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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

SOZIALGERICHT Stade

S 32 AS 99/09 ER

Vom 05. März 2009

Beschluss

In dem Rechtsstreit

XXX,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Beier und Partner, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

gegen

Landkreis Osterholz vertreten durch den Landrat, Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck,

Antragsgegner,

hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Stade am 05. März 2009 durch den Richter XXX beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 269,09 EUR zur Begleichung der bei der EWE AG, Postfach 1263, 27732 Delmenhorst entstandenen Stromschulden aus der Verbrauchsstelle XXX durch Überweisung unmittelbar an die EWE zu gewähren. Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 20,00 EUR zu tilgen.

Die Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller bis spätestens 25. März 2009 gegenüber dem Antragsgegner unter Angabe seiner Kontendaten bei der EWE AG unwiderruflich und schriftlich für das Jahr 2009 sein Einverständnis mit der direkten Überweisung von Abschlagszahlungen in Höhe von 31,00 EUR monatlich an die EWE AG durch den Antragsgegner beginnend ab dem 01. April 2009 unter Anrechnung auf die monatliche Regelleistung erklärt. Die Anordnung wird ferner davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller bis spätestens 25. März 2009 gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich und schriftlich sein Einverständnis mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 19,00 EUR durch den Antragsgegner an die EWE AG zur Begleichung des Rückstandes aus der Verbrauchsstelle XXX in Lilienthal unter Anrechnung auf die monatliche Regelleistung erklärt. Die Anordnung wird weiterhin davon abhängig gemacht, dass Antragsteller bis spätestens 25. März 2009 gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich und schriftlich sein Einverständnis mit einer Einbehaltung von monatlichen Raten in Höhe von 20,00 EUR unter Anrechnung auf seine monatliche Regelleistung zur Tilgung des gewährten Darlehens erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig jedoch nur unter den im Tenor aufgeführten Einschränkungen begründet.

Nach § 86 b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Der Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II.

Gemäß § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen gemäß § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gemäß § 22 Abs 5 Satz 4 SGB II sollen Geldleistungen als Darlehen erbracht werden.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II liegen hier vor.

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei Stromschulden um übernahmefähige Schulden im Sinne von § 22 Abs 5 SGB II handelt. Die Unterbrechung der Stromversorgung ist eine mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Denn ohne eine Stromversorgung ist eine Unterkunft letztendlich langfristig nicht benutzbar.

Aus der Formulierung „sollen” folgt, dass der Gesetzgeber hier ein intendiertes Ermessen vorgesehen hat. Dies bedeutet, dass im Regelfall die Schulden als Darlehen zu über-nehmen sind, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Ein solcher atypischer Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Es ist zwar zutreffend, dass ein atypischer Ausnahmefall dann vorliegen kann, wenn ein Antragsteller bereits wiederholt seine Abschlagszahlungen nicht aus seiner Regelleistung an den Stromanbieter weitergeleitet hat. Dies ist jedoch hinsichtlich des Antragstellers nicht der Fall. Der Antragsteller hat vielmehr in der neuen Verbrauchsstelle XXX die von der EWE angeforderten Abschläge in Höhe von 15,00 EUR monatlich gezahlt. Dies ergibt sich aus der Rechnung der EWE vom 29. Oktober 2008, nach der der Antragsteller bis einschließlich Oktober 165,00 EUR an die EWE gezahlt hatte. Die Rückstände sind offensichtlich dadurch entstanden, dass die Abschläge niedrig bemessen waren. Diese Tatsache fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers.

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Stromversorgung für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist.

Der Antragsteller hat allerdings durch sein Verhalten in der alten Verbrauchsstelle XXX in Lilienthal gezeigt, dass er zu unwirtschaftlichem Verhalten neigt und außerdem Schwierigkeiten hat, seine finanziellen Verhältnisse selbst zu regeln. Daher war es erforderlich gemäß § 86 b Abs 2 SGG iVm § 938 ZPO die Anordnung von der Direktzahlung der zukünftigen Abschläge sowie einer Direktzahlung von Tilgungsraten zur Begleichung der Rückstände aus der alten Verbrauchsstelle und auch von der Zustimmung zur Einbehaltung der Darlehenstilgungsraten abhängig zu machen. Die sich daraus ergebende Kürzung der Regelleistung um insgesamt 70,00 EUR monatlich ist dem Antragsteller nach eigener Auskunft im Erörterungstermin zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 SGG unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Unterschrift

 

 
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