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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

VG Bremen S8 K 2249/05

Vom 15.04.2009

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn,

Klägers

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen, Gz.: F/2009/004,

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter;

Herr XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richter XXX und die ehrenamtlichen Richter XXX und XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.07.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.11.2005 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger beehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August bis November 2005.

Der Kläger bewohnt seit 1997 eine 60 m2 große 3 Zimmer-Wohnung in der XXX Str. Am 27.12.2004 schloss er mit Frau XXX einen Untermietvertrag, beginnend ab 01.01.2005, über 2 Zimmer (25 m2) sowie Küche und Bad. Vereinbart wurden eine Nettomiete von 100 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung von 50 Euro. Eine Erlaubnis seines Vermieters zur Untervermietung erhielt der Kläger nicht.

Am 20.06.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Leistungsantrag. Seine Miete betrage 417,95 Euro, davon für Heizkosten 45 Euro und für Nebenkosten 72,95 Euro. Er habe Einkommen aus Untervermietung in Höhe von 150 Euro. Die Wohnung werde von ihm und Frau XXX und deren drei Töchtern bewohnt.

Mit Bescheid vom 28.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.12.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 438,59 Euro (einschließlich eines Zuschlages nach § 24 SGB II). Bei der Leistungsberechnung wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung 83,59 Euro anerkannt und ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von 150 Euro angerechnet.

Dagegen erhob der Kläger am 23.08.2005 Widerspruch mit der Begründung, die Höhe der bewilligten Leistung garantiere nicht seinen Lebensunterhalt und verwies auf ein Schreiben vom 22.08.2005 wonach zwischen ihm und Frau XXX, die wegen massiver Probleme in ihrer Partnerschaft bei ihm lebe, keine Bedarfsgemeinschaft bestehe.

Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.12.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 618,59 Euro. Bei der Leistungsberechnung wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung 417,95 Euro anerkannt und ein Einkommen in Höhe von 304,36 Euro angerechnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 07.09.2005 als unbegründet zurück. Der Kläger bewohne die Wohnung zusammen mit einer Frau und drei Kindern. Ihm stehe deshalb nur 1/5 der Miete zu. Insoweit sei es angemessen, ihm 4/5 der Gesamtmiete als Einkommen anzurechnen.

Am 13.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Ihm dürften nur die tatsächlich zufließenden Geldleistungen als Einkommen angerechnet werden. Die Mietkosten dürften nicht nach Köpfen aufgeteilt Werden, weil er bei Abschluss des Untermietvertrages kein Leistungsbezieher nach dem SGB II gewesen sei. Die Beklagte müsse die vertragliche Bindung so hinnehmen, wie sie geschlossen gewesen sei. Zwischen ihm und Frau XXX, die erst Ende Dezember 2005 aus der Wohnung ausgezogen sei, habe auch keine Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft bestanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung/Änderung des Bescheides vom 28.07.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 ihm im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.11.2005 Arbeitslosengeld II-Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sich zu Lasten der Beklagten unwirtschaftlich verhalten, indem er für die Unterbringung von 4 Personen nur 150 Euro Warmmiete verlangt habe. Es wäre nach der Lage auf dem Wohnungsmarkt realistisch gewesen, den von der Beklagten ausgerechneten Betrag von 334,36 Euro monatlich von der Untermieterin zu verlangen. Der Kläger sei verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in diesem Urteil hierauf Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.11.2005 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungsmaßstäbe.

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 267,95 Euro. Von dem gegenüber dem Vermieter des Klägers geschuldeten Betrag für Bruttokaltmiete und Heizung in Höhe von 417,95 Euro sind die erzielten Einnahmen aus Untervermietung in Höhe von 150 Euro abzuziehen. Das Gericht hält es für den vorliegenden Fall für sachgerecht, die vom Kläger erzielten Einnahmen aus Untervermietung auf seinen Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen und nicht - wie die Beklagte meint - ihm den Betrag als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzurechnen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Erstens spricht hierfür die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 (in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung). Danach sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass es dem Hilfebedürftigen ermöglicht sein soll, seine Aufwendungen für die von ihm selbst bewohnte Unterkunft (u.a.) durch Vermieten zu senken. Eine solche Möglichkeit wäre jedoch dann ausgeschlossen, wenn Einnahmen aus einer solchen (Unter-)Vermietung nicht auf der Bedarfsseite sondern auf der Einkommensseite anzurechnen wären.

Zweitens spricht für eine Anrechnung auf Bedarfsseite, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur für die vom Hilfebedürftigen tatsächlich bewohnte Unterkunft gewährt werden. Vermietet er - wie hier - einen Teil seiner Wohnung weiter, kann er für diesen nicht von ihm bewohnten Teil keinen Aufwendungsersatz geltend machen. Die Minderung seines Aufwandes kann der Höhe nach danach bestimmt werden, was er aufgrund des Untermietvertrages für die nicht mehr von ihm bewohnten Räume erhält.

Drittens spricht § 19 Satz 2 SGB II für die Anrechnung auf Bedarfsseite (so auch SG Leipzig, Beschluss vom 05.02.2008 — S 19 AS 201/08 ER -). Danach mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vorrangig die Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst danach die Geldleistungen der - u.a. für die Kosten der Unterkunft zuständigen - kommunalen Träger. Es wäre unbillig, den kommunalen Träger für die vollen Aufwendungen aufkommen zu lassen, obwohl der Hilfebedürftige die Wohnung nicht in vollem Umfang selbst bewohnt.

Eine Bedarfsminderung über den Umfang der erzielten Untermieteinnahmen hinaus, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Eine Aufteilung der Aufwendungen nach der Zahl der die Wohnung nutzenden Personen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2008 - L 28 AS 1065/07 -). Bestehen dagegen zwischen diesen Personen zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen über die Aufteilung der Unterkunftskosten, sind diese zu respektieren (vgl. LSG NRW, Urteil vom 03.11.2008 - L 19 AS 46/07 - ).

Für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau XXX und ihren drei Kindern bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass der Kläger die Nebenkosten gegenüber Frau XXX nach deren Auszug nicht abgerechnet hat, spricht noch nicht für ein Wirtschaften aus einem Topf.

Gegen die Wirksamkeit des Untermietvertrages zwischen dem Kläger und Frau XXX bestehen keine Bedenken. Die fehlende Erlaubnis des Vermieters nach §§ 540 Abs. 1, 553 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Untermietvertrages. Auch die Beklagte hat solche Bedenken nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten der Beklagten handeln könnte, da der Untermietvertrag bereits ein halbes Jahr vor Antragstellung bei der Beklagten geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass der Kläger auf Leistungen der Beklagten angewiesen sein würde.

Dem Kläger darf bei der Leistungsberechnung auch nicht fiktiv Einkommen angerechnet werden. Nach § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen sind nur tatsächlich zufließende Einnahmen. Eine Anrechnung aus dem von der Beklagten angeführten Gesichtspunkt des unwirtschaftlichen Verhaltens sieht das Gesetz nicht vor. Unwirtschaftliches Verhalten des Hilfebedürftigen kann vom Leistungsträger nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 SGB II sanktioniert werden oder kann nach § 34 Abs. 1 SGB II zu einem Ersatzanspruch des Leistungsträgers führen. Die Voraussetzungen für beide Vorschriften liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

Eine fiktive Anrechnungsmöglichkeit ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 2 Abs. 1 SGB II wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Soweit sich die Verringerung der Hilfebedürftigkeit auf die Reduzierung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht, hat der in § 2 Abs. 1 SGB II niedergelegte Grundsatz seine spezielle Ausprägung in den insoweit abschließenden Regelungen des § 22 Abs. 1 SGB II gefunden. Die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird im vorliegenden Fall nach Anrechnung der aus Untervermietung erzielten Einnahmen nicht erreicht. Im Übrigen war der Kläger im vorliegenden Fall an den von ihm mit Frau XXX geschlossenen Mietvertrag und den vereinbarten Mietzins gebunden, so dass eine Erhöhung der Einnahmen aus Untervermietung bzw. die Absenkung der Aufwendungen für die Unterkunft allenfalls nach erneuten Verhandlungen mit Frau XXX oder Kündigung des bestehenden Untervermietvertrages und erneuter Untervermietung zu erreichen gewesen wäre.

Da beim Kläger kein Einkommen anzurechnen war, stand ihm auch nicht der Absetzbetrag von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO (Versicherungspauschale) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Gelle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez.

 

 
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