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AGB-Recht
Inhalt
Einleitung
Inhaltskontrolle
Unwirksame Vertragsbedingungen
>>> Mietrecht
>>> Arbeitsrecht
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Einleitung
- Begriff
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Danach setzen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Absatz 1 BGB eine Vertragsbedingung,
das heißt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99,374, 376; 133, 184, 187; BGH NJW 2005, 1645). Die Erklärung muss nach ihrem objektiven Wortlaut bei
dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses
bestimmt werden (BGH aao.).
Dabei erfüllen auch solche Erklärungen des Verwenders die Voraussetzungen des § 305 Absatz 1 BGB, die
als sogenannte Vertragsabschlussklauseln das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben
oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis begründen sollen. Grundsätzlich kann auch Hinweisen in Werbeprospekten
oder zum Beispiel auf Preisschildern AGB-Charakter zukommen, wenn sie aus Sicht des Empfängers
dazu dienen, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln
(OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1147; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10 Aufl., § 305 Rz. 11a; OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - 17 U 91/07).
Maßgebend für die Abgrenzung ist dabei die Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB.
Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Paragraphen des BGB (früher AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte" zugunsten des Vertragspartners fest, wobei ein Verstoß gegen die ABG - Bestimmungen erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 I BGB also immer dann vor, wenn Vertragsbedingungen „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ wurden. Der BGH (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Az.: VII ZR 31/03) präzisiert, wann dies der Fall ist.
Leitsatz des Gerichts:
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.
- Einbeziehung
Wie AGB Vertragsbestandteil werden, war bis zum Inkrafttreten des AGBG (1.4.1977) strittig. Niemals h.M. wurde die externe Theorie, die in AGB objektives Recht erblickte. Die Gegenmeinung, nach der AGB nur als Vertragsbestandteil und dann nur zwischen den Parteien Geltung haben, wurde stets mehrheitlich vertreten. Der BGH sprach stets von der Unterwerfung des einzelnen unter AGB, wenn er ihre Verwendung kannte oder mit ihr rechnen musste; von ihrem Inhalt brauchte er dabei nicht Kenntnis zu nehmen, BGHZ 9, 1; 17,2. Demgegenüber vertrat die h.M. im Schrifttum, dass die Parteien in ihrem Vertrag auf den Text der AGB verweisen sollten, weil die AGB aus Gründen der Vereinfachung des Vertragsschlusses nicht in den Vertragstext aufgenommen werden sollten. Nach der Verweisungstheorie mussten beide Parteien mit der Geltung der AGB einverstanden sein; von deren Inhalt brauchten sie keine Kenntnis zu nehmen. § 305 II BGB (wie auch § 2 AGBG) folgt der Verweisungstheorie.
Nach § 305 II BGB werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn drei Voraussetzungen bei Vertragsschluss vorliegen:
- Hinweis
- Möglichkeit der Kenntnis und
- Einverständnis mit der Geltung
Die AGB müssen dabei gut lesbar, für einen Durchschnittskunden verständlich, ggf. bei besonderer Bedeutung hervorgehoben sein. Zu berücksichtigen sind für den Verwender erkennbare körperliche Behinderungen des Kunden (ggf. Sehhilfe anbieten, vorlesen).
Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme erst nach Vertragschluss verhindert die Annahme der AGB in den Vertrag. Es muss ausreichend Zeit gewährt werden, dass der Kunde die AGB nicht nur lesen, sondern auch ihren Inhalt würdigen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, also den Inhalt der AGB zur Kenntnis nimmt, BGH NJW 82, 1388.
Es ist drittens erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden ist. Mit ihrem Inhalt braucht er sich nicht einverstanden zu erklären. Hierin kommt wieder der oben erwähnte Grundgedanke zum Ausdruck, dass AGB nicht dazu da sind, gelesen zu werden, sondern um zur Verfügung zu stellen. wenn Teile des Vertrages strittig werden. Andererseits ist - wie angeführt -, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Nur insoweit ist vom Inhalt der AGB die Rede. Aus der Unterschrift, dass man die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB zur Kenntnis genommen habe und mit ihrer Geltung einverstanden sei, lässt sich nach BGH NJW 82, 1388 nur das erste, nicht auch das zweite entnehmen.
- Anwendungsbereich und Ausnahmen
Einige Vertragsarten sind vom Anwendungsbereich ganz ausgeschlossen. Nach §§ 310 IV BGB finden die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Nach der Schuldrechtsreform fallen auch Arbeitsverträge in den Anwendungsbereich, jedoch sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 II, III BGB ist hier nicht anwendbar. § 310 II BGB regelt die Nichtanwendbarkeit der §§ 308 und 309 auf bestimmte Verträge von Versorgungsunternehmen.
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich - rechtlichem Sondervermögen verwendet werden, finden die §§ 305 II, III BGB sowie die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung.
Gem. § 305 b haben Individualabreden zu bestimmten Punkten Vorrang vor den AGB. Im Falle des Widerspruchs gilt das individuell Vereinbarte. Wurde eine Klausel nicht wirksam einbezogen oder ist sie ungültig, sind Lücken sind durch Gesetzesrecht (i.V.m. ergänzender Auslegung) zu schließen, § 306 II. Bei unzumutbarer Härte ist der Vertrag unwirksam, § 306 III.
Im Rahmen des § 307 ist in jedem Falle das neu im Gesetz verankerte Transparenzgebot zu berücksichtigen, § 307 I 2, III 2.
- Überraschende Klauseln und Auslegung
Gemäß § 305 c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese sind solche Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen hat. Der Klausel muss ein Überrumplungs- oder Übertölplungseffekt innewohnen (vgl. auch BGHZ 100, 82, 85), wobei sich dieser aus dem Inhalt oder aus der äußeren Gestaltung ergeben kann. Es kommt dabei grundsätzlich nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises an (vgl. BGHZ 102, 152, 159).
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders.
Zur kundenfeindlichsten Auslegung vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1538:
Auszugehen ist für die Beurteilung der Wirksamkeit im Rahmen der Inhaltskontrolle von der so genannten „kundenfeindlichsten" ... Auslegung der Klausel. Dies ergibt sich auch für den Individualprozess aus § 5 AGBG (jetzt: § 305 c II, d.Verf.), wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen.
Denn zum einen räumt die „kundenfeindlichste" Auslegung dem Kunden bei der Inhaltskontrolle auch im Individualprozess im Ergebnis die bessere Rechtsposition gegenüber dem Verwender ein und erfüllt damit den Normzweck des § 5 AGBG (jetzt: § 305 c II, d.Verf.),.
Zum anderen führt sie dazu, dass das Prüfungsergebnis im Individualprozess und im Verbandsprozess (§ 13 AGBG) (jetzt: § 1 UKlaG, d.Verf.), bei dem das Gebot der „kundenfeindlichsten Auslegung" allgemein anerkannt ist (u.a. BGH, NJW 1999, 276 [277]), identisch ist.
- Widersprechende AGB
Verwenden beide Parteien AGB und widersprechen sich diese, so werden beide AGB nach dem Konsensprinzip nur insofern Bestandteil des Vertrags, als sie übereinstimmen (NJW 1985, 1838, 1839) oder vom stillschweigenden Einverständnis der anderen Partei auszugehen ist. Widersprechende Klausel entfalten also grundsätzlich keine Gültigkeit. Bleiben Regelungslücken, sind diese durch das dispositive Recht (vgl. § 306 II) oder durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam, wenn sie weder gegen ein spezielles Klauselverbot (§§ 308, 309 BGB) noch gegen die Generalklausel des § 307 BGB verstoßen.
Bestimmte Regelungen werden vom Gesetz explizit aufgelistet, die nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen. Dabei wird zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) unterschieden. Bei letzteren erfordert die Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung.
Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor,
wenn die AGB von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen, ohne dass besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (§ 307 Abs. 1 Satz1 BGB).
Die Benachteiligung muss dabei ein erhebliches Gewicht haben, geringfügige Benachteiligungen sind hinzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., z. B. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 aaO unter II 2). Dazu gehört unter anderem, dass auch der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, vertragliche Klauseln im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/ 03, NJW 2004, 2087 = WuM 2004, 333 unter III a).
Unwirksame Vertragsbedingungen
- Mietrecht
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- Arbeitsrecht
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