OVG Bremen
S1 S 135/07 (VG: S3 V 3205/07)
Vom 27.04.2007
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau ..., Bremen,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u. a., Gröpelinger Heerstraße 380, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/095_EA,
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer ..., Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Herr Verwaltungsamtsrat W., Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS- -65-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen, Gz.: K 994/06,
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat für Sozialgerichtssachen - durch die Richter S., G. und A. am 27.04.2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 23.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Die Darlegungen der Antragstellerin lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG gegeben sein könnten. Ihnen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Der Vortrag der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches überspannt und deshalb gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, auf dessen Geltendmachung die Anhörungsrüge nach § 178a SGG beschränkt ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) kann allenfalls im Wege einer Gegenvorstellung geltend gemacht werden. Zu Gunsten der Antragstellerin mag ihre Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (NJW 2006, 860) ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge noch zulässig, wenn die getroffene Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde.
Anhaltspunkte für eine derartige schwerwiegende Rechtsverletzungen lassen sich den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht entnehmen. Sie beschränken sich auf die Wiedergabe allgemeiner Grundsätze, die das Gericht zu beachten habe, ohne ihre behauptete Verletzung im entschiedenen Einzelfall plausibel zu machen. Es wird insbesondere nicht dargelegt, warum es der Antragstellerin unzumutbar gewesen sein sollte, den behaupteten Verlust ihres Hausrats durch Bezeichnung der abhanden gekommenen Einrichtungsgegenstände zu konkretisieren und durch eine Anzeige bei der Polizei oder durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass sie den behaupteten Schaden auch tatsächlich durch rechtwidriges Verhalten Dritter erlitten hat.
Für eine Abänderung där getroffenen Entscheidung besteht daher keine Veranlassung.
gez.
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