OVG Bremen
S1 B 24/07, S1 S 5/07
(VG: S3 V 3205/06)
Vom 23.02.2007
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau ..., Bremen,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u. a., Gröpelinger Heerstraße 380, 28239 Bremen, Gz.: F/2006/095_EA,
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer ..., Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Herr Verwaltungsamtsrat W., Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS- -65-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen, Gz.: K 994/06,
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat für Sozialgerichtssachen - durch die Richter S., G. und A. am 23.02.2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen — 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
as Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu einer „Sonderleistung" für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. SGB II — hilfsweise auf Darlehensbasis - zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts - es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Hausstand der Antragstellerin in Spanien untergegangen sei — ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Erklärung ihres früheren Arbeitgebers nachgereicht. Darin wird vorgetragen, dieser habe die Möbel der Antragstellerin in seiner Garage eingelagert, von dort habe sie sein Vermieter auf die Straße gestellt, nachdem es Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gegeben habe, und von der Straße seien die Möbel verschwunden. Diese Erklärung reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Aus ihr ist nicht einmal ersichtlich, um welche Gegenstände es sich gehandelt haben soll, noch wann sich die fraglichen Ereignisse abgespielt haben sollen. Die Angaben des früheren Arbeitgebers sind nicht nachprüfbar. Sollten die Möbel der Antragstellerin tatsächlich auf die dargestellte Weise in Verlust geraten sein, hätte es nahe gelegen, den Vorfall bei der spanischen Polizei zur Anzeige zu bringen und Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter geltend zu machen. Beides ist offenbar nicht geschehen. Ohne einen nachvollziehbaren Beleg für den ersatzlosen Untergang des Hausstandes lässt sich - zumal im Eilverfahren, in dem der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist — nicht feststellen, dass die Antragstellerin einer Erstausstattung für ihre Wohnung bedarf. Es gibt keinen vernünftigen Grund, im Verfahren wegen Leistungen aus Mitteln der Allgemeinheit nach dem SGB II geringere Anforderungen an den Nachweis des Verlusts der Wohnungsausstattung zu stellen als die Obliegenheiten, die bei der Geltendmachung eines solchen Schadens gegenüber jeder Versicherung selbstverständlich sind.
Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin sei zu Leistungen für eine Wohnungsausstattung selbst dann verpflichtet, wenn die Möbel der Antragstellerin noch in Spanien eingelagert seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. In einem solchen Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Die Kotenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
2.
Auch den Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt Freddy Beier zur Vertretung beizuordnen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bot das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 202 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Aus diesem Grund kann auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
gez.
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