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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

VG Bremen S3 K 2051/08

(hiermit verbunden: S3 K 3557/08)

Vom 15.01.2010

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 3. Kammer für Sozialgerichtssachen -

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter;

Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Gz.: F/2009/066 (K1, K2),

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter;

Rechtsanwälte ...,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Dr. sowie die ehrenamtlichen Richter X und X ohne mündliche Verhandlung am 15.01.2010 für Recht erkann:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 19.12.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2008, und unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2008 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008 den monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro sowohl für ihren am 13. Juni 1997 geborenen Sohn X als auch für ihre am 14. März 2000 geborene Tochter X zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten wegen der Teilnahme der Klägerin an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zu übernehmenden Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 02.01.2008 bis zum 31.05.2008.

Die 1957 geborene Klägerin ist allein erziehende Mutter des am 13.06.1997 geborenen Sohnes X und der am 14.03.2000 geborenen Tochter X. Der Sohn besuchte im streitbefangenen Zeitraum die 5. Klasse, nachmittags wurde er von einer Privatperson betreut. Die Tochter besuchte die 2. Klasse und wurde nachmittags in einem Hort betreut. Vom 02.01.2008 bis einschließlich 29.07.2008 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten vermittelten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme („Qualifizierungsmaßnahme im unternehmerischen Dienstleistungsbereich") teil. Dabei handelte es sich um eine Teilzeitmaßnahme, die vom 02.01.2008 bis zum 31.05.2008 von Montag bis Freitag von 08:30 bis 12 Uhr stattfand, im Juni und Juli 2008 schloss sich eine Praktikumsphase mit längeren Arbeitszeiten (bis 13 bzw. 14 Uhr) an.

Mit Bescheid vom 19.12.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4,33 Euro täglich für jedes Kind für die Schulferienzeiten vom 02.01. bis 04.01.2008 und vom 10.03. bis 14.03.2008, insgesamt mithin 69,28 Euro.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 10.01.2008 Widerspruch ein. § 83 SGB III lege einen einheitlichen Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro je Kind fest. Diese Festlegung diene der Verwaltungsvereinfachung. Da sie zur Durchführung der Maßnahme jedenfalls teilweise auf Kinderbetreuung angewiesen sei, habe die Beklagte ihr für die Dauer der gesamten Maßnahme monatlich den Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro pro Kind zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Schulferien vom 31.01.2008 bis zum 01.02.2008 weitere Kinderbetreuungskosten in Höhe von 17,32 Euro (2 Tage x 2 Kinder x 4,33 Euro). Für die Tochter bewilligte die Beklagte für März 2008 nunmehr den Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro, also weitere 108,35 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Wenn die Betreuung während einer Maßnahme in einer Betreuungseinrichtung wie zum Beispiel einem Hort erfolge, würden pauschal 130,00 Euro pro Monat übernommen, auch wenn die Kosten für die Betreuungseinrichtung geringer sei. Dies sei bei der Tochter der Klägerin im Monat März 2008 der Fall gewesen. Ansonsten erfolge die Betreuung aber zu Zeiten, in denen die Maßnahme bereits beendet sei, also könnte sich die Klägerin nach der Schule auch selbst um ihre Kinder kümmern. Nur an schulfreien Tagen werde eine Betreuung benötigt, die in diesem Fall von einer Privatperson durchgeführt werden. Insofern sei pro Tag ein Satz von 4,33 Euro (130,00 Euro geteilt durch 30 Tage) pro Kind zu gewähren. Mit Bescheid vom 09.06.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin in Abänderung ihres Bescheides vom 19.12.2007 für die Monate Juni und Juli 2008 jeweils den Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro pro Kind.

Ebenfalls mit Bescheid vom 09.06.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin in Abänderung ihres Bescheides vom 17.12.2007 für den Monat Mai 2008 Kinderbetreuungskosten hinsichtlich des Sohnes in Höhe von 8,66 Euro und hinsichtlich der Tochter in Höhe des Pauschalbetrages von 130,00 Euro. Für ihre Tochter erhalte die Klägerin die Gesamtpauschale, weil diese während der beiden Pfingstferientage im Mai im Hort betreut werde. Für ihren Sohn könnten dagegen nur die anteiligen Kinderbetreuungskosten anerkannt werden, da dieser in dieser Zeit durch eine zusätzliche Person (Tagesmutter) habe betreut werden müssen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 03.07.2008 Widerspruch ein. Auch für ihren Sohn üsse sie den vollen Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro erhalten. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe nicht zwischen einer Betreuung im Hort und einer Betreuung durch eine Tagesmutter unterschieden werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Für den Sohn benötige die Klägerin nur an schulfreien Tagen eine Betreuung, also nur an den beiden Pfingstferientagen. Die Betreuung erfolge durch eine Privatperson, so dass für diesen Monat nur ein zwei Tagen entsprechender Anteil übernommen werden konnte.

Die Klägerin hat am 03.07.2008 (gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008, S3 K 2051/08) und am 31.10.2008 (gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008, S3 K 3557/08) Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die eklagte unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 19.12.2007, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2008 und unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2008 zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008 den monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro pro Kind auszuzahlen.


Ma Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden.

Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das Gericht die Verfahren S 3 2051/08 und S3 K 3557/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bewilligungsbescheid vom 19.12.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2008 sowie der Bewilligungsbescheid vom 09.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2008 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 260,- Euro monatlich für die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahme vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach kann die Beklagte an erwerbsfähige Hilfebedürftige u. a. die im Sechsten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen.

Die Klägerin ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat in dem streitbefangenen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie ist erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Zudem ist sie hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II, weil sie und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder im streitigen Zeitraum weder über ein ausreichendes eigenes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügt haben.

Zu den in dem Sechsten Abschnitt des SGB III geregelten Leistungen gehört der Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 83 SGB III. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (a. a. 0.) sowie in der Nachfolgeregelung des § 16 Abs. 1 a SGB II, eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft getreten am 1. August 2006, klargestellt (vgl. BT-Drucks. 15/2997 S. 24), dass es sich bei der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Vorschriften des SGB III sind daher sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen heranzuziehen (Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07, juris, Rn. 15 m.w.N.).

Die Übernahme der Kosten nach § 83 SGB III setzt für Hilfebedürftige nach dem SGB II zunächst voraus, dass ein Kind des Hilfebedürftigen während seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Betreuung bedarf. Die mit der Klägerin in einem Haushalt lebenden Kinder sind ihre leiblichen Kinder. Sie werden von der Klägerin unterhalten und von ihr betreut. Sie übt die Personensorge aus. Die Kinder sind auch betreuungsbedürftig. Denn im hier streitbefangenen Zeitraum hatten der am 13. Juni 1997 geborene Sohn und die am 14.03.2000 geborene Tochter noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet. Bei Kindern, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) kann Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich unterstellt werden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07, juris, Rn. 16 m.w.N.).

Die Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes setzt nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 SGB III weiter voraus, dass diese durch die Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden sind. Das Bundessozialgericht hat bereits zu § 45 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), die Regelung, in der bis zum 31. Dezember 1997 die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme normiert war, entschieden, dass eine enge kausale Verknüpfung zwischen den entstandenen notwendigen Kosten und der Weiterbildungsmaßnahme in dem Sinne gegeben sein muss, dass sie ohne die Teilnahme an der Maßnahme nicht entstanden wären. Der spezifische Ursachenzusammenhang ist danach bereits dann gegeben, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Teilnehmer die Betreuung in Folge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten - z. B. den Ehepartner - sicherstellen kann (Urteil des BSG vom 16. September 1998 - B 11 AL 19/98 R juris). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit In-Kraft-Treten des § 79 SGB III insoweit eine Änderung herbeiführen wollte.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Ohne die Betreuung ihrer Kinder hätte die allein erziehende Klägerin nicht an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen können. Jedenfalls in den Schulferien, an Krankheitstagen und während der Praktikumsphase war eine Betreuung der Kinder unumgänglich.

Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Übernahme der von ihr pro Kind geltend gemachten 130,00 Euro monatlich. Denn § 83 SGB III bestimmt als Rechtsfolge die Übernahme von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130,00 € monatlich je Kind. § 83 SGB III ist in der hier anzuwendenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4604) mit Wirkung vom 1. Januar 2003, wie der gesamte Sechste Abschnitt des SGB III, in dem die Förderung der beruflichen Weiterbildung normiert ist, neu gefasst worden. Dabei ist § 83 SGB III als Nachfolgenorm des § 85 SGB III a. F., der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in Kraft getreten ist und in dem nach Außer Kraft-Treten des § 45 AFG der Anspruch auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen normiert war, geändert worden.

Nach § 85 SGB III a. F. konnten Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers bis zu 120,00 Deutsche Mark, in Härtefällen sogar bis zu 200,00 Deutsche Mark je Kind übernommen werden. Nachdem mit Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Beträge in Deutscher Mark durch die Angabe in Euro ersetzt wurde, erfolgte mit Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 eine Erhöhung der Kinderbetreuungskosten auf bis zu 130,00 €. Gleichzeitig entfiel die Härtefallregelung des § 85 Satz 2 SGB III a. F. Mit der Neufassung des § 83 SGB III mit Wirkung zum 1. Januar 2003 sind dann die Worte „bis zu" gestrichen worden. Aus Vereinfachungsgründen werden seitdem Kinderbetreuungskosten in Höhe von regelmäßig 130,00 € je Kind übernommen (BT-Drucks. 15/25 S. 30). Der Gesetzgeber hat mithin die bisherige Höchstbetragsregelung mit dem Ziel der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch eine einheitliche Pauschale ersetzt. Denn die angestrebte Verwaltungsvereinfachung lässt sich sinnvoll nur mit einer Pauschalierung erreichen, bei der die Sachbearbeitung nicht die tatsächlich angefallenen Kosten in jedem Einzellfall prüfen muss. Im Übrigen bringt diese Auslegung § 83 SGB III in Übereinstimmung mit den weiteren, im Sechsten Abschnitt des SGB III ebenfalls als pauschale Kostenübernahme ausgestalteten Regelungen der §§ 81 und 82 (Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07, juris, Rn. 19 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese nicht im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung allein die Kinderbetreuungskosten für die Tage übernehmen, an denen die Klägerin ihre Kinder nicht auch selber betreuen könnte. Das dem Leistungsträger nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingeräumte Ermessen ist auf ein Entschließungsermessen beschränkt, welches sich auf das „ob" der Leistung bezieht. Der Beklagten steht jedoch kein Auswahlermessen dahingehend zu, in welchen Umfang und in welcher Höhe Kinderbetreuungskosten zu erstatten sind (so Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2006 - S 102 S 4364/06 - und Niewald a.a.O., § 4 Rn. 398 unter Aufgabe der noch in Gagel, a.a.O., § 77 Rn. 99 vertretenen Auffassung, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07; Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Ein solches dem Leistungsträger zukommendes Auswahlermessen ist mit der Pauschalierung in § 83 SGB III und der damit verbundenen gesetzgeberischen Absicht, das Verwaltungsverfahren zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten zu vereinfachen, nicht zu vereinbaren.

Sofern also, wie vorliegend, Kinderbetreuungskosten während der Dauer der Maßnahme anfallen und die Beklagte sich grundsätzlich zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten bereit erklärt hat, ist sie verpflichtet den Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro zu gewähren. Teilweise hat die Beklagte dies bereits ebenso gesehen und der Tochter der Klägerin deswegen für die Monate März und Mai bereits den vollen Pauschalbetrag ausgezahlt. Dies muss entsprechend für die übrigen Monate und den Sohn der Klägerin gelten, da eine Differenzierung nach der Art der Betreuung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

 

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag- /Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Be-teiligten beigefügt werden.

gez.

 

 
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