Betreuungsrecht
Einleitung
Nach der aktuellen Statistik zu den Betreuungszahlen aus dem Jahre 2005, werden über 1,2 Millionen Menschen gemäß § 1896 BGB rechtlich betreut. Diese Zahlen wurden mit den Vorjahren verglichen, was einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von etwa 1,5 % entspricht.
Inhalt
Teil 01: Allgemeines
Teil 02: Ausgewählte Fragen
Teil 03: Vergütung des Betreuers
Teil 04: Beschwerderecht
Teil 05: Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen
Teil 06: Vertretungsmacht des Betreuers
Teil 07: Zwangsmaßnahmen
Teil 08: Entlassung des Betreuers
Teil 09: Tod des Betreuten
Teil 10: Weitere Interessante Urteile
Teil 1: Allgemeines
Sofern ein Betroffener seit einiger Zeit verstärkt unter Depressionen leidet oder sich weigert, aufgrund seiner Erkrankung, notwendige Medikamente einzunehmen und er nicht mehr in der Lage ist, die Bankgeschäfte zu erledigen oder sein Taschengeld zu verwalten, kann die Einleitung eines Betreuungsverfahrens notwendig und erforderlich sein.
Notwendig und zwingend erforderlich für die Einrichtung einer Rechtsbetreuung ist jedoch, dass
- eine psychische Krankheit oder
- eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
vorliegt.
Die Bestellung eines Betreuers setzt danach voraus, dass der Betroffene aufgrund einer festgestellten psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Lehnt der Betroffene eine Betreuung ab, darf für ihn ein Betreuer nur bestellt werden, wenn er wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen, vgl. BayObLGZ 1994, 209/211. Eine Betreuung gegen den freien Willen stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. nur BayObLG FamRZ 2005, 63; FamRZ 2004, 1814. Für die freie Willensbestimmung ist wesentlich, ob der Betroffene noch einsichtsfähig und in der Lage ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, BayObLG BtPrax 2004, 68. Einsichtsfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die für und gegen eine Betreuung sprechenden Argumente anbwägen kann, wobei er sich dafür auch Hilfe Dritter bedienen kann.
Es reicht also nicht, dass der Betroffene Angst hat oder sich hilflos fühlt. Das Gericht kann keinen Rechtsbetreuer einsetzen, wenn eine Bestätigung des Arztes fehlt.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung aufgrund des Krankheitsbildes erforderlich ist; dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung, vgl. BayObLGZ 1994, 209/212.
Zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die
Vormundschaftsgerichte zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt (§ 65 FGG).
Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste
Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält
sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen
Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort auf und ist
über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden, ist auch das
Amtsgericht / Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Notfall eintritt.
Je nach Bedürfnissen und Situation des Betroffenen nimmt das Gericht eine pauschale oder sehr detaillierte Festlegung der Aufgabenbereiche der Betreuung vor. Mögliche Aufgaben können sein:
- Finanz- / Vermögensbetreuung
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge, ärztliche Heilbehandlung
- Sicherung der Wohnung / Wohnungsauflösung
- Renten und Behördenangelegenheiten
Hierbei ist eine doppelte Prüfung vom Vormundschaftsrichter vorzunehmen.
Das Gericht hat einerseits festzustellen, ob überhaupt ein Hilfebedarf vorliegt, und andererseits muss der Hilfebedarf gerade durch ein von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasstes Krankheitsbild verursacht worden sein, BayObLG Rpfl 2001, 234; Palandt-Diederichsem, § 1896 Rdn. 8. Kann der Betroffene seine Angelegenheiten nämlich eigenständig besorgen, ist selbst auf seinem Antrag hin kein Betreuer zu bestellen, OLG Zweibrücken TbPrax 2004, 155.
Dieser Erforderlichkeitsgrundsatz hat Verfassungsrang und überstrahlt das gesamte Betreuungsrecht (BVerfG FamRZ 1999, 1419/1420; BayObLG BtPrax 1995, 64), er erfordert eine Kooperation aller beteiligten Professionen. Insoweit bestimmt auch § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Angelegenheiten des Betroffenen nur im Rahmen des Erforderlichen zu erledigen sind. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gebietet es, den Aufgabenkreis so eng zu wählen, wie das Hilfebedürfnis des Betroffenen besteht.
Eine Betreuung ist zudem nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dieser Grundsatz der Nachrangigkeit tritt ein,
- wenn eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt wurde,
- bei ausreichenden familiären Hilfen oder Hilfen durch ambulante Dienste,
- bei frühzeitig getroffenen Vorsorgeregelungen und
- wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt.
Insgesamt leitet das Vormundschaftsgericht das Betreuungsverfahren nach dem Betreuungsgesetz ein,
aufgrund eines Antrags auf Betreuungsverfahren durch den Betroffenen: Hier wird das Betreuungsverfahren verkürzt, weil hier häufig kein Sachverständigengutachten notwendig ist, sondern ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes ausreicht.
von Amts wegen durch Gesundheitsamt, Sozialamt, Altenhilfe, Polizei, Feuerwehr etc.: Das Betreuungsverfahren beginnt, wenn das zuständige Amt Kenntnis von einem Missstand erhalten hat. Die meisten Landkreise verfügen über eigene Betreuungsstellen, die sich um die Einleitung von Betreuungsverfahren kümmern. Beachten Sie hier, dass Sie als Pflegeeinrichtung stets verpflichtet sind, Missstände bei Patienten oder Bewohnern zu melden. Erst dann kann eine Behörde eingreifen und ein Betreuungsverfahren einleiten. Missstände sollten zur eigenen Absicherung grundsätzlich dokumentiert werden.
durch Anregung einer Pflegeeinrichtung oder der Angehörigen: Angehörige haben ebenso wie Pflegeeinrichtungen, Ärzte, Nachbarn und Freunde des Betroffenen das Recht der Anregung zur Einleitung des Verfahrens. Zu dieser Anregung an das Gericht kann die Pflegeeinrichtung in einigen Fällen sogar verpflichtet sein.
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt
gegeben wird (§ 69a FGG). In Eilfällen kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesen Fällen reicht die
Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den
Verfahrenspfleger aus oder sogar die Übergabe des fertigen
Beschlusses durch den Richter an seine Geschäftsstelle zum
Zwecke der Bekanntmachung. Teil 2: Ausgewählte Fragen
Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz Geschäftsunfähigkeit des Betreuten in Betreuungsangelegenheiten
Nach § 66 FGG ist der Betroffene im Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Gewährleistung der vollen Verfahrensfähigkeit durch den Reformgesetzgeber stellt sich als ein Kernstück des Verfahrensrechts dar. Der Betroffene ist nunmehr (nicht so, wie vor der Reform des Betreuungsrechts, vgl. § 64b FGG a.F.) nicht mehr bloßes Verfahrensobjekt, sondern eigenständiger Beteiligter. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Anwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. Baur, FGG S. 147; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rdn. 5.
Umzug des Betreuten in eine andere Wohnung, obwohl Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Betreuerin liegt.
Die Betreuung ist als neue umfassende Form der Fürsorge vom Reformgesetzgeber ausgestaltet worden, wobei der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Die Erforderlichkeit der Betreuung steht dabei stets im Spannungsfeld zwischen der dem Betroffenen noch möglichen eigenverantwortlichen Selbstbestimmung und seinem notwendigen Schutz. Ziel der Reform war es, dem Betroffenen eine größtmögliche Selbstbestimmung zu belassen und Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das notwendigste zu beschränken, siehe hierzu nur V. Crailsheim/Mühlbauer, Betreuungsrecht, C 19 Rdn. 2. Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur übertragen werden, wenn der Betroffene diese Bestimmung krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr eigenverantwortlich vorzunehmen vermag und eine erhebliche Selbstschädigung droht, Schwab in MünchKomm, § 1896 Rdn. 38; Coeppicus, FamRZ 1992, 741/750. Die Zuweisung der Aufenthaltsbestimmung muss eine konkret zu regelnde Angelegenheit betreffen. Steht ein Aufenthaltswechsel nicht an, ist kein Platz für eine Anordnung. Zudem sollte stets der Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rountinemäßig, unüberlegt, übertragen werden. Auch wenn er rein rechtlich keine eigentlichen Zwangsbefugnisse verleiht, ist seine psychologische Bedeutung sowohl bei dem Betreuten selbst als auch im Rechtsverkehr nicht zu unterschätzen.
Vor einem Umzug der Betreuten würde ein ordnungsgemäß arbeitender Betreuer die Angelegenheit eingehend mit der Betreuten besprochen (§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB), bevor er einen Umzug der Betreuten pauschal ablehnt. Dieses um so mehr, als festgestellt werden müsste, ob ein Umzug der Betreuten eine erhebliche Selbstschädigung für diese darstellen würde. Auch müsste festgestellt werden, welche Einwände gegen einen Umzug der Betreuten sprechen würden. In diesen Überlegungen wäre auch einzubeziehen, ob die Betreute durch ihren Umzug in ihrem gewohnten näheren Umfeld verbleiben würde oder nicht.
Nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Betreuer zudem insbesondere verpflichtet, den Betreuten dabei zu unterstützen, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten. Das Wohl des Betreuten wird von dem Reformgesetzgeber zum entscheidenden Maßstab für jedes Handeln des Betreuers bezeichnet, vgl. BT-Drs. 11/4528 S. 67. So ist zum Beispiel bei einem vermögenden Betreuten der Wunsch nach einem gewissen Luxus zu erfüllen und die Beibehaltung des bisherigen Lebensstils zu gewährleisten, selbst wenn hierdurch eine Schmälerung des Vermögens eintritt, Jürgens, Betreuungsrecht § 1901 Rdn. 8.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass massive und nachhaltige Verstöße gegen die Wunschbefolgungspflicht eine Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB rechtfertigen (BayObLG BtPrax 2004, 240/241), wobei sich die Bindung des Betreuers an die Wünsche des Betreuten auf alle Lebensbereiche erstrecken (Wohnsitz, Art und Weise der ärztlichen Behandlung etc.), Bienwald, § 1901 BGB Rdn. 22.
Aufgrund der Besprechungspflicht des § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Betreuerin auch verpflichtet, sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechungen wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon zu machen, welche Vorstellungen die Betreute hat. Die Besprechungspflicht ist eine Konkretisierung des Grundsatzes der persönlichen Betreuung. Welche Entscheidung wichtig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und bestimmt sich nach der subjektiven Sicht des Betreuten, Damrau/Zimmermann, § 1901 BGB Rdn. 16. Der Reformgesetzgeber bezeichnet die Wohnungsauflösung stets als wichtig, BT-Drs. 11/4528, S. 134.
Auch ist die Betreuerin verpflichtet, vorhandene Potentiale des Betreuten zu fördern und auf eine eingenständige Lebensführung hinzuwirken. Das Rehabilitationsprinzip genießt Verfassungsrang, BR-Drs. 865/03, Seite 23.
Eine Betreuung stellt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ein erheblicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen dar. Eine zu Unrecht weiterbestehende oder ausgeweiterte Betreuung löst seitens des Betreuten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus, BVerfG FamRZ 2002, 312/313.
Insoweit wäre die Aufenthaltsbestimmung gegen den natürlichen Willen der Betreuten und unter Missachtung ihres Wohls unter dem Geschichtspunkt der genannten und in Betracht kommenden Pflichtwidrigkeiten der Betreuerin äußerst problematisch.
Letztlich kann auch Bezug genommen werden auf den Beschluss des OLG Köln vom 26.02.1996 - 16 Wx 47/96 = NJW-RR 1997, 451 f.
Nach dem Beschluss des OLG Köln ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen“ bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
Im übrigen würde es den Grundsätzen des Betreuungsrechts widersprechen, einem Betreuten zu versagen, was für einen Nicht - Betreuten selbstverständlich ist. Selbstverständlich ist für einen Nicht - Betreuten Senior, dass er in eine altersgerechte Wohnung bzw. Seniorenwohnanlage umziehen kann.
Teil 3: Vergütung des Betreuers
Nach dem Beschluss des OLG Rostock, 3 W 144/05 ist der Vergütungsanspruch des Betreuers nicht ab Antragstellung zu verzinsen, da weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) eine derartige Verpflichtung aussprechen. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 9 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.
Das LG Duisburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007, 12 T 122/07 entschieden, dass der Aufenthalt des Betreuten in einer Außenwohngruppe eine Betreuervergütung nur für Heimaufenthalt rechtfertigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten in einer sog. Außenwohngruppe, in welcher der Betreute seine Angelegenheiten zwar weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, dennoch aber Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vorgehalten werden, ist als Heimaufenthalt zu qualifizieren, sodass dem Betreuer lediglich die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung zusteht.
Nach OLG Brandenburg, 30.7.2007 - Az: 11 Wx 14/07 ist hinsichtlich der Frage der Vergütungshöhe das Vermögen während der Betreuungszeit maßgeblich. Bei der Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse die Vergütung zu bezahlen hat, ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung maßgeblich. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgt dann, wenn feststeht, dass der Betreute zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife kein Vermögen oberhalb der Schongrenze hatte. Für den Fall, dass die Mittellosigkeit während eines Abrechnungsmonats eintritt, ist taggenau abzurechnen.
Nach dem Urteil des BGH vom 14.03.2007, XII ZB 148/03 können ein Vereinsvormund oder Vereinspfleger sowie auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins, die in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, grundsätzlich keine Vergütung verlangen. Dies ergibt sich u.a. aus den Vergütungsvorschriften, die die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft verlangen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft, erscheint es jedoch gerecht, die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67 a Abs. 4 FGG im Wege der Analogie auf Vormundschaften und Pflegschaften zu erstrecken und hierüber eine Vergütung sicherzustellen.
OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07: Eine Betreuerin, die ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium in Griechenland und die bei ihrer dortigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse für die konkrete Betreuung nicht nutzen kann, kann keinen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen. Eine Erhöhung des Stundensatzes kann auch nicht durch griechische Sprachkenntnisse begründet werden, wenn diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben worden sind.
Teil 4: Beschwerderecht
- Betreute
Nach § 66 FGG ist der Betroffene im Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit stets verfahrensfähig.
- Verwandte
Gegen den eine Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss können Verwandte des Betreuten keine Beschwerde einlegen, LG München I, 20.3.1995 - Az: 13 T 5118/95
- Lebensgefährtin
Nach OLG Karlsruhe, 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07 besitzt die Lebensgefährtin kein Beschwerderecht gegen die Betreuungsanordnung. Insoweit hat weder die Lebensgefährtin eines Betreuten einen Anspruch darauf, dass die Betreuungsanordnung unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst zur Betreuerin
bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG kann keine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren anwendbar ist. Die Lebensgefährtin zählt auch nach § 69g Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
- Betreuer
Nach OLG Düsseldorf, 23.1.1995 - Az: 3 Wx 347/94 steht dem neu bestellten Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu. Im entschiedenen Fall wurde ein Betreuer zunächst gegen seinen Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob die Entlassung des
ursprünglichen Betreuers jedoch wieder auf und machte die Neubestellung wieder rückgängig. In diesem Fall steht dem neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu.
Teil 5: Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen
Nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinisches OLG vom 31.01.2007, 2 W 229/06, bedarf die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen besonderer Feststellungen. Ergibt sich insbesondere aus einer Vielzahl von eingereichten Schreiben des Betroffenen, dass er mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, müssen detaillierte Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. Auf ein nahezu 6 Jahre altes Gutachten, welches Betreuungsbedürftigkeit attestiert, darf hierbei nicht zurückgegriffen werden.
Insoweit der Leitsatz des OLG Schleswig Beschluss vom 31.1.2007, 2 W 229/06 (Ausschluss des "freien Willens" des Betroffenen bei Betreuerbestellung)
Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende Sachverständigengutachten auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen.
Nach BayObLG - Az: 3 Z BR 54/93 ist der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Rahmen des § 1908b BGB zu berücksichtigen.
Teil 6: Vertretungsmacht des Betreuers
Nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.03.2007, 3 W 15/06 beschränkt § 1812 BGB nur zum Teil die Vertretungsmacht des Betreuers, da § 1812 BGB die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
Teil 7: Zwangsmaßnahmen
Nach BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 201/06 erfordert die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
Teil 8: Entlassung des Betreuers
Nach OLG Brandenburg, 5.4.2007 - Az: 11 Wx 4/07 muss bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
Teil 9: Tod des Betreuten
Die Wirksamkeit der Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten.
Nach OVG Rheinland-Pfalz, 14.6.2007 - Az: 7 A 11566/06 sind die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners vom Heimbetreiber nicht zu tragen. Ein zur Tragung der Kosten verpflichtendes Näheverhältnis besteht nicht zum Betreiber eines Alten- und Pflegeheims - auch dann nicht, wenn der Verstorbene dort bis zu seinem Tod gelebt hat. Es werden seitens des Heims lediglich entgeltliche Hilfeleistungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht, persönliche Bindungen sind hier nicht vorausgesetzt.
Teil 10: Interessante Urteile
A
Aufsichtsfunktion des Vormundschaftsgerichts über den Betreuer
Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.01.2004, Az. 5 W 299/03 = MDR 2004, 1121
Gem. § 1837 Abs. 2, § 1908 i Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Hierbei bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken, dass das Vormundschaftsgericht seine Aufsichtsfunktion nicht nur auf bereits vollzogene Maßnahmen beschränken muss, sondern im Einzelfall zum Schutz des Betreuten verpflichtet sein kann, präventiv aufzuzeigen, ob eine beabsichtigte Maßnahme des Betreuers als pflichtwidrig zu beurteilen ist oder nicht.
Dennoch muss die Ausübung der Weisung im Einzelfall dem Grundprinzip tragen, dass der Betreuer sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung führt. Daraus folgt, dass sich das Vormundschaftsgericht bei der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit Zurückhaltung auferlegen muss und in Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, nicht an Stelle des Betreuers entscheiden darf. Die gebotene Zurückhaltung des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem Betreuer ist erst recht geboten, wenn die erteilte Weisung den Betreuer in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt und seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit, hier eines Rechtsanwalts, berührt. In jedem Fall muss die Weisung geeignet sein, den Betreuer zu einer sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung seiner Aufgabe anzuhalten. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die Weisung unklar erscheint oder auf Kriterien zurückgreift, die zur Abwehr der Gefahr nicht geeignet sind.
B
Betreuervergütung
Auch nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 37/08 knüpft die Höhe der Betreuervergütung nicht daran an, ob die Vergütung von dem Betreuten oder der Staatskasse zu zahlen ist.
Der Senat vertritt mit dem Brandenburgischen OLG (Beschluss vom 30. Juli 2007 – 11 Wx 14/07) sowie dem OLG Dresden (Beschluss vom 19. Februar 2007 – 3 W 77/07) und dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 15. August 2007 – 2 Wx 85/07 = OLGR Hamburg 2008, 201) die Auffassung, dass zur Bestimmung der Vergütungshöhe gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG auf die jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen während des Abrechnungszeitraumes abzustellen ist (vgl auch Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 5 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., Anh. zu § 1836 VBVG § 5 Rn. 6; Zimmermann FamRZ 2006, 1802/1806). >>> Mehr
Betreuervergütung für umfangreicheren Betreuungsaufwand
Nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 13.05.2008 - 2 T 248/08 - kann ein Betreuer eine höhere Betreuervergütung für umfangreicheren Betreuungsaufwand im Betreuten Wohnen als bei einer Unterbringung des Betreuten im Heim beanspruchen.
Betreuervorschlag
OLG Zweibrücken - Az: 3 W 14/02: Wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht vom Betroffenen ein
Vorschlag gemacht, eine bestimmte Person zur Betreuung ein
zusetzen, so hat dieser Vorschlag auch dann Vorrang, wenn
der Betroffene geschäftsunfähig ist. Dem Vorschlag ist daher
grundsätzlich zu entsprechen, sofern keine gewichtigen Gründe
gegen die vorgeschlagene Person sprechen.
E
Ehrenamtlicher Betreuer (angemessene Vergütung)
LG München II, Beschluss vom 28.01.2008, 6 T 39/08
Die Bewilligung einer angemessenen Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer ist gerechtfertigt, wenn der Zeitaufwand deutlich über das hinausgeht, was üblicherweise von einem ehrenamtlichen Betreuer ohne Vergütung verlangt werden kann und wenn die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ein das das normale Maß übersteigendes Engagement des Betreuers erforderlich machen. Die Höhe der Vergütung ist dabei nicht nach starren Regeln zu bemessen, sondern vom Gericht vor allem unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien und des ggf. zu schätzenden Zeitaufwandes nach billigem Ermessen festzusetzen. Es gibt keine Mindest- und Höchstbeträge, auch eine Berechnung nach Stundensätzen scheidet aus.
Einzelrichter kann auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen entscheiden
BGH, Beschluss vom 16.04.2008, Az. XII ZB 37/08
Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betroffenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.
Der BGH hat die sofortige Beschwerde für nicht begründet erachtet: Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Siehe auch
G
Gutachten für Unterbringungsmaßnahme
Nach dem zutreffenden Beschluss des OLG Naumburg vom 09.05.2008, 8 Wx 7/08, muss ein Gutachten für Unterbringungsmaßnahmen hierüber nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen.
S
Schlussrechnung des Betreuers
OLG München I, Beschuss vom 9.8,2006, 13 T 1565/06
Einem Betreuer steht für die Erstellung der Schlussrechnung nach Beendigung der Betreuung kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu
1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten.
2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
Aus den Gründen:
Die Vergütung des Betreuers richtet sich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nach §§ 4, 5 VBVG. Dem
Beschwerdeführer steht ein Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG nur
bis zum Tod der Betroffenen am 22.8.2005 zu. Weil das Betreuungsverfahren damit endet und dies einen Umstand
darstellt, der sich auf die Vergütung auswirkt, ist die Vergütung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zeitanteilig nach
Tagen zu berechnen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Beendigung des Betreuungsverfahrens durch Tod des
Betroffenen auch eine Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG gewollt. Dies ergibt sich eindeutig aus den
Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34, wo dies in einer Beispielsrechnung eindeutig zum
Ausdruck kommt; so auch OLG Köln v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06; OLG Dresden v. 23.1.2006, 3 W 1523/05). Eine weitergehende Vergütung kann der Beschwerdeführer auch nicht aus § 5 Abs. 5 VBVG herleiten. Eine
direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es nicht zu einem Wechsel von einem
beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer kam, sondern zu einer Beendigung des Betreuungsverfahrens durch
den Tod der Betroffenen. Aber auch eine analoge Anwendung ist nicht zulässig. Voraussetzung für eine analoge
Anwendung wäre u. a., dass eine planwidrige Regelungslücke insoweit besteht. Wie bereits dargelegt, hat der
Gesetzgeber für den Fall der Beendigung des Betreuungsverfahrens durch Tod des Betroffenen ausdrücklich eine
Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG gewollt. Die nach Ende des Betreuungsverfahrens typischerweise zu
erfüllenden Aufgaben, insbesondere die Schlussabrechnung (§ 1890 i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB), sind
damit als durch die Pauschalsätze von § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 5 VBVG abgedeckt anzusehen (so auch OLG Köln und
OLG Dresden a. a. O.; Fröschle, Betreuungsrecht 2005 Rn. 361; a. A. Deinert, BtPrax-Spezial 2005, 13/16 f.).
Ein Anspruch auf eine weitergehende Vergütung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 1908 i Abs. 1 Satz 1,
§§ 1893, 1698 a und § 1698 b BGB. Dass der Betreuer in Unkenntnis des Todes der Betroffenen tätig geworden
wäre (§ 1698 a BGB), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dem AG teilte er das Ableben der Betroffenen
bereits am nächsten Tag mit. Auch auf § 1698 b BGB kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen.
Quelle: Rpfleger 12/2006
U
Unterbringungsmaßnahme
OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - Az: 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden:
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B. Heim für Alkoholkranke etc.).
http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Unterbringung
Unterbringungsdauer
OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06: Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten
wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht
bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten
das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum
von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an
dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten.
Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt
findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde
Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca.
ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
V
Verlängerung der Betreuung
OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03: Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer
Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuer
auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897
Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung).
Verbot, das
Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen
OLG Saarbrücken Urteil vom 29.1.2008, 4 U 318/07-115 : Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten.
Zur Verwirkung eines Beschwerderechts gegen die Betreuungsanordnung
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2007, 10 T 220/07:
Das Recht, unbefristet Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung einzulegen, ist verwirkt, wenn es erst mehr als zwei Jahre nach Wirksamwerden der angegriffenen Entscheidung ausgeübt wird und der Beschwerdeführer zunächst in einem gesonderten Verfahren, die Aufhebung der Betreuung oder die Auswechslung des eingesetzten Betreuers begehrte.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in allen Rechtsgebieten anwendbar, insbesondere auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Rahmen der unbefristeten Beschwerde (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1976, Az.: 16 Wx 121/76) und im Prozessrecht (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rdnr. 92).
Eine Verwirkung des Beschwerderechts der Beteiligten setzt voraus, dass seit Erlass der Entscheidung ein längerer Zeitablauf und überdies weitere Umstände eingetreten sind, die die Beschwerdeeinlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Zeit- und Umstandsmoment) - z. B. weil die Beteiligten den geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften (vgl. Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 20 Rdnr. 4). Stets sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht zu würdigen, wobei eine Verwirkung immer nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, weil andernfalls die vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Rechtsmittelfrist konterkariert würde (vgl. nur BayObLG, FamRZ 1999, S. 1095 f.). Andererseits verlangt die Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe nicht ohne jede zeitliche Beschränkung eingelegt werden können, insbesondere in Verfahren, die einer raschen Klärung bedürfen. Eine Verwirkung setzt kein Verschulden voraus.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Beschwerderecht der Beteiligten den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 04.03.2005 betreffend verwirkt. >>> Mehr
W
Wünsche des Betreuten
OLG Schleswig, 23.5.2001 - Az: 2 W 8/01: Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern der Betreuten
gefährdet würden, die im Rang über den mit dem Wunsch
verfolgten Interessen stehen oder wenn die gesamte Lebens-
und Versorgungssituation der Betreuten durch die Erfüllung
ihrer Wünsche merklich verschlechtert würde.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die Betreute die
Vermietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte, sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht. Die wirtschaftliche Situation der Betreuten war andererseits auch
ohne Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht vertrat die
Auffassung, dass eine Vermietung gegen den Wunsch der Betreuten nicht zulässig sei.
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15
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