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eBay
Urteile --->
Einleitung
Das
Internet entwickelt sich immer mehr zu einem
globalen Marktplatz. Internetversteigerungen
(z.B. bei eBay, Hood, Amazon) boomen und sorgen
für
einen rasant wachsenden Warenabsatz zwischen Privatleuten
und Unternehmern. Es entstehen die unterschiedlichsten
Rechtsfragen und Streitkonstellationen.
Vertragliche
Situation
Auch
wenn man bei einer Internetversteigerung bei
dem Verkäufer, vom Versteigerer und bei
dem Käufer gerne vom Ersteigernden spricht,
handelt es sich bei einer Internetauktion um keine
Versteigerung im Rechtssinne nach § 156 BGB.
Eine Internetauktion z.B. bei eBay stellt sich
als ein normaler Kaufvertrag mit lediglich einer
Zeitablauf- und Höchstgebotkomponente dar.
Daher
kommt auch im Rahmen einer sog. Internetauktion
durch einstellen eines Auktionsangebots und Abgabe
des Höchstgebots grundsätzlich
(zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz weiter
unten im Skript) ein wirksamer Kaufvertrag
zustande (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII
ZR 13/01 (Ricardo.de), BGHZ 149, 129 = MDR 2002,
Seite 208 = NJW 2002, 363, OLG Hamm NJW 2001, Seite
1142).
Ebenso
kommt durch Auslösen
der Sofort – Kaufen – Option bei einer
Auktion des Internetauktionshauses eBay nach den §§ 130
ff. und §§ 145 ff. BGB ein wirksamer
Kaufvertrag zustande (i.V.m. den frei einsehbaren
(§ 291 ZPO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der deutschsprachigen eBay
- Websites).
An
diesem Kaufvertrag sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer gebunden,
unabhängig davon, ob es sich der Käufer
im Nachhinein gerne anders überlegen würde
oder der Verkäufer doch lieber einen höheren
Kaufpreis haben möchte. Der Verkäufer
ist nach § 433 Abs. 1 BGB zur Übergabe
und Eigentumsverschaffung verpflichtet, wohingegen
der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat und die gekaufte
Sache abnehmen muß. Bei dem Kaufvertrag handelt
es sich um einen gegenseitigen Vertrag, auf den
die Paragraphen 330 bis 326 BGB Anwendung finden.
Dies hat zur Folge, daß der Verkäufer
den Kaufpreis grundsätzlich nur Zug - um -
Zug gegen die zu erbringende Gegenleistung verlangen
kann. Alternativ zum Erfüllungsanspruch steht
es dem Verkäufer jederzeit offen, nach angemessener
Nachfristsetzung auch vom geschlossenen Kaufvertrag
zurückzutreten und den Käufer gleichzeitig
auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (siehe
nur Melcher in PC Professional Pocket Guide, Ausgabe
3/2004, Seite 79).
In
dem Moment, in dem der Verkäufer
ein Angebot bei eBay einstellt, gibt er also eine
sogenannte Willenserklärung dahingehend ab,
daß er ein verbindliches Angebot zum Verkauf
eines Artikels oder einer Dienstleistung erbringen
will. Dieses Angebot hat einen gewissen Start-,
und evtl. einen gewissen Sofortkaufpreis und ist
für eine gewisse Zeit gültig. Wenn nichts
Gegenteiliges in der Angebotsbeschreibung steht,
bedeutet das Einstellen, daß der Verkäufer
bereit ist, mit beliebigen Handelspartnern, die
bei eBay registriert sind, Verträge abzuschließen.
Der Kaufvertrag kommt dann mit dem Höchstbietenden,
der nach Auktionsende das höchste Gebot abgegeben
hat, zustande.
eBay AGB
als Auslegungshilfen
Neben
der zivilrechtlichen Lage können sich sowohl für den Käufer
als auch für den Verkäufer weitere Optionen
(Verkauf an Zweitbieter, Treuhandservice, Verwarnung
etc.) aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay ergeben.
Unmittelbar
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwar nur im Verhältnis
des einzelnen Mitglieds zu eBay auf Grund des zwischen
ihnen geschlossenen Nutzungsvertrages. Die Mitglieder
legen sie jedoch nach ihrem mutmaßlichen
Willen untereinander für die Internetauktion
zugrunde.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Internet – Auktionen können
als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn
Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus
sich heraus verständlich sind (BGH, Urteil
vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 (Ricardo.de),
NJW 2002, 363 (364)). Verständnislücken
können dann unter Rückgriff auf die durch
die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
begründeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über
die Funktionsweise der Online – Auktion geschlossen
werden. Sofern der Verkäufer jedoch in seiner
Auktionsbeschreibung eindeutige Erklärungen
abgibt, beispielsweise daß es sich bei seiner
Auktion lediglich um eine unverbindliche Umfrage
handelt und er den Artikel vorerst nicht verkaufen
möchte, bedarf es für das Verständnis
einer solchen Erklärung keines Rückgriffs
auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auktionshauses. Denn nur ein für den Empfänger
nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden
zu wollen, wäre nach § 116 BGB unerheblich.
Wie
bereits angeführt, gelten
die eBay AGB grundsätzlich nur im Verhältnis
zwischen dem registrierten Mitglied und eBay selbst,
also nicht zwischen Käufer (Ersteigerer) und
Verkäufer (Einlieferer). Nach der Rechtsprechung
des BGH können vom Versteigerer verwendete
Auktionsbedingungen für herkömmliche
Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle
durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den
Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer
betreffen (Senat, NJW 1985, 850; NJW 2002, 361
(365)). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen
für Online – Auktionen übertragbar
ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen
oder dogmatische Begründungen zu entwickeln
sind, brauchte der BGH in seiner Ricordo – Entscheidung
jedoch nicht zu beantworten. Insoweit ging es im
Streitfall nicht um Versteigerungsbedingungen,
welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages
zwischen Einlieferer und Ersteigerer betrafen,
sondern um den Vertragsschluss selbst.
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