VG Bremen
S7 V 2252/08
Vom 14.08.2008
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
- 7. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Beier u.a. Oslebshauser Heerstr. 20, 28239 Bremen,
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BAgIS, vertreten ****
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
****
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer für Sozialgerichtssachen – durch Richterin XXX am 14.08.2008 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin ein Darlehen über 60,00 Euro zu gewähren, rückzahlbar in monatlichen Raten zu je 10,00 Euro.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin sind zu erstatten.
Gründe
I.
Die minderjährige Antragstellerin bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 211,00 Euro. Ihre Mutter ist allein erziehend. Die Antragstellerin hat drei Geschwister im Alter von acht und vier Jahren. Die vierjährigen Zwillinge erhalten neben dem Sozialgeld noch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Hohe von jeweils 125,00 Euro monatlich.
Die Antragstellerin wird am 21. August 2008 eingeschult.
Ihre Mutter beantragte am 20.05.2008 Schulsachen für die Antragstellerin, und zwar eine Schultasche, ein Etui, einen Turnbeutel, eine Turnhose nebst Turnshirt, Hallenschuhe mit hellen Sohlen, Hausschuhe und Kleinmaterial wie Stifte, Kleber pp..
Die Antragsgegnerin wies den Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulmaterial mit Bescheid vom 26.05.2008 zurück. Die beantragte Sonderleistung sei durch die Regelleistung abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 27.06.2008 Widerspruch ein. Das Sozialgeld in Hohe vom 211,- Euro decke die Kosten für die Einschulung nicht ab. In der EVS 2003 sei für die anfallenden Kosten kein nennenswerter Betrag enthalten. Der Bundesrat und dessen Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik hätten festgestellt, dass notwendige Aufwendungen für Lernmittel aus der Regelleistung und dem Regelsatz für Kinder nicht getragen werden können. Die Sonderleistung sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch der Kinder auf Chancengleichheit zu gewähren.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28.07.2008 zuruckgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2008 begehrt die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Wegen der genau benötigten Gegenstände verweist sie auf eine Anschaffungsliste der Schule am Halmerweg (BI. 23 der Gerichtsakte). Da neben dem jährlich anfallenden Schulbedarf auch ein Tornister angeschafft werden müsse, werde der Bedarf bei etwa 150,-- Euro liegen. Schultornister, in denen auch eine Federmappe mit Stiften und Brotdose enthalten sei, kosteten etwa 130,-- bis 170,--€. Das Marktforschungsinstitut GfK habe die durchschnittlichen Kosten der Einschulung auf 133,40 Euro ermittelt, wobei Turnsachen bei der Berechnung des Betrages nicht berücksichtigt worden seien.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, maximal bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Beschaffung von Schulmaterialien zur Einschulung im August 2008 in gesetzlicher Hohe zu gewahren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach den Vorschriften des SGB II sei die Anerkennung eines gesonderten Bedarfs für Schulmaterial nicht vorgesehen. Ein unabweisbarer Bedarf liege immer nur dann vor, wenn der Bedarf unvorhergesehen eintrete. Die Einschulung stelle jedoch kein unvorhersehbares Ereignis dar, so dass Ansparungen im notwendigen Umfang aus der Regelleistung hatten vorgenommen werden können. Zudem weise das Konto der Antragstellerin jeweils vor Gutschrift des ALG II für den nächsten Monat ein Guthaben auf, mit dem der Bedarf gedeckt werden konnte.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthafte Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden konnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einem Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdmr. 27 und 29).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an dem Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller im: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 27 und 29 m.w.N.): Ware eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ware eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwagung zu entscheiden, welchem Beteiligtem ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichem Belange des Antragstellers umfassend in der Abwagung zu berucksichtigem. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fordernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2005, Az. 1 BvR 569/05).
1.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Kosten für Schulmaterialien nach § 23 Abs. 1 SGB II hat. Danach erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, diesem Bedarf bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder als Geldleistung und gewahrt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Hohe von bis zu 10 vom Hundert der an dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und mit ihm im Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Unabhängig von der vielfach diskutierten Frage, ob die Regelleistungen für Kinder ausreichen, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Kinder zu decken, kann jedenfalls für die Belange des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass Schulmaterialien als regelhaft auftretende Bedarfe des täglichen Lebens grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden (LSG Berlin-Brandeburg, Beschl. v. 10.10.2007, L 10 B 1545/07; SG Hannover, Beschl. v. 18.08.2005, Az.: S 46 AS 431/05 ER).
Der Bedarf ist auch hinsichtlich des überwiegenden Teils der geltend gemachten Gegenstände unabweisbar und kann weder durch Vermögen, noch durch andere Weise gedeckt werden. Unabweisbar ist ein Bedarf jedenfalls immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt. Die Antragstellerin hat überzeugend dargelegt, dass sie anlässlich des in der nächsten Woche beginnenden Schuljahres den überwiegenden Teil der aufgelisteten Schulmaterialien unaufschiebbar benötigt. Lediglich hinsichtlich der Turnsachen (Hose und Shirt) und der Hausschuhe ist ein Bedarf nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht, warum dieser Bedarf noch nicht gedeckt ist. Es ist zudem zumutbar, am Turnunterricht in kurzer Sommerkleidung teilzunehmen.
Der Bedarf an den übrigen Gegenständen ist auch unabweisbar. Bei den dort aufgelisteten Gegenständen handelt es sich um solche, die ein Kind für die aktive und sachgerechte Teilnahme am Unterricht unbedingt benötigt.
Ein Darlehensbetrag in Hohe von 60,00 Euro erscheint für die Deckung des Bedarfes ausreichend und angemessen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr behaupteten durchschnittlichen Einschulungskosten von 133,40 Euro. Als Hilfeempfängerin ist es ihr vielmehr zumutbar, etwa den Tornister für einen unter dem Durchschnitt liegenden Preis gebraucht zu erwerben.
Die benötigten Gegenstande können für 60,-- Euro erworben werden. Ein gebrauchter Tornister ist im Internet für etwa 20,--€ zu bekommen (www. http://vwwv.dhd24.com/extra/ kaufen-verkaufen/Schultornister-Scout-Wild-Life.html). Eine Stiftetasche mit Lineal, Radiergummi, Anspitzer, zwei Bleistiften, 12 Filzstiften und 10 Buntstiften kann bereits für 3,75 Euro neu erworben werden (Galeria Kaufhof). Der fehlende Bleistift kostet etwa 1,-- Euro. Ein Pritt - Klebestift kostet 1,15 Euro. Wachsmalstifte können für 4,95 Euro erworben werden (http://www.mercateo.com/p/237-ST_220NC24/Wachsmalkreide_ NORIS_CLUB.html). Die benötigten Schnellhefter können für 2,-- Euro erworben werden (Galeria Kaufhof). Für vier Heftumschlage sind 2,20 Euro anzusetzen; eine spitze Schere ist für 3,05 Euro zu erwerben (beides: http://google.math-college-shop.com). Gymnastikschuhe sind für 8,95 Euro zu bekommen (http://www.walzkidzz.com). Ein Turnbeutel kostet etwa 5,-- Euro (http://www.preis.de/produkte/Scout-Turnbeutel/184984. html).
Dieser Bedarf kann aus vorhandenem Vermögen der Antragstellerin nicht gedeckt werden. Die Antragstellerin hat insoweit glaubhaft gemacht, dass finanzielle Mittel für den Erwerb der für den Schulbesuch unabdingbaren Gegenstande anderweitig - auch mit Hilfe von Krediten - nicht beschafft werden können. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszügen der letzten drei Monate ergibt sich, dass die Bedarfsgemeinschaft die ihr zustehenden, Sozialleistungen und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz monatlich aufbraucht. Das Konto der Bedarfsgemeinschaft gerat jeweils zum Ende der Leistungsperiode in einen Soll-Stand und es kommt zu Rückbuchungen. Angespartes Vermögen ist demnach nicht vorhanden. Bei dem Konto handelt es sich offensichtlich um ein Guthabenkonto, so dass auch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits nicht möglich ist.
Der Einwand, die Einschulung stelle kein unvorhergesehenes Ereignis dar, so dass Ansparungen im notwendigen Umfang aus der Regelleistung hatten vorgenommen werden können, greift nicht. Eine Ansparung von insgesamt 60,-- Euro wäre der Mutter der Antragstellerin nicht möglich gewesen. Dabei ist zu berucksichtigen, dass bei der Bedarfsgemeinschaft im November 2007 ein besonderer Bedarf angefallen ist, der ebenfalls zunächst aus der Regelleistung erbracht bzw. abbezahlt werden musste. Es mussten für die vierjährigen Zwillinge Jugendbetten, Matratzen, Kopfkissen, Bettdecken und Bettwäsche angeschafft werden (s. Bl. 160 der Behördenakte). Diese Kosten wurden von der BAGIS ausweislich des ablehnenden Bescheids vom 06.12.2007 (Blatt 161 der Behordenakte) nicht übernommen.
2.
Der Anordnungsgrund folgt vorliegend daraus, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer finanziellen Situation ein Abwarten bis zu Entscheidung über eine Klage nicht zumutbar ist. Im Falle des Zuwartens des Hauptverfahrens könnte die Antragstellerin den in der nächsten Woche beginnenden Schulbesuch nicht ordnungsgemäß mithilfe der notwendigen Schulmittel wahrnehmen. Eine aktive Teilnahme am Unterricht ohne die erforderlichen Hilfsmittel ist nicht denkbar
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
H i n w e i s
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Absatz 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Absatz 1 SGG).
gez. XXX
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