebraucht sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Antragsteller haben Leistungen in gesetzlicher Höhe beantragt. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG jedoch über den Anspruch, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Unter Berücksichtigung insbesondere des Schriftsatzes vom 28. Januar 2010 ist der Antrag, der keinen konkreten Geldbetrag enthält, nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Kostenübernahme für den Erwerb von 1.933,00 Litern Heizöl begehren (siehe: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialge-richtsgesetz, § 123, Rz. 3 ff.).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - für die Antragsteller- die Beschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt statthaft.

Eine Beschwerde ist beim Sozialgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Thüringer Landessozialgericht, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Beschwerdeschrift soll den angefochtenen Beschluss bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für den Antragsgegner ist der Beschluss nicht anfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

 

gez.


 
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