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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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VG Bremen S3 V 2301/08

Vom 19.08.2008

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 3. Kammer für Sozialgerichtssachen -

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des minderjährigen Kindes XXX, vertreten durch die Mutter XXX

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 2523B Bremen,

G2.: F/2008/051 (EA),

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigter:

Herr XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales - BAg1S-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richter XXX am 19.08.2008 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über 60,00 Euro zu gewähren, rückzahlbar in monatlichen Raten zu je 10,00 Euro.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Grundschulerstausstattung.

Der am 26.01.2002 geborene Antragsteller bezieht mit seiner allein erziehenden Mutter unter Anrechnung von Kindergeld (154 Euro) und Unterhalt (168 Euro) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dam SGB II in Höhe von monatlich 770 Euro.

Der Antragsteller wird am 21.08.2008 in die 1. Klasse dar Grundschule ,,Auf dam Heuen" in Bremen - Oslebshausen eingeschult. Seine Mutter beantragte diesbezüglich mit Schreiben vom 19.05.2008 eine komplette Schulerstausstattung für den Antragsteller (Schulranzen, Regenschutz für den Ranzen, Etui und Stifte, Sporttasche, Hefte, Mappen, Brustbeutel, Frühstückbox, Getränkeflaschen, Sportschuhe mit heller Sohle, Hausschuhe).

Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2008 zurück. Die beantragte Sonderleistung sei durch die Regelleistung abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Badarf zur Sicherung das Lebensunterhalts dar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 zurück.

Der Antragsteller hat am 25.07.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, gerichtet auf die Verpflichtung, ihm vorläufig, maximal bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Beschaffung von Schulmaterialien zur Einschulung im August 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgeld von 211 Euro decke die Kosten für die bevorstehende Einschulung nicht ab. Die EVS 2003 enthalte diesbezüglich keine Ansätze. Damit sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf Chancengleichheit in der Bildung nicht gewährt. Der zu gewährende Betrag werde in das Ermessen das Gerichts gelegt, angeregt würden 150 Euro.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Nach den Vorschriften das SGB II sei die Anerkennung eines gesonderten Bedarfs für Schulmaterial nicht vorgesehen. Ein unabweisbarer Bedarf liege immer nur dann vor, wenn der Bedarf unvorhergesehen eintrete. Dia Einschulung stelle jedoch kein unvorhergesehenes Ereignis dar, so dass Ansparungen im notwendigen Umfang aus dar Regelleistung hätten vorgenommen werden können.

II.

Der nach § 86b Abb. 2 Satz 2 SGG statthafte Antrag hat im dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Antagsteller hat einem Anordnungsanspruch, d.h. einem Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, glaubhaft gemacht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch voraus (vgl. Keller in; Meyer- Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 85b Rdnr. 27 und 29).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinender. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, §86b Rdnr. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf dem Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen am den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einem Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssem sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2005, Az. 1 BvR 569/05).

1.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf darlenensweise Gewährung der Kosten für Schulmaterialien nach § 23 Abs. 1 SGB II hat. Danach erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, diesen Bedarf bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhne von bis zu 10 von Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.

Hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II für Schulmaterialien im Zusammenhang mit der Einschulung hat die 7. Kammer für Sozialgerichtssachen des Verwaltungsgerichts Bremen mit Beschluss vom 14.08.2008 (S7 V 2252/08) folgende Ausführungen gemacht:

,,Unabhängig von der vielfach diskutierten Frage, ob die Regeleistungen für Kinder ausreichen, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Kinder zu decken, kann jedenfalls für die Belange des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass Schulmaterialien als regelhaft auftretende Bedarfe des täglichein Lebens grundsätzlich von der Regeilleistung umfasst werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.10.2007, L 10 B 1545/07; SG Hannover, Beschl. v. 18.08.2005, Az.; S 46 AS 431/05 ER).

Der Bedarf ist auch hinsichtlich des überwiegenden Teils der geltend gemachten Gegenstände unabweisbar und kann weder durch Vermögen, noch durch andere Weise gedeckt werden. Unabweisbar ist ein Bedarf jedenfalls immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt. Die Antragstellerin hat überzeugend dargelegt, dass sie anlässlich des in der nächsten Woche beginnenden Schuljahres den überwiegenden Teil der aufgelisteten Schulmaterialien unaufschiebbar benötigt. Lediglich hinsichtlich der Turnsachen (Hose und Shirt) und der Hausschuhe ist ein Bedarf nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht, warum dieser Bedarf noch nicht gedeckt ist. Es ist zudem zumutbar, am Turnunterricht in kurzer Sommerkleidung teilzunehmen.

Der Bedarf an den übrigen Gegenständen ist auch unabweisbar. Bei den dort aufgelisteten Gegenständen handelt es sich um solche, die ein Kind für die aktive und sachgerechte Teilnahme am Unterricht unbedingt benötigt.

Ein Darlehensbetrag in Hohe von 60,00 Euro erscheint für die Deckung des Bedarfes ausreichend und angemessen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr behaupteten durchschnittlichen Einschulungskosten von 133,40 Euro. Als Hilfeempfängerin ist es ihr vielmehr zumutbar, etwa den Tornister für einen unter dem Durchschnitt liegenden Preis gebraucht zu erwerben.

Die benötigten Gegenstände können für 60,- Euro erworben werden. Ein gebrauchter Tornister ist im Internet für etwa 20,- Euro zu bekommen (http://www.dhd24.com/extra/kaufen-verkaufen/Schultornister-Scout-Wild-Life.html). Eine Stiftetasche mit Lineal, Radiergummi, Anspitzer, zwei Bleistiften, 12 Filzstiften und 10 Buntstiften kann bereits für 3,75 Euro neu erworben werden (Galerie Kaufhof). Der fehlende Bleistift kostet etwa 1,- Euro. Ein Pritt - Klebestift kostet 1,15 Euro. Wachsmalstifte können für 4,95 Euro erworben werden (http://www.merceteo.com/p/237-ST_220NC24/ Wachsmalkreide_NORIS_CLUB.html). Die benötigten Schnellhefter können für 2,- Euro erworben werden (Galerie Kaufhof). Für vier Heftumschläge sind 2,20 Euro anzusetzen; eine spitze Schere ist für 3,05 Euro zu erwerben (beides: http://google.math-college-shop.com). Gymnastikschuhe sind für 8,95 Euro zu bekommen (http://www.walzkidzz.com). Ein Turnbeutel kostet etwa 5.- Euro (http://www.greis.de/produkte/Scout-Turnbeulel/ 184984.html).“

Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsauffassung auch für den vorliegenden Fall. Der Bedarf von 60 Euro kann aus vorhandenem Vermögen des Antragstellers bzw. seiner Mutter nicht gedeckt werden. Der Antragsteller hat insoweit - auch wenn angeforderte Kontoauszüge nicht zeitnahe vorlegt werden konnten - glaubhaft vorgetragen, dass finanzielle Mittel für den Erwerb der für den Schulbesuch unabdingbaren Gegenstände nicht angespart werden konnten und auch nicht anderweitig kurzfristig beschafft werden können.

2.

Der Anordnungsgrund folgt vorliegend daraus, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zu Entscheidung über eine Klage nicht zumutbar ist. lm Falle des Zuwartens das Hauptverfahrens könnte er den in Kürze beginnenden Schulbesuch nicht ordnungsgemäß mithilfe der notwendigen Schulmittel wahrnehmen. Eine aktive Teilnahme am Unterricht ohne die erforderlichen Hilfsmittel ist nicht denkbar.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

H i n w e i s

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegaganstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Absatz 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Absatz 1 SGG).

gez. XXX

 

 
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