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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

VG Bremen 5 K 2483/08 PKH

Vom 13.02.2009

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 5. Kammer -

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter;

Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

G2.: F/2008/021,

gegen

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter;

Frau Verwaltungsangestellte X, Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Bereich Jugend und Soziales - Ref. 13, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer durch Richter XXX am 13.02.2009 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Klageverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Klageverfahren wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Das Verfahren hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Der Kläger, seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Das Kind X, geboren am X.X.2004, besucht seit August 2007 das Kindertagesheim X in der X-Landstraße in Bremen. Dafür zahlt der Kläger einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 32 Euro und ab 01.08.2008 in Höhe von 10 Euro. Die Übernahme der monatlichen KTH-Mindestbeiträge nach den Vorschriften des SGB VIII lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 12.03.08, Widerspruchbescheid vom 01.08.08). Für das mit der Klage weiterverfolgte Begehren der Kostenübernahme liegen die Voraussetzungen der Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII offenkundig nicht vor.

Der beanstandete monatliche Beitragssatz von 32 Euro gilt für die 6-stündige Betreuung mit Mittagsessen für Kinder. Die Tageseinrichtung erhebt diesen Beitrag von Empfängern von Sozialleistungen (SGB II und SGB XII) sowie darüber hinaus von Eltern mit (Brutto-) Jahreseinkünften incl. Kindergeld von bis zu 14.316 Euro. Der Beitrag stellt insofern zugleich die 1. Stufe in der mit dem Familieneinkommen ansteigenden Beitragsstaffel des BeitragsOG 97 dar (Anlage 4 zu § 1 Abs- 3 BeitragsOG 97; ab 01.08.08: 10 Euro): Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, das dem Schuljahr (01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres) entspricht. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt (§ 1 Abs. 2 BeitragsOG 97). Die Beklagte sieht hierin einen Beitrag zur Essensversorgung der Kinder.

Das OVG Bremen hat in seinem Normenkontrollurteil vom 21. 04.1998 (1 N 1/97, NordOR 1999, 205) festgestellt, dass die seinerzeit angefochtene Beitragsregelung des BeitragsOG 97 mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Es hat darüber hinaus rechtlich nicht beanstandet, dass von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für Teilzeit- bzw. Ganztagsbetreung im Kindergarten ein Betrag von monatlich 48 DM erhoben wird. Denn insgesamt müsse — und dem habe der Ortsgesetzgeber auch Rechnung getragen — die Staffelung so angelegt sein, dass die Beiträge im Regelfall von den Eltern geleistet werden könnten, ohne dass sich die Frage der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII stelle. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.

Es ist nicht erkennbar, dass diese Überlegungen für den Fall des Klägers an Gültigkeit verloren haben könnten. Denn auch mit 32 Euro erscheint die dem Kläger zugemutete Kostenbeteiligung nicht als unangemessen hoch, zumal zwischen der damaligen und der heutigen Beitragshöhe 10 Jahre liegen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich die Existenzsicherung des Klägers und seiner Familie nicht mehr nach den Vorschriften des BSHG sondern des SGB II richtet. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob möglicherweise die nach dem SGB II vorgesehenen Kinderregelleistungen als zu niedrig und daher als verfassungswidrig zu beurteilen sind, vermag jedenfalls nicht einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber der Beklagten im Rahmen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu begründen. Es ist nämlich weder Aufgabe des Trägers der Tageseinrichtung noch des Trägers der Jugendhilfe für möglicherweise zu knapp bemessene, nicht existenzsichernde Regelleistungen in Gestalt eines Beitragserlasses ( § 1 Abs. 5 BeitragsOG 97) oder einer Kostenübernahme (§ 90 Abs. 3, 4 SGB VIII) einzustehen. Vielmehr ist es Sache des Klägers, Ansprüche auf höhere Regelleistungen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger (BAgIS) geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

gez.

 

 
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