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OVG Bremen
2 A 109/10
Vom 10.11.2010
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
G2.: F/2008/021,
gegen
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter;
Frau Verwaltungsangestellte X, Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Bereich Jugend und Soziales - Ref. 13, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin M., Richter Dr. G. und Richterin Dr. J. am 10.11.2010 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 15.03.2010 wird zugelassen.
Der Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen 2 A 288/10 fortgeführt.
Gründe
Der Senat lässt die Berufurng nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Schwierig im Sinne dieser Vorschrift ist zu beurteilen, ob die Erhebung eines Mindestelternbeitrags für den Besuch eines Kindertagesheims von Eltern, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, mit § 90 Abs. 3 SGB VIII zu vereinbaren ist. Nach dieser Vorschrift soll im Falle einer Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Teilnahmebetrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Das Verfahren wird gemäß § 124 a Abs. 5 S. 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten erfolgt im Berufungsverfahren.
gez.
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