OVG Bremen
S1 S 141/07 (VG: S3 K 2992/06)
Vom 27.04.2007
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau ..., Bremen,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u. a., Gröpelinger Heerstraße 380, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/095_EA,
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer ..., Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Herr Verwaltungsamtsrat W., Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS- -65-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen, Gz.: K 994/06,
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat für Sozialgerichtssachen - durch die Richter S., G. und A. am 27.04.2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen — 3. Kammer für Sozialgerichtssachen — vom 27.03.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Beier zu Recht abgelehnt, weil das Klageverfahren nach seinem gegenwärtigen Stand keine hineichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die Anforderungen, die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs zu stellen sind, nicht ohne weiteres auf das Klageverfahren übertragen werden können. Die Klägerin irrt jedoch, wenn sie meint, sie habe durch ihren bisherigen Vortrag und die Vorlage einer Erklärung ihres Arbeitgebers das Ihre zur Aufklärung des Sachverhalt getan und nunmehr sei es ausschließlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Verlust des Hausstandes nachzugehen. Die Amtsermittlungspflicht im Sozialgerichtsprozess befreit die Klägerin nicht von der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin bisher nicht nachgekommen. So fehlt beispielsweise jeder Vortrag dazu, welche konkreten Einrichtungsgegenstände der Klägerin eingelagert worden und abhanden gekommen sein sollen.
Unabhängig davon steht die bisherige Untätigkeit der Klägerin auch einem Erfolg ihrer Klage in der Sache entgegen. Wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, setzt ein Anspruch auf Ersatz ihres Hausstandes gegen die Beklagte u.a. voraus, dass die Klägerin die Möglichkeiten zur Selbsthilfe genutzt hat, um ihren Hausstand bzw. Ersatz dafür zu erlangen. Dazu gehört, dass die Klägerin sich gegen rechtswidriges Verhalten Dritter, das zum Verlust ihres Hausstandes geführt hat, zur Wehr setzt, indem sie z.B. Strafanzeige bei der Polizei stellt oder Ersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend macht.
gez.
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