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VG Bremen
S2 V 3992/08
Vom 16.03.2009
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
- 2. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u.a. Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
Gz.: F/2008/091 (EA)
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
****
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer für Sozialgerichtssachen – durch Richter XXX am 16.03.2009 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.11.2008 wird angeordnet, soweit damit die Leistungen für März 2009 abgesenkt wurden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin gerichteten Widerspruchs.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Frau X mit Bescheid vom 22.07.2008 laufende Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 in Höhe von 1049 Euro. Am 26.09.2008 schlug die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Arbeitsplatz als Elektroniker/in — Energie- und Gebäudetechnik - bei der Service Personal Dienstleistungen GmbH vor und stellte dessen Förderung mit Einstiegsgeld in Aussicht. Der Antragsteller schloss daraufhin am 29.09.2008 mit der Firma einen Arbeitsvertrag beginnend ab 02.10.2008, in dem es unter § 3 3.2 heißt, dass wenn der Arbeitnehmer am ersten Tag seines Arbeitsverhältnisses nicht erscheine und nicht die Firma unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag benachrichtige, das Beschäftigungsverhältnis als nicht zustande gekommen gelte. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 29.09.2008 mit, er habe sich beworben und sei ab dem 02.10.2008 als Elektriker bei der Firma eingestellt.
Mit Schreiben vom 06.10.2008 teilte der Antragsteller der Firma Service Personal Dienstleistungen mit, er sei am Mittwoch gestürzt und habe sich eine Rippe geprellt. Da er kein Telefon besitze, habe er nicht anrufen können. Das Laufen sei ihm bis heute nicht besonders leicht gefallen, da Prellungen ziemlich weh täten. Er kenne in der Wohnanlage in der er wohne nur wenige Personen vom Sehen und habe auch keinen anderen Kontakt zu Mietern. Seine Frau habe 2 Hüftoperationen hinter sich und komme auch nicht zur Telefonzelle, die sich in 2,5 km Entfernung befinde. Er sei nach wie vor noch an der Arbeitsstelle interessiert. Die Firma Service Personal Dienstleistungen teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.10.2008 mit, das Beschäftigungsverhältnis gelte laut § 3.2 des Arbeitsvertrages als nicht zustande gekommen. Ersatzweise gelte die fristgerechte Kündigung.
Mit Bescheid vom 26.11.2008, abgesandt am 27.11.2008, senkte die Antragsgegnerin gestützt auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c und Abs. 6 SGB II das dem Antragsteller zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.3.2009 um 30% der maßgebenden Regelleistung ab. Es ergebe sich eine Absenkung um 95 Euro monatlich. Dem Antragsteller sei zum 02.10.2008 eine zumutbare nach § 16a SGB II geförderte Arbeit als Elektriker bei der Firma Service Personal Dienstleistungen angeboten worden. Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch sein Verhalten das Zustandekommen dieser Tätigkeit vereitelt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund angegeben worden sei.
Dagegen erhob der Antragsteller am 17.12.2008 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Der Bescheid sei ihm am 28.11.2008 mit einfacher Post zugegangen. Er habe mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Am 01.10.2008 habe er sich jedoch eine schwere Rippen- und Steißbeinprellung zugezogen, so dass er einen Einsatzbesprechungstermin mit dem Arbeitgeber Anfang Oktober nicht habe wahrnehmen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, überhaupt zu laufen. Einen Arzt habe er nicht aufsuchen können. Er habe dem Zeitarbeitsuntemehmen die Vorgänge mit Schriftsatz vom 06.10.2008 erläutert. Trotzdem habe der Arbeitgeber auf seine Arbeitskraft dann verzichtet. Schließlich habe er eine einzelfallbezogene Belehrung über die möglichen Sanktionsfolgen zum streitgegenständlichen Arbeitsangebot vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erhalten.
Am 17.12.2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Er trägt ergänzend zum Widerspruch vor, die Firma Service Personal Dienstleistungen sei nicht mehr an einer Zusammenarbeit mit ihm interessiert gewesen, wie sie ihm mit Schreiben vom 13.10.2008 mitgeteilt habe. Er habe nicht nachträglich krank geschrieben werden können, da sein Arzt lediglich einen Tag zurück krank schreiben könne. Die Krankheit habe ca. eine Woche gedauert. Die Antragsgegnerin habe vor dem Arbeitsangebot auch kein Profiling des Antragstellers durchgeführt.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller wegen der Schwere seiner Verletzung keinen Arzt habe aufsuchen können. Der Arbeitgeber habe dem Antragsteller signalisiert, dass er bei Genesung eingestellt werden könne. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass der Sanktionsbescheid vom 26.11.2008, der erst am 27.11.2008 durch die Hauptpost abgeholt worden sei, dem Antragsteller erst im Monat Dezember bekannt gegeben worden sei, da er erst am 17.12.2008 Widerspruch erhoben habe. Dem Vermittlungsvorschlag vom 26.09.2008 sei eine standardisierte Rechtsfolgenbelehrung beigelegt gewesen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Aussetzungs-Interesse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 26.11.2008 insoweit, als damit eine Absenkung auch für März 2009 angeordnet wurde, denn die Absenkung der Regelleistung für den Monat März 2009 erscheint rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. l c) wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Nach § 31 Abs. 6 SGB II treten Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Vorliegend trat die Absenkung mit Wirkung vom 01.12.2008 ein, denn der Bescheid vom 26.11.2008 ist am 30.11.2008 wirksam geworden. Nach § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Fiktionswirkung gilt selbst dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt. Allerdings ist bei der Bestimmung des dritten Tages nicht entscheidend, ob dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Sonnabend ist (v. Wulffen SGB X, § 37 Rdnr. 12). § 26 Abs. 3 SGB X wonach in Fällen, in denen das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet, ist im Fall der Bekanntgabefiktion nicht anwendbar, da es hier nicht um den Ablauf einer Frist geht. Der am 27.11.2008 zur Post gegebene Bescheid wurde damit am 30.11.2008 wirksam. Da die Absenkung mit Wirkung vom 01.12.2008 eintrat, endet die dreimonatige Absenkungszeit bereits am 28.02.2009.
Im Übrigen liegt jedoch ein das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht vor. Soweit die Absenkung für die Monate Januar und Februar 2009 angeordnet wurde, erscheint der Bescheid vom 26.11.2008 rechtmäßig.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der dem Antragsteller angebotenen Arbeit. Umstände, die dies belegen könnten, werden von ihm selbst auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass zuvor kein Profiling durchgeführt wurde, führt noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit.
Das Gericht geht auch - nach der im Eilverfahren möglichen Sachverhaltsaufklärung - davon aus, dass der Antragsteller mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die Arbeit anzunehmen, belehrt wurde. Zwar bestreitet der Antragsteller, eine solche Belehrung erhalten zu haben. Dagegen spricht, dass nach den elektronischen Aufzeichnungen der Antragsgegnerin dem Arbeitsangebot eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war und die Antragsgegnerin den Ausdruck einer Rechtsfolgenbelehrung vorgelegt hat, die mit der Referenznummer des Arbeitsangebotes versehen ist. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Vermittlungsvorschlag, den der Antragsteller wieder an die Antragsgegnerin zurückgesandt hat und der in der Behördenakte abgeheftet ist, augenscheinlich Spuren einer Heftklammer trägt, was darauf schließen lässt, dass diesem ein weiteres Schriftstück beigeheftet war. Angesichts dessen ist das Bestreiten des Antragstellers als unsubstantiiert anzusehen.
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte standardisierte Rechtsfolgenbelehrung war auch hinreichend, um dem Antragsteller die Folgen einer Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, vor Augen zu führen. Die Rechtsfolgenbelehrung muss wegen ihrer Warn- und Erziehungsfunktion konkret, richtig, eindeutig und verständlich sein. D. h. sie muss dem Betroffenen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Pflichtverletzung auf seinen Leistungsanspruch hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.10.2008 - S2 B 458/08 -, juris). Die vorgelegte Rechtsfolgenbelehrung stellt die gesetzlichen Folgen für den vorliegenden Fall zutreffend und widerspruchsfrei dar. Dass darüber hinaus von der Rechtsfolgenbelehrung noch eine Vielzahl anderer möglicher Pflichtverletzungen erfasst ist, ist unschädlich. Der gegenteiligen Auffassung des SG Dresden im Urteil vom 07.11.2008 -S6 AS 2026/06 - wird nicht gefolgt, denn es ist auch im Hinblick auf die mit der Rechtsfolgenbelehrung verbundene Wamfunktion hinreichend, wenn aus dieser die für den konkreten Fall in Frage kommende Sanktion erschlossen werden kann.
Der Antragsteller hat sich auch geweigert, die zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der Nichtantritt der Arbeitsstelle am 02.10.2008 und die fehlende unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber, die diesen veranlassten, nicht mehr am Arbeitsvertrag festzuhalten, stellen eine solche Weigerung dar. Dass er hierfür einen wichtigen Grund hatte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder belegt, dass er sich am 02.10.2008 derart verletzt hat, dass er an diesem Tag arbeitsunfähig gewesen wäre, noch ist glaubhaft, dass er außerstande war, hierüber den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. So hat er in seinem Schreiben an den Arbeitgeber vom 06.10.2008 zunächst nicht behauptet, dass er nicht mehr habe laufen können, sondern lediglich, dass dies ihm wegen Schmerzen schwer gefallen gewesen sei. Weiterhin nicht glaubhaft ist, dass es dem Antragsteller oder seiner Partnerin nicht möglich war, am 01.10. oder 02.10.2008 von einem Telefon in der Nachbarschaft aus mit dem Arbeitgeber zu telefonieren. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass er oder Frau X dies wenigstens versucht hätten. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht wenigstens am 06.10.2008, an dem er in der Lage war, einen Brief auf den Weg zu bringen, einen Arzt aufgesucht hat, der ihm seine angebliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Sie entspricht dem Umfang des Obsiegens der Beteiligten und damit der Billigkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Absatz 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Absatz 1 SGG).
Unterschrift
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