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VG Bremen
5 K 2483/08
Vom 15.03.2010
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
- 5. Kammer -
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
G2.: F/2008/021,
gegen
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter;
Frau Verwaltungsangestellte X, Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Bereich Jugend und Soziales - Ref. 13, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter E. als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 15.03.2010 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der monatlichen KTH-Mindestbeiträge vom Träger der örtlichen Jugendbeihilfe.
Der Kläger, seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder beziehen als Bedarfsgemeintschaff Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Das Kind R., geboren am
16.04.2004, besucht seit August 2007 das Kindertagesheim X in der ...-Straße in Bremen. Dafür zahlt der Kläger einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 32 € und ab 01.08.2008 in Höhe von 10 €.
Die Übernahme der monatlichen KTH-Mindestbeiträge nach den Vorschriften des SGB VIII lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.08 ab. Eine Übernahme der KTH-Gebühren sei nach den Vorschriften des SGB VIII nicht möglich. Der Mindestbeitrag von € 32.- sei aus den SGB II Leistungen zu erbringen. Das ergebe schon die häusliche Einsparung durch die Verpflegung der Tochter im KTH X.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm und seiner Familie die Kosten für den Hortbeitrag in Höhe von € 32.- monatlich nicht zuzumuten seien. Die Familie beziehe lediglich existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, die speziell bei den Kinderregelsätzen als verfassungswidrig niedrig einzustufen seien. Eine Berücksichtigung der häuslichen Einsparung an Verpflegung greife nicht durch, weil die Regelsätze des SGB II vom Gesetzgeber in pauschalierter Form ausgestaltet worden seien und eine Abweichung nach unten oder oben ausgeschlossen sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 01.08.08 wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Festlegung der Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen in Bremen erfolge nach Einkommensgruppen und Zahl der Familienangehörigen; den Kindern einkommensschwacher Familien werde durch nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Tarifen Genüge getan. Eine Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SBG VIII komme vorliegend nicht in Frage. Es fehle an einem atypischen Fall.
Am 12.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu Unrecht lehne die Beklagte die Übernahme des Kostenbeitrags ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme lägen vor. Die Berücksichtigung der häuslichen Einsparungen sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Das SGB II beschreibe ein völlig neues in jeder Hinsicht vom damaligen BSHG losgelöstes Rechtsgebiet. Die damaligen Grundsätze und Rechtsauffassungen unter Berücksichtigung
des BSHG sowie die dazu ergangenen Urteile der Fachgerichte seien per se überholt und demzufolge nicht mehr anzuwenden. Das SGB II sei vom Gesetzgeber als letztes soziales Sicherungsnetz ausgestaltet und gewährleiste lediglich das soziokulturelle Existenzminimum. Alle anderen möglichen Sozialleistungen müssten vorrangig in Anspruch genommen werden. Eine derartige vorrangige Leistung werde gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die monatlichen Kosten für den Hortbeitrag in Höhe von 32 € seien ihm und seiner Familie nicht zuzumutens. Da ein atypischer Fall hier nicht gegeben sei, greife die „Soll"-Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII zu seinen Gunsten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2008 zu verurteilen, dem Kläger den monatlichen Mindestelterngeldbetrag in Höhe von jeweils € 32.- aufgrund des Besuchs der Tochter R. V. im Kindertagesheim X nach den Bestimmungen des SGB VIII ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Voraussetzungen für die Übernahme der Mindestbeiträge nicht für gegeben. Die Tochter des Klägers erhalte im Kindertagesheim neben dem täglichen Mittagessen über die gesamte Anwesenheit Getränke wie Tee, Milch, Saft sowie ein Getränk zum Frühstück. Die Getränke würden auf einem Teewagen die ganze Zeit zur Verfügung gestellt. Die Kinder könnten sich auch jeweils selbst bedienen. Während der Anwesenheit im Kindertagesheim komme es im Haushalt des Klägers zu weiteren Ersparnissen bei Strom, Wasser und Heizung. Ein pauschaler Abzug bei der Kostenberechnung in Höhe von 15 % sei daher gerechtferrtigt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die geltend gemachte Übernahme des monatlichen Mindestbeitrages in Höhe von 32 € für die Zeit von August 2007 bis Juli 2008 nicht beanspruchen. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Übernahme sind vorliegend nicht erfüllt. Mit den Ausführungen des PKH-Beschlusses des OVG Bremen vom 03.03.2009 (2 S 103/09) ist von Folgendem auszugehen:
„Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII der dafür geforderte Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
Der Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII tritt als weitere soziale Komponente des Kostenbeitragsrechts neben die in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorgesehene soziale Staffelung des Entgelts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 — 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 20). Der zuständige Jugendhilfeträger hat über den Erlass oder die Übernahme unabhängig vom etwaigen Vorliegen einer sozialen Staffelung zu entscheiden (vgl. Fischer/Mann, NVwZ 2002, 794, 798). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung durch den Teilnahmebeitrag für die Eltern und das Kind sind die Bestimmungen des SGB XII (§§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII) entsprechend anzuwenden, soweit nicht landesrechtlich eine andere Regelung der zumutbaren Belastung erfolgt ist. Durch kommunale Beitragssatzungen kann dies nicht geschehen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.02.1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, 393).
Von diesem Landesrechtsvorbehalt haben nur Niedersachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl. 40. Lfg., 8/2008). So ist in § 20 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ( Nds. KiTaG, i. d. F. vom 07.02.2002 <Nds. GVBI. S. 57>, zul. geänd. am 12. 07. 2007 <Nds. GVBI. S. 300>) bestimmt, dass für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen ist. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 7 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (KiTaG SH vom 12. Dezember 1991 <GVOBI. Schl.-H.
S. 651>, zul. geänd. am 29.01.2009 <GVOBI. Schl.-H. S. 3>) sind abweichend von § 28 SGB XII 85 `)/0 der Regelsätze zu berücksichtigen.
Für das Land Bremen ist eine von den §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII abweichende landesrechtliche Regelung der Zumutbarkeitsgrenze im Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungep und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz — BremKTG - vom 19.12.2Ö00 <Brem.GBI. S. 491>, zul. geänd. am 28. 3. 2006 <Brem.GBI. S. 159>) nicht ersichtlich (a. A.: Antwort des Senats vom 03.06.2008 auf die Kleine Anfrage der CDU-Fraktion, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/185 S, S. 2). § 19 Abs. 2 BremKTG, wonach auf Antrag in Ausnahmefällen der fällig werdende Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann, enthält keine konkrete Bestimmung einer von den Vorschriften des SGB XII abweichenden Zumutbarkeitsgrenze. § 1 Abs. 5 der als Ortsgesetz von der Stadtbürgerschaft beschlossenen Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Beitragsordnung vom 23.09.1997 <Brem.GBI. S. 347, ber. 1998 S. 93>, zul. geänd. durch ÄndOG vom 8. 7. 2008 <Brem.GBI. S. 197>), kann als kommunale Satzung den Landesrechtsvorbehalt des § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht ausfüllen. Daher finden in Bremen bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Einkommensgrenzen nach dem SGB XII Anwendung.
Sofern im Rahmen der nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmenden konkret-individuellen Zumutbarkeitsprüfung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.06.1997 — 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64) festgestellt wird, dass das anrechenbare Einkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt, kann wegen der Ausgestaltung des § 90 Abs. 3 SGB VIII als Soll-Regelung nur in atypischen Fällen vom Erlass oder der Übernahme des Teilnahmebeitrags abgesehen werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rn. 23)."
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Familie des Klägers durch den geforderten Teilnahmebetrag unzumutbar belastet wird. Nach § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend. Die Bezugnahme auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften bedeutet, dass festzustellen ist, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Verpflichteten die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII übersteigt oder darunter bleibt. Wird die Einkommensgrenze in einer Höhe überschritten, die unterhalb der Kostenbeteiligung liegt, so kann bzw. soll der Differenzbetrag erlassen bzw. übernommen werden. Bleibt das Einkommen dagegen — wie im Fall der Familie des Klägers, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bezieht — unterhalb der Einkommensgrenze, so muss nach § 88
Abs. 1 Nr. 3 SGB XII bzw. § 92a SGB XII geprüft werden, ob nach pflichtgemäßen Ermessen der Entgeltbetrag nur in Höhe der häuslichen Ersparnis (z. B. Kosten für das Mittagessen) verlangt oder ganz erlassen wird. Diese so genannte häusliche Ersparnis darf pauschaliert werden (vgl. Fischer, NVwZ 2002, 794, 799 m. Rspr.nachw.). Dementsprechend sehen die „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff SGB VIII" (Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie weitere Landesjugendämter, Stand 01.01.08) unter Ziff. 2.3.2 vor, als ersparte Aufwendungen bei der Betreuung des Kindes mit Beköstigung in der Regel 15 % des Familienzuschlages nach § 85 SGB XII anzusetzen. Abgerundet entspricht dies vorliegend einem Betrag von 36 € (Eckregelsatz ab 01.07.07 = 347 €; davon 70 % = 242,90 €; davon 15 % entspricht rund 36 €).
Mit 32 € bewegt sich der beanstandete monatliche Beitragssatz in dem Rahmen, der für den Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze als zumutbar erscheint. Das Gericht teilt nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Heranziehung zu den Kosten unter der Geltung der Bestimmungen des SGB II anders zu beurteilen ist, als für denjenigen Personenkreis, der nach den Vorschriften des zuvor geltenden BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Für die frühere Rechtslage hat das OVG Bremen nämlich in seinem Normenkontrollurteil vom 21. 04.1998 (1 N 1/97, NordÖR 1999, 205) festgestellt, dass die seinerzeit angefochtene Beitragsregelung des BeitragsOG 97 mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Es hat darüber hinaus rechtlich nicht beanstandet, dass von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für Teilzeit- bzw. Ganztagsbetreung im Kindergarten ein Betrag von monatlich 48 DM erhoben wird. Denn insgesamt müsse — und dem habe der Ortsgesetzgeber auch Rechnung getragen — die Staffelung so angelegt sein, dass die Beiträge im Regelfall von den Eltern geleistet werden könnten, ohne dass sich die Frage der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII stelle. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.
Gründe, dass diese Überlegungen unter der Geltung der Bestimmungen des SGB II keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dies auch nicht aus § 12a SGB II (Vorrangige Leistungen) herleiten. Mit 32 € erscheint die dem Kläger zugemutete Kostenbeteiligung nicht als unangemessen hoch, zumal zwischen der damaligen und der heutigen Beitragshöhe 10 Jahre liegen und zu berücksichtigen ist, dass beim Besuch einer Kindertageseinrichtung in verschiedener Hinsicht Einsparungen im häuslichen Lebensunterhalt anfallen (zu der einer Pauschalierung zugänglichen häuslichen Ersparnis im Einzelnen, vgl. OVG Urt. v. 21.04.1998, a. a. 0.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob möglicherweise die nach dem SGB II vorgesehenen Kinderregelleistungen als zu niedrig und daher als verfassungswidrig zu beurteilen sind, vermag
jedenfalls nicht einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber der Beklagten im Rahmen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu begründen. Es ist nämlich weder Aufgabe des Trägers der Tageseinrichtung noch des Trägers der Jugendhilfe für möglicherweise zu knapp bemessene, nicht existenzsichernde Regelleistungen in Gestalt eines Beitragserlasses (§ 1 Abs. 5 BeitragsOG 97) oder einer Kostenübernahme (§ 90 Abs. 3, 4 SGB VIII) einzustehen. Vielmehr ist es Sache des Klägers, Ansprüche auf höhere Regelleistungen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger (BAgIS) geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwG() zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez.
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