Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 154/10 ER
Vom 08.03.2010
Thüringer Landessozialgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1 - 3 ...,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
zu 1 bis 3 Prozessbevollm.:
Rechtsanwaltskanzlei Beier & Beier,Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen
gegen
Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat,gesetzlich vertreten durch Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachbereich Soziales, Jugend und Gesundheit
Fachdienst Grundsicherung für Arbeitsuchende, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
hat der 9. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. B, den Richter am Landessozialgericht M und die Richterin am Sozialgericht B ohne mündliche Verhandlung am 8. März 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Februar 2010 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine weitere Heizkostenbeihilfe in Höhe von 400 € als Darlehen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller beantragten bereits am 18. Januar 2010 vor dem Sozialgericht Meiningen (S 26 AS 91/10 ER) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung einer Heizkostenbeihilfe. Ihnen wurden bis zu diesem Zeitpunkt für die Heizperiode 2009/2010 durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2009 für die Zeit bis 30. November 2009 374,09 Euro für den Erwerb von 648 Litern Heizöl und mit Bescheid vom 9. November 2009 für den Zeitraum Dezember 2009 bis Mai 2010 1.062,94 Euro für den Erwerb von 1.752 Litern Heizöl sowie weitere 40,04 Euro für den Erwerb von 66,00 Litern Heizöl bewilligt. Die Antragsteller tankten am 11. September 2009 582,00 Liter Heizöl und am 19. November 2009 1.795,00 Liter Heizöl. Bezüglich des weiteren Tatbestandes wird auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Februar 2010 verwiesen.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit von Februar bis Mai 2010 eine weitere Heizkostenbeihilfe in Höhe von 485,00 Euro zu bewilligen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, der Grenzwert der abstrakt angemessenen Heizkosten für einen 3-Personenhaushalt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ausgeschöpft. Im Eilverfahren müsse jedoch aufgrund der Güterabwägung eine weitere Gewährung von Leistungen erfolgen.
Die Antragsteller haben daraufhin am 3. Februar 2010 640 Liter Heizöl zu einem Preis von 481,40 Euro getankt. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Februar 2010 haben sie Beschwerde eingelegt.
Sie beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Februar 2010 aufzuheben/abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig, maximal bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, hilfsweise darlehensweise zur Beschaffung von weiterem Heizöl für die Heizperiode 2009/2010 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zuletzt weisen die Antragsteller nachdrücklich durch mehrere Schriftsätze darauf hin, dass der Öltank erneut leer ist und sie über keinerlei Reierven verfügen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die vom Senat zur Entscheidung herangezogen wurde, verwiesen.
II.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Hierbei ist, wenn sich das Gericht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren will, die Sach-und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - Az.: 1 BvR 569/05 nach juris). Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung des Gerichts erforderlich.
Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht, wobei dem Senat allerdings eine nähere Überprüfung im Hinblick auf die von den Antragstellern wegen der winterlichen Wetterbedingungen geltend gemachte Existenzgefährdung von hier aus nicht möglich ist. Die Antragsteller verfügen
nach ihrem Vortrag derzeit über keinerlei Reserven an Heizöl oder ausreichende Barmittel zur Beschaffung von Heizöl.
Ein Anordnungsanspruch wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ebenfalls als glaubhaft gemacht angesehen. Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dem Senat nicht möglich. Die Entscheidung des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Februar 2010 ist rechtlich zutreffend. Auf die Entscheidung kann daher vollumfänglich verwiesen werden.
Soweit die Antragsteller eine erneute Notlage durch den Verbrauch des am 3. Februar 2010 getankten Heizöls geltend machen, sieht sich der Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dazu befugt, diesen Umstand im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Es ist aus Sicht des Senats zwar unverständlich, wie innerhalb von 4 Wochen 640 Liter Heizöl bei sparsamem Verhalten, zu dem Bezieher von Arbeitslosengeld II verpflichtet sind, verbraucht werden können. Insoweit scheint der Verdacht auf unwirtschaftliches Heizverhalten naheliegend. Da jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der hohe Verbrauch auf Baumängel oder der Beschaffenheit des Hauses zurückzuführen ist und andererseits das Nichtheizen des Wohnraumes bei den derzeitigen Außentemperaturen die elementarsten Grundbedürfnisse des Menschen beeinträchtigt und eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellt, ist der Antragsgegner zur Beseitigung der Notlage durch Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten. Die Leistungen werden jedoch nur als Darlehen gewährt und sind von den Antragstellern zurück zu zahlen, sollte sich im Hauptsacheverfahren der Verdacht des unwirtschaftlichen Heizverhaltens bestätigen. Im Übrigen wird für Folgeeilverfahren darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Antragsteller den Mitarbeitern des Antragsgegners keinen Zugang zu ihren Wohnräumen gewähren, um nähere Prüfungen zu ihren Heizkosten anstellen zu können, vom Senat zukünftig zu ihren Lasten in die Abwägung miteinbezogen werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, dass die Antragsteller nähere Feststellungen des Antragsgegners vor Ort zu ihren Heizkosten nur
ganz begrenzt zugelassen haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es eines Eilverfahrens andernfalls möglicherweise nicht bedurft hätte.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
gez.
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