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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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eBay Urteile --->

Einleitung

Das Internet entwickelt sich immer mehr zu einem globalen Marktplatz. Internetversteigerungen (z.B. bei eBay, Hood, Amazon) boomen und sorgen für einen rasant wachsenden Warenabsatz zwischen Privatleuten und Unternehmern. Es entstehen die unterschiedlichsten Rechtsfragen und Streitkonstellationen.

Vertragliche Situation

Auch wenn man bei einer Internetversteigerung bei dem Verkäufer, vom Versteigerer und bei dem Käufer gerne vom Ersteigernden spricht, handelt es sich bei einer Internetauktion um keine Versteigerung im Rechtssinne nach § 156 BGB. Eine Internetauktion z.B. bei eBay stellt sich als ein normaler Kaufvertrag mit lediglich einer Zeitablauf- und Höchstgebotkomponente dar.

Daher kommt auch im Rahmen einer sog. Internetauktion durch einstellen eines Auktionsangebots und Abgabe des Höchstgebots grundsätzlich (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz weiter unten im Skript) ein wirksamer Kaufvertrag zustande (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 (Ricardo.de), BGHZ 149, 129 = MDR 2002, Seite 208 = NJW 2002, 363, OLG Hamm NJW 2001, Seite 1142).

Ebenso kommt durch Auslösen der Sofort – Kaufen – Option bei einer Auktion des Internetauktionshauses eBay nach den §§ 130 ff. und §§ 145 ff. BGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande (i.V.m. den frei einsehbaren (§ 291 ZPO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay - Websites).

An diesem Kaufvertrag sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer gebunden, unabhängig davon, ob es sich der Käufer im Nachhinein gerne anders überlegen würde oder der Verkäufer doch lieber einen höheren Kaufpreis haben möchte. Der Verkäufer ist nach § 433 Abs. 1 BGB zur Übergabe und Eigentumsverschaffung verpflichtet, wohingegen der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat und die gekaufte Sache abnehmen muß. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, auf den die Paragraphen 330 bis 326 BGB Anwendung finden. Dies hat zur Folge, daß der Verkäufer den Kaufpreis grundsätzlich nur Zug - um - Zug gegen die zu erbringende Gegenleistung verlangen kann. Alternativ zum Erfüllungsanspruch steht es dem Verkäufer jederzeit offen, nach angemessener Nachfristsetzung auch vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten und den Käufer gleichzeitig auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (siehe nur Melcher in PC Professional Pocket Guide, Ausgabe 3/2004, Seite 79).

In dem Moment, in dem der Verkäufer ein Angebot bei eBay einstellt, gibt er also eine sogenannte Willenserklärung dahingehend ab, daß er ein verbindliches Angebot zum Verkauf eines Artikels oder einer Dienstleistung erbringen will. Dieses Angebot hat einen gewissen Start-, und evtl. einen gewissen Sofortkaufpreis und ist für eine gewisse Zeit gültig. Wenn nichts Gegenteiliges in der Angebotsbeschreibung steht, bedeutet das Einstellen, daß der Verkäufer bereit ist, mit beliebigen Handelspartnern, die bei eBay registriert sind, Verträge abzuschließen. Der Kaufvertrag kommt dann mit dem Höchstbietenden, der nach Auktionsende das höchste Gebot abgegeben hat, zustande.

eBay AGB als Auslegungshilfen

Neben der zivilrechtlichen Lage können sich sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer weitere Optionen (Verkauf an Zweitbieter, Treuhandservice, Verwarnung etc.) aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergeben.

Unmittelbar gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwar nur im Verhältnis des einzelnen Mitglieds zu eBay auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Nutzungsvertrages. Die Mitglieder legen sie jedoch nach ihrem mutmaßlichen Willen untereinander für die Internetauktion zugrunde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet – Auktionen können als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 (Ricardo.de), NJW 2002, 363 (364)). Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online – Auktion geschlossen werden. Sofern der Verkäufer jedoch in seiner Auktionsbeschreibung eindeutige Erklärungen abgibt, beispielsweise daß es sich bei seiner Auktion lediglich um eine unverbindliche Umfrage handelt und er den Artikel vorerst nicht verkaufen möchte, bedarf es für das Verständnis einer solchen Erklärung keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Denn nur ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, wäre nach § 116 BGB unerheblich.

Wie bereits angeführt, gelten die eBay AGB grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem registrierten Mitglied und eBay selbst, also nicht zwischen Käufer (Ersteigerer) und Verkäufer (Einlieferer). Nach der Rechtsprechung des BGH können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senat, NJW 1985, 850; NJW 2002, 361 (365)). Ob diese Rechtsprechung auf Versteigerungsbedingungen für Online – Auktionen übertragbar ist oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen zu entwickeln sind, brauchte der BGH in seiner Ricordo – Entscheidung jedoch nicht zu beantworten. Insoweit ging es im Streitfall nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betrafen, sondern um den Vertragsschluss selbst.

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