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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SG Stade S 28 AS 126/08

Vom 31.01.2011

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

1. M. N., Dortmund,
2. D. N., Dortmund,
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier und Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

gegen

Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,
Beklagte,

hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Stade am 31. Januar 2011 durch die Richterin O. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger aus dem Schreiben vom 09. August 2007 auf Zuerkennung einer "erhöhten Umzugskostenpauschale" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Bescheidung ihres Antrags auf Übernahme von höheren Umzugskosten.

Die verheirateten Kläger bilden mit vier minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Sie wohnten vor ihrem Umzug nach Osterholz-Scharmbeck im August 2007 in Bremen und bezogen von der Beklagten Leistungen nach dem SGB.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 beantragte der Kläger zu 2. bei der Beklagten die Übernahme einer Umzugshilfe für einen Umzugswagen in Höhe von 200,00 E.

Mit Bescheid vom 03. August 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Umzug sei weder mit ihr abgesprochen worden, noch sei er notwendig.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vöm 09. August 2007 Widerspruch. Darin wurde eine "erhöhte Umzugskostenpauschale" geltend gemacht, bezugnehmend auf eingeholte Kostenvoranschläge von Transporturiternehmen, deren Preise von 784,00 € bis 1.200,00 reichten. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Umzugskosten für die Beauftragung eines gewerblichen Umzugsunternehmens seien gegeben. Es heißt in dem Widerspruchsschreiben: "Ich erwarte von Ihnen daher die Zuerkennung einer erhöhten Umzugskostenpauschale, damit sämtliche anfallende Kosten auch tatsächlich abgedeckt werden können."

Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az.: S 2 V 2134/07) erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. August 2007 einen Betrag von 200,00 an.

Mit Schreiben vom 21. August 2007 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte daran, dass aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage der Widerspruch vom 09. August 2007 zum vollen Erfolg führe. Er regte an, den Anspruch der Kläger im Widerspruchsverfahren anzuerkennen.

Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2007 wurden den Klägern Umzugskosten in Höhe von 200,00 € bewilligt und mit Bescheid vom 23. August 2007 hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 03. August 2007 auf. Weiter heißt es in dem Bescheid vom 23. August 2007: "Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen." Zudem wurde ein Kostengrundanerkenntnis für das Widerspruchsverfahren abgegeben.

Die Kläger haben am 20. Februar 2008 Untätigkeitsklage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, dass die Beklagte über ihren Widerspruch vom 09. August 2007 noch nicht entschieden habe. Das Widerspruchsverfahren sei insbesondere nicht durch eine vollständige Abhilfe abgeschlossen worden. Der Abhilfebescheid reiche nicht aus, da hierin nichts positiv bewilligt werde, sondern lediglich der ablehnende Bescheid aufgehoben werde. Sie benötigten einen ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheid mit der Angabe der Bewilligung eines konkreten Betrags für die Umzugskosten. Ein Verweis auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reiche nicht aus, denn das Verwaltungsgericht Bremen habe nur eine vorläufige Entscheidung getroffen. Die endgültige Entscheidung stehe noch aus.

Mit Schriftsatz vom 01. September 2008 an das Gericht haben die Kläger dargelegt, dass ihnen tatsächliche Umzugskosten in Höhe von 704,00 € entstanden seien.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruch vom 09. August 2007 gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03. August 2007 über Leistungen nach dem SGB II (Umzugskosten) zu bescheiden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: In der Sache habe sie über den Widerspruch der Kläger vom 09. August 2007 gegen den Bescheid vom 03. August 2007 zeitnah durch den Bescheid vom 23. August 2007 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 22. August 2007 entschieden. Der bewilligte Zuschuss in Höhe von 200,00 € sei noch im August 2007 auf das Konto der Kläger angewiesen worden. Ihrerseits sei davon auszugehen gewesen, dass die Ansprüche der Kläger durch Bewilligung des Zuschusses in Höhe von 200,00 € in vollem Umfang befriedigt wurden.

In dem Widerspruchsschreiben könne auch kein weiter gefasster Antrag auf Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 784,00 € gesehen werden. Im Übrigen seien zu den seitens der Kläger geltend gemachten Aufwendungen entsprechende Belege nicht vorgelegt worden, so dass die Ansprüche weder rechnerisch noch dem Grunde nach nachvollzogen oder geprüft werden könnten. Zudem hätten die Kläger den Umzug nicht durch ein Transportunternehmen durchgeführt, sondern in Eigenregie.

Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Die Klage ist zulässig. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage liegen hier vor.

Die Kläger haben bei der Beklagten einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt, der sachlich nicht beschieden worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zunächst liegt zwar bezogen auf den Antrag der Kläger vom 23. Juli 2007 kein Fall des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 bei der Beklagten die Übernahme einer Umzugshilfe für einen Umzugswagen in Höhe von 200,00 € beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte aber mit Bescheid vom 03. Au-gust 2007 sachlich beschieden, indem sie den Antrag abgelehnt hat.

Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09. August 2007 Widerspruch erhoben. Auch wenn auf diesen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, liegt insoweit auch kein Fall des § 88 Abs. 2 SGG vor. Zwar ist über den Widerspruch der Kläger nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden worden. Ein Widerspruchsbescheid ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dem Begehren der Kläger abgeholfen wird. Abgeholfen ist dem Widerspruch, wenn dem Begehren des Widerspruchsführers in vollem Umfang stattgegeben wird. Dann ist ein Betroffener klaglos gestellt, weil er nicht mehr beschwert ist. Die Zuleitung an die Widerspruchsstelle ist dann nicht mehr erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 2b). Vorliegend wurde dem ursprünglichen Begehren der Kläger vom 23. Juli 2007 vollumfänglich abgeholfen, so dass es aus dieser Sicht keines Widerspruchsbescheides mehr bedurfte. Die Beklagte hat zunächst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az.: S 2 V 2134/07) mit Schriftsatz vom 16. August 2007 einen Betrag von 200,00 € anerkannt und sodann mit Bescheid vom 23. August 2007 den ablehnenden Bescheid vom 03. August 2007 aufgehoben. Weiter heißt es in dem Bescheid vom 23. August 2007: "Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen." Zudem wurde ein Kostengrundanerkenntnis für das Widerspruchsverfahren abgegeben. Einer weitergehenden Widerspruchsentscheidung bezogen auf den Widerspruch der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 03. August 2007 bedurfte es nicht, denn Gegenstand des ablehnenden Bescheides - und damit auch Gegenstand des Widerspruchs gegen diesen Bescheid - war der Antrag auf Übernahme von 200,00 €. Diesem Begehren wurde im vollen Umfang stattgegeben.

Jedoch ist in dem Widerspruchsschreiben der Kläger vom 09. August 2007 ein weitergehender - neuer - Antrag zu erblicken, der im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG sachlich nicht beschieden worden ist. Die Kläger haben in dem Schreiben eine "erhöhte Umzugskostenpauschale" geltend gemacht, bezugnehmend auf eingeholte Kostenvoranschläge von Transportunternehmen, deren Preise von 784,00 € bis 1.200,00 € reichten. Es heißt in dem Widerspruchsschreiben: "Ich erwarte von Ihnen daher die Zuerkennung einer erhöhten Umzugskostenpauschale, damit sämtliche anfallende Kosten auch tatsächlich abgedeckt werden können." Dieser Antrag geht inhaltlich über den ursprünglichen Antrag vom 23. Juli 2007 hinaus. Deshalb ist in dem weiter gefassten Antrag aus dem Widerspruchsschreiben - Begehren zumindest 784,00 € - ein erneuter bzw. erweiterter Antrag zu sehen. Dieser Antrag wurde noch nicht beschieden, d.h. die Beklagte hat noch keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen. Erforderlich ist ein Erstbescheid über die Frage, ob mehr als 200,00 € ausgekehrt werden sollen.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Ablauf der Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Klage vor Ablauf der einzuhaltenden Sperrfrist ist unzulässig. Der Mangel ist jedoch geheilt, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 88 Rn. 5c). Vorliegend haben die Kläger am 20. Februar 2008, d.h. nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist Klage erhoben.

Die Klage ist auch begründet. Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 131 Abs. 3 SGG begründet, wenn die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Dies ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG dann der Fall, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb einer angemessenen Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist.

Vorliegend liegt kein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Kläger die tatsächlichen Umzugskosten erstmals mit Schriftsatz vom 01. September 2008 an das Gericht substantiiert haben. Jedenfalls ist auch insoweit die angemessene Frist nunmehr abgelaufen, so dass über den Antrag der Kläger zu entscheiden ist.

Wie die Entscheidung der Beklagten auszusehen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daher ist es auch nicht Sache des Gerichts zu beurteilen, ob das klägerische Begehren hinreichend substantiiert und belegt ist. Dies ist zunächst Aufgabe der Beklagten. Sie hat die Kläger - positiv oder negativ - zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats bei d'em Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Beteiligten können innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch münd¬liche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.

Unterschrift

 

 
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