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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

VG Bremen S8 K 568/08

Vom 03.07.2008

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 8. Kammer für Sozialgerichtssachen -

Im Namen des Volkes!

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

1. der Frau,

2. des Herrn,

3. des minderjährigen Kindes,

die Klägerin zu 3. vertreten durch die Kläger zu 1. und 2.,

sämtlich wohnhaft: Bremen,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,

Gz.: F/2008/007,

gegen

die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:

Herr XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales – BagIS -, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richterin XXX am O3. Juli 2008 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. weitere Kosten in Höhe von 50,00 Euro für die Klassenfahrt vom 07.04.2008 bis 13.04.2008 zu gewahren.

Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Der Klägerin zu 3. wird rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier ohne Ratenzahlung bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der vollen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt.

Die Klägerin zu 3. nahm vom 07. bis 13. April 2008 an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt 292,20 Euro. Laut der von der Klassenlehrerin auf einem Formular der Beklagten ausgefüllten Kostenaufstellung vom 13. Dezember 2007 entfielen hiervon 60,00 Euro auf Fahrtkosten für Hin- und Ruckfahrt, 180,00 Euro auf Unterkunft und Verpflegung, 2,20 Euro auf eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie 50,00 Euro auf sonstige Kosten, für die beispielhaft Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder und Taschengeld angegeben werden.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 bewilligte die Beklagte die Übernahme von Kosten der Klassenfahrt teilweise in Hohe von 242,20 Euro. Die sonstigen Kosten in Hohe von 50,00 Euro (Eintrittsgelder, Busfahrten am Ort etc.) seien mit der Regelleistung abgegolten.

Gegen den Bescheid ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Januar 2008 Widerspruch einlegen, mit dem sie die Übernahme von Kosten in Höhe weiterer 50,00 Euro geltend machten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2008 zurück. Die Höhe der jeweils für Schulfahrten anfallenden Kosten würde von Seiten der Schule auf einem besonderen Formblatt differenziert aufgeführt. Kleinere Nebenkosten wie z.B. für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder oder ähnliches sowie für ein Taschengeld würden nicht gesondert gewährt. Diese Kosten seien aus den Regelleistungen zu bestreiten.

Die Kläger haben am 22. Februar 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben und zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem die Eltern der Klägerin zu 3. im Klagverfahren erklärt haben, sie wollten einzig als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter fungieren, führt die Klägerin zu 3. das Verfahren alleine fort. Sie tragt vor, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und daher gesondert zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut enthalte keine Hinweise darauf, dass die Beklagte berechtigt wäre, die Kosten der Klassenfahrt zu begrenzen.

Die Klägerin zu 3. beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2008 zu verurteilen, ihr weitere 50 Euro, d.h. insgesamt 292,20 Euro für eine mehrtägige Klassenfahrt im Zeitraum vom 07.04.2008 bis 13.04.2008 gemäß § 23 III Nr. 3 SGB II zu gewahren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Nebenkosten stellten einen Sonderbedarf dar, wenn sie nicht von der Regelleistung umfasst würden. Kosten für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und öffentlichen Nahverkehr fielen jedoch auch am Wohnort der Klägerin an und seien nicht als spezielle Leistungen einer Klassenfahrt anzusehen.

Die erkennende Kammer hat die Beklagte mit Beschluss vom 04. März 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, der Klägerin zu 3. weitere 50,00 Euro für die streitgegenständliche Klassenfahrt zu zahlen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen. Für eine Begrenzung der Kosten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 31.03.2008 zurückgewiesen.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23.06.2008 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

I.

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

II.

Die Erklärung der Kläger zu 1. und 2. im Schriftsatz vom 26.06.2008, wonach ihre Tochter als alleinige Klägerin anzusehen sei und sie lediglich als gesetzliche Vertreterin fungieren, ist bei verständiger Würdigung als Klagrücknahme zu werten. Die Klage wurde ausdrücklich auch in ihrem Namen erhoben, so dass zunächst eine Streitgenossenschaft auf Klägerseite vorlag. Nach Rücknahme der Klage durch die Kläger zu 1. und 2. führt die Klägerin zu 3. das Verfahren alleine fort. Insoweit war nur noch über deren Anspruch zu entscheiden.

III.

In Bezug auf die Klägerin zu 3. (im Folgenden ,,Klägerin") hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beabsichtigte Klassenfahrt in tatsachlicher Höhe. Zusätzlich zu den von der Beklagten bewilligten 242,20 Euro stehen ihr auch die restlichen 50,00 Euro der Gesamtkosten in Höhe von 292,20 Euro zu. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Vielmehr werden sie gemäß Satz 2 der Vorschrift gesondert erbracht. Der Gesetzeswortlaut enthalt keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte, die das Vorliegen einer Klassenfahrt im Sinne der Norm nicht in Abrede stellt, zu einer Begrenzung der Kosten berechtigt wäre. Eine solche Berechtigung folgt auch nicht aus einer Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 3 SGB II. Die Norm bezieht sich ausdrücklich nur auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II und gilt ebenso wie die Pauschalierungsmöglichkeit in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht für mehrtägige Klassenfahrten (vgl. Münder in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rdnr. 36).

Eine Begrenzung der für Klassenfahrten zu übernehmenden Kosten liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 15/1514, S. 60) zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ausgeführt:

,,Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf "ausreichenden Erfahrungswerten" beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsachlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind."

Die Kosten für eine Klassenfahrt sind vorliegend in voller Höhe zu erstatten; die Beklagte kann die Klägerin nicht auf eine Bestreitung der Kosten für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder etc. aus der Regelleistung verweisen. Die Kosten für Klassenfahrten sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht, und zwar auch nicht anteilig, als Bestandteil der Regelleistung anzusehen, sondern fallen in vollem Umfang unter die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 20.07.2007, Az. S8 K 774/07 - nicht rechtskräftig). Es ist auch nicht ersichtlich, dass in den streitgegenständlichen sonstigen Kosten Positionen enthalten sind, die nicht dem schulischen Bildungsauftrag unterfallen, sondern aus der Regelleistung zu erbringen wären. Die sonstigen Kosten in Höhe von 50,00 Euro fallen nach telefonischer Auskunft der Klassenlehrerin der Klägerin für zwei Museumseintritte, die Besteigung des Fernsehturms, eine geführte Stadtralley, den Besuch eines Schulertheaters und des Sea Life Berlin (Aquarium), eine BVG-Wochenkarte (U-Bahnticket) sowie ggf. den Besuch einer speziellen Schülerdisco an. Ein bares ,,Taschengeld" wird der Klägerin aus diesem Betrag nicht zur Verfügung gestellt. Die vorgenannten Kosten gehören nach Auffassung des Gerichts zu dem durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf, der anderenfalls nicht bei der Klägerin angefallen wäre und trotz gewisser Freizeitelemente (,,Schülerdisco") vom schulischen Erziehungsauftrag gedeckt werden, so dass die Kosten insgesamt von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klassenfahrt hinsichtlich der Kosten nicht im Rahmen der schulaufsichtlichen Bestimmungen bewegt, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie entspricht der Billigkeit, da die Klage nur im Hinblick auf die Klägerin Erfolg hatte und im Übrigen zuruckgenommen wurde.

IV.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Beier war nur für die Klägerin stattzugeben, da die Voraussetzungen für die Gewährung hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. nicht vorlagen, denn die Klage hatte insoweit keine Aussicht auf Erfolg (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 105 Abs. 2 Satz1 i. V. m. § 144 Abs. 1 u. 2 SGG).

Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Beschwerde kann nur darauf gestutzt werden, dass

- die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat,

- der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshofe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Die Beteiligten können innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)

auch mündliche Verhandlung beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird sowohl Beschwerde erhoben als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet (nur) mündliche Verhandlung statt.

gez. XXX

 

 
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