VG Bremen
S8 V 567/08
Vom 04.03.2008
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
- 8. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. der Frau,
2. des Herrn,
3. des minderjährigen Kindes,
die Antragstellerin zu 3. vertreten durch die Antragstellerin zu 1. und 2.,
sämtlich wohnhaft: Bremen,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwälte Beier u. a., Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen,
G2.: F/2008/007 (EA),
gegen
die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter;
Herr XXX, Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales -BAgIS-, Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richterin XXX am 04.03.2008 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin zu 3. weitere Kosten in Höhe von 50,00 Euro für die Klassenfahrt vom 07.04.2008 bis 13.04.2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.
In Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 2. wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3. zu erstatten. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Antragstellerin zu 3. wird rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier ohne Ratenzahlung bewilligt. Für die Antragsteller zu 1. und 2. wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Übernahme der vollen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt der Antragstellerin zu 3.
Die Antragstellerin zu 3. beabsichtigte die Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 07. bis 13. April 2008 nach Berlin. Die Kosten hierfür belaufen sich auf insgesamt 292,20 Euro. Laut der von der Klassenlehrerin auf einem Formular der Antragsgegnerin ausgefüllten Kostenaufstellung vom 13. Dezember 2007 entfallen hiervon 80,00 Euro auf Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt, 180.00 Euro auf Unterkunft und Verpflegung, 2,20 Euro auf eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie 50,00 Euro auf sonstige Kosten, für die beispielhaft Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder und Taschengeld angegeben werden.
Mit Bescheid vorn 11. Januar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten der Klassenfahrt teilweise in Höhe von 242,20 Euro. Die sonstigen Kosten in Höhe von 50,00 Euro (Eintrittsgelder, Busfahrten am Ort etc.) seien mit der Regelleistung abgegolten.
Gegen den Bescheid ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Januar 2008 Widerspruch einlegen, mit dem sie die Übernahme von Kosten in Höhe weiterer 50,00 Euro geltend machten.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Februar 2008 als unbegründet zurück. Die Höhe der jeweils für Schulfahrten anfallenden Kosten wurden von Seiten der Schule auf einem besonderen Formblatt differenziert aufgeführt. Kleinere Nebenkosten wie z.B. für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder oder ähnliches sowie für ein Taschengeld würden nicht gesondert gewährt. Diese Kosten seien aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Die Antragsteller haben am 22. Februar 2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Sie tragen vor, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und daher gesondert zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut enthalte keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die Kosten der Klassenfahrt zu begrenzen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache zusätzliche Kosten für eine Klassenfahrt im Zeitraum vom 07.04.2008 - 13.04.2008 in Höhe von 50,00 Euro höchst hilfsweise als Darlehen gemäß § 23 II Satz 1 Nr. 3 SGB II zu gewahren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Geringfügigkeit des streitigen Betrages fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine Übernahme von Kosten für die in Rede stehende Klassenfahn über den Betrag von 242,20 Euro hinaus sei ausgeschlossen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Leistungsakte sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
II.
Der Antrag ist nach § 123 SGG so auszulegen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. den geltend gemachten Anspruch weiter verfolgen. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom heutigen Tag, in dem ausdrücklich auf den stattgebenden Eilbeschluss der 3. Kammer für Sozialgerichtssachen vom 03.03.2008 (S3 V 570/08) Bezug genommen wird. Eine Erklärung dahingehend, dass die Antragstellerin zu 3. den Anspruch dann alleine weiter verfolgt, wenn das Gericht weiter davon ausgehe, dass der Anspruch personenbezogen geltend zu machen sei, ist als bedingte prozessuale Erklärung unbeachtlich.
Der so verstandene nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthafte Antrag hat nur in Bezug auf die Antragstellerin zu 3. Erfolg. Insoweit ist der Antrag zulässig und begründet.
1.
Soweit auch die Eltern der Antragstellerin zu 3. einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die streitgegenständliche Klassenfahrt geltend machen, hat der Antrag keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewahrung von Kosten einer Klassenfahrt steht als personenbezogener Antrag allein der Antragstellerin zu 3. zu (Hengelhaupt ini Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rdnr. 389). Die Antragsteller zu 1. und 2. können den Anspruch als gesetzliche Vertreter der Antragstellerin zu 3. somit ausschließlich in deren Namen prozessual geltend machen.
2.
In Bezug auf die Antragstellerin zu 3. hat der Antrag hingegen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschritt sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 27 und 29).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinender, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005. § 86b Rdnr. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2005, Az. l BVR 559/05).
a)
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend gegeben, denn die Antragstellerin zu 3. hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beabsichtigte Klassenfahrt in tatsachlicher Höhe. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Vielmehr werden sie gemäß Satz 2 der Vorschrift gesondert erbracht. Der Gesetzeswortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin, die das Vorliegen einer Klassenfahrt im Sinne der Norm nicht in Abrede stellt, zu einer Begrenzung der Kosten berechtigt wäre. Eine solche Berechtigung folgt auch nicht aus einer Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 3 SGB II. Die Norm bezieht sich ausdrücklich nur auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II und gilt ebenso wie die Pauschalierungsmöglichkeit in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht für mehrtägige Klassenfahrten (vgl. Münder in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rdnr. 36).
Eine Begrenzung der für Klassenfahrten zu übernehmenden Kosten liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 15/1514, S. 60) zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ausgeführt:
,,Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf "ausreichenden Erfahrungswerten" beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsachlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind."
Die Kosten für eine Klassenfahrt sind vorliegend in voller Höhe zu erstatten; die Antragsgegnerin kann die Antragstellerin nicht auf eine Bestreitung der Kosten für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder etc. aus der Regelleistung verweisen. Die Kosten für Klassenfahrten sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht, und zwar auch nicht anteilig, als Bestandteil der Regelleistung anzusehen, sondern fallen in vollem Umfang unter die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 20.07.2007, Az. S8 K 774/07 - nicht rechtskräftig). Es ist auch nicht ersichtlich, dass in den streitgegenständlichen sonstigen Kosten Positionen enthalten sind, die nicht dem schulischen Bildungsauftrag unterfallen, sonder aus der Regelleistung zu erbringen wären. Die sonstigen Kosten in Hohe von 50,00 Euro fallen nach telefonischer Auskunft der Klassenlehrerin der Antragstellerin zu 3. für zwei Museumseintritte, die Besteigung des Fernsehturms, eine geführte Stadtralley, den Besuch eines Schulertheaters und des Sea Life Berlin (Aquarium), eine BVG-Wochenkarte (U-Bahnticket) sowie ggf. den Besuch einer speziellen Schülerdisco an. Ein bares ,,Taschengeld" wird der Antragstellerin aus diesem Betrag nicht zur Verfügung gestellt. Die vorgenannten Kosten gehören nach Auffassung des Gerichts zu dem durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf, der anderenfalls nicht bei der Antragstellerin zu 3. angefallen wäre und trotz gewisser Freizeitelemente (,,Schülerdisco") vom schulischen Erziehungsauftrag gedeckt werden, so dass die Kosten insgesamt von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst werden.
b)
Da eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, sind vorliegend nur geringe Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Angesichts der Höhe der Regelleistung der Antragstellerin zu 3. (279,00 Euro monatlich) handelt es sich bei den streitgegenständlichen 50,00 Euro nicht um einen so unerheblichen Betrag, dass ein Anordnungsgrund von vornherein abzulehnen ist. Die Versagung eines nicht unerheblichen Teilbetrages der Kosten einer Klassenfahrt kann insbesondere dazu fuhren, dass das betroffene Kind aus Kostengründen nicht an der geplanten Klassenfahrt teilnimmt. Hierin ist ein erheblicher Nachteil zu sehen, da die Teilnahme an Klassenfahrten schon nach der oben zitierten Gesetzesbegründung ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sein soll.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie entspricht der Billigkeit, da der Antrag nur im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. Erfolg hatte.
4.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier war aus oben genannten Gründen nur für die Antragstellerin zu 3. stattzugeben, da die Voraussetzungen für die Gewährung hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. nicht vorliegen, denn der Antrag hatte insoweit keine Aussicht auf Erfolg (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG - i. V. m. § 114 Satz1 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewehrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht anhilft, wird sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.
gez.
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