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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

VG Bremen S3 V 3205/06

Vom 12.12.2006

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 3. Kammer für Sozialgerichtssachen -

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau ..., Bremen,
Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u. a., Gröpelinger Heerstraße 380, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/095_EA,

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer ..., Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigter:
Herr Verwaltungsamtsrat W., Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS- -65-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen, Gz.: K 994/06,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richter H. am 12.12.2006 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einmalige Beihilfen, hilfsweise ein Darlehen, für eine Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

Die 1973 geborene Antragstellerin zog Anfang 2003 aus beruflichen Gründen mit ihrem gesamten Hausstand nach Spanien (Mallorca). Nach Beendigung der Beschäftigung dort kehrte sie im April 2006 nach Bremen zurück, wo sie zunächst bei einer Freundin unterkam. Mit Bescheiden vom 07.09.2006 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 20.04.2006 bis 30.04.2007 Regelleistungen nach § 20 SGB II gewährt.

Zum 01.12.2006 bezog die Antragstellerin eine Mietwohnung (... in Bremen). Bereits am 10.09.2006 hatte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Wohnungserstausstattung beantragt. Ihr damaliger Arbeitgeber habe ihr vor Rückkehr nach Deutschland angeboten, ihren Hausstand einzulagern bis sie eine passende Wohnung gefunden habe. Er habe ihr, als sie ihn vor einiger Zeit angerufen habe, gesagt, ihre ganzen Möbel seien weg. Sie besitze nur noch einen Koffer mit Bekleidung.

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.09.2006 und den darauf eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 ab. Die Antragstellerin hat hiergegen die beim erkennenden Gericht anhängige Klage S 3 K 2992/06 erhoben.

Der nach § 86b Abs. 2 SGG statthafte Antrag auf Gewährung einer Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung in Form eines Zuschusses, hilfsweise als Darlehen, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Leistung) nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden deshalb - wenn ein Bedarf gegeben ist - neben der Regelleistung erbracht.

Der Begriff der Erstausstattung ist gesetzlich nicht weiter definiert. Die Definition ist inhaltlich in Abgrenzung zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf zu bestimmen, der aus der Regelleistung zu decken ist. Soweit es sich um unabweisbare Ergänzungsbedarfe handelt, die anders nicht gedeckt werden können, wird dem im Regelfall durch eine darlehensweise Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeholfen werden können.

Im Unterschied zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf handelt es sich bei der Erstausstattung für eine Wohnung wie den übrigen in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfen danach um eine solche, für die wegen der zeitlichen Gegebenheiten (etwa wegen nicht längerfristiger Pianbarke und des Umfanges der erforderlichen Aufwendungen in der Regel die Bestreitung aus den Regelsätzen weder mittels Ansparen noch mittels nachträglicher ratenweiser Tilgung möglich ist. Eine solche Konstellation kann auch dann vorliegen, wenn ein Betroffener zwar an sich Eigentümer von Mobiliar und Hausrat ist, aber hierauf aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit keinen Zugriff hat und ihm auch sonst keine zur notwendigen Ausstattung einer Wohnung zu rechnenden Haushaltsgegenstände zur Verfügung stehen.

Die Antragstellerin hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in Spanien befindlicher Hausstand untergegangen ist. Der bloße Vortrag, ihr ehemaliger Arbeitgeber habe ihr am Telfon mitgeteilt, ihre gesamten, bei ihm eingelagerten Möbel seien weg, ist in keiner Weise belegt worden und lässt jegliches ernsthafte Bemühen der Antragsgegnerin, ihr Mobiliar zurück zu erlangen oder — sofern die Kosten des Rücktransports der Möbel von Mallorca nach Bremen von der Antragstellerin nicht finanziert werden können — in Spanien zu veräußern, um mit dem Erlös die neue Wohnung in Bremen mit Mobiliar und Hausrat auszustatten, vermissen. Vom Vorliegen einer Bedarfslage im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II oder auch nach § 23 Abs. 1 SGB II vermag das Gericht hiernach nicht auszugehen.

Bei dieser Erkenntnislage spricht eher mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin sich in zumutbarer Weise selbst helfen kann, so dass auch von einem Anordnungsanspruch, d.h. der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, um sonst der Antragstellerin drohende unzumutbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwenden, nicht ausgegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Sie entspricht der Billigkeit, weil der Antrag erfolglos geblieben ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12a).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Antragsverfahren wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Das Verfahren hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird

Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

gez.

 

 
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