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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil vom 6. 4. 2005 - XII ZR 225/ 03; KG Berlin (Lexetius.com/2005,661)
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 536
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins
einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten
als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März
2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr.
Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob und in welchem Umfang
der Beklagte zur Minderung der Miete aus einem
gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist.
Die Klägerin vermietete mit
schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an den
Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete
von monatlich 950, 88 DM zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung
von 199, 12 DM. Der Beklagte hat sich auf Mängel
berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin
erkennt die Minderung nicht an und macht mit ihrer
Klage unter anderem die aufgelaufenen Rückstände
geltend.
Das Landgericht
hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung
zur Zahlung von 1. 713, 46 € verurteilt. Dabei ist es von
einer Minderung der Gesamtmiete (Bruttomiete) in
Höhe von 10 % für die Monate Juni bis
August sowie Oktober 2001 und von 20 % für
die Monate November 2001 bis Juni 2002 ausgegangen.
Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch
die Minderung angegriffen hat, ist ohne Erfolg
geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Kammergericht,
dessen Urteil in WuM 2004, 17 veröffentlicht ist, hat ausgeführt,
die Feuchtigkeitsschäden seien erhebliche
Mängel der Mietsache im Sinne des - für
den Zeitraum Juli bis August 2001 gemäß Art.
229 § 3 EGBGB hier noch geltenden - § 537
Abs. 1 BGB a. F. und - für den Zeitraum ab
Oktober 2001 - des § 536 Abs. 1 BGB. Die nach
einem Wassereinbruch entstandenen Schäden
einschließlich des darauf beruhenden Schimmelbefalls
seien auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen.
Es handele sich nicht nur um einen unerheblichen ästhetisch-kosmetischen
Mangel. Es müßten 15 m² Tapete
und 3 m² Putz beseitigt werden. Zusammen mit
den unstreitigen Schäden am Fußboden
seien 10 % Minderung gerechtfertigt. Eine weitere
Beeinträchtigung ergebe sich aus einem Defekt
der Regenrinne. Der gesamte auf der Dachfläche
angesammelte Regen werde durch die beschädigte
Stelle vor den Eingangsbereich der Büroräume
geleitet mit der Folge, daß es an Regentagen
nicht möglich sei, die Räume zu betreten
und zu verlassen, ohne sich die Klei- dung erheblich
zu verschmutzen. Durch den Mangel werde der Regen
gebündelt vor die Eingangstür der Büroräume
geleitet. Dies rechtfertige eine weitere Minderung
von 10 %.
Zu Recht sei
das Landgericht bei seiner Minderungsberechnung
von der Bruttomiete ausgegangen. Als Ausgangspunkt
für die Herabsetzung
der Miete kämen die Nettomiete (Mietzins ohne
Nebenkosten), die Bruttomiete (Mietzins mit allen
Nebenkosten) oder die Bruttokaltmiete (Mietzins
mit allen Nebenkosten ohne Heizkosten) in Betracht.
Sofern Nebenkosten in eine Mietminderung einbezogen
würden, ergebe sich das weitere Problem, ob
dies gleichmäßig geschehen solle, oder
ob eine Berücksichtigung nur der Nebenkosten
geboten sei, die von dem die Minderung begründenden
Mangel betroffen seien. Im Gesetz sei lediglich
von der Herabsetzung der Miete die Rede. Von einer
Legaldefinition der Miete habe der Gesetzgeber
abgesehen und die Lösung der Rechtspraxis überlassen.
Maßgebend sei die Bruttomiete, also die Einbeziehung
sämtlicher Nebenkosten. Aus § 536 Abs.
1 Satz 1 BGB ergebe sich, daß der Mieter
von der Entrichtung der Miete vollständig
befreit sei, solange die Tauglichkeit der Mietsache
zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge
des Mangels aufgehoben sei. In diesem Falle müsse
der Mieter nichts, auch keine Nebenkosten zahlen.
Im Hinblick darauf lasse sich nicht überzeugend
begründen, daß bei einer nur teilweisen
Aufhebung der Tauglichkeit die Nebenkosten ganz
oder teilweise weiter zu zahlen seien. Beide Fälle
habe der Gesetzgeber in unmittelbarem Zusammenhang
geregelt und dabei das Wort "Miete" gewählt.
Durch die Mietminderung
solle das von den Parteien festgelegte Äquivalenzverhältnis
wieder hergestellt werden. Bei dieser Äquivalenzbetrachtung
lasse sich die Nettomiete nicht sinnvoll von den
Nebenkosten trennen. Der Mieter zahle, um die Räume
im Rahmen des vertraglich gestatteten Gebrauchs
entsprechend ihrer Ausstattung und ihrer technischen
Möglichkeiten zu nutzen. Die Nebenkosten dienten
diesem Zweck. Sie ermöglichten und erleichterten
die Raumnutzung. Eine beschränkte Nutzungsmöglichkeit
bewirke, daß auch die auf volle Funktionsfähigkeit
der Räume gerichteten Nebenkostenzahlungen
ihren Zweck nicht voll erreichen könnten.
Eine nach einzelnen Nebenkostenpositionen differenzierende
Sichtweise sei äußerst unpraktikabel.
Der Mieter müßte im einzelnen erläutern,
welche Nebenkostenposition betroffen sei und warum.
Er müßte nach dem Grad
der Betroffenheit für jede Position eine gesonderte
Minderungsquote benennen und daraus unter Einbeziehung
der anteilig herabgesetzten Nebenkostenmiete eine
Gesamtminderung errechnen. Die damit verbundenen
Belastungen bei der gerichtlichen Durchsetzung
einer Mietminderung lägen für jeden Mietrechtspraktiker
auf der Hand; auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
hindere, dieser Auffassung zu folgen.
II.
Diese Ausführungen halten
einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Ohne Erfolg
beruft sich die Revision darauf, daß der Wassereinbruch im
Jalousienbereich die Mietsache nur unerheblich
beeinträchtige. Bei der Frage, ob die Tauglichkeit
der Mietsache nur unerheblich gemindert ist, handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der
dem Tatrichter einen im Revisionsverfahren nur
eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum
eröffnet.
Als unerheblich
ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn
er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen
Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer
Minderung gegen Treu und Glauben verstoße
(Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/ 02
- BGHReport 2004, 1615, 1616). Danach ist die angegriffene
Entscheidung nicht zu beanstanden. Ohne revisiblen
Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht davon
ausgehen, daß die Erneuerung von 15 m² Tapete
und 3 m² Putz die Grenze der Unerheblichkeit überschritten
hat. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte
dies keiner näheren Begründung.
Auch soweit
das Berufungsgericht wegen der defekten Regenrückhaltevorrichtung
des Gebäudes eine Minderung in Höhe von
10 % angenommen hat, vermag die Revision keinen
Erfolg zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurde dadurch an insgesamt 196 Tagen der Regen
nicht nur nicht abgeleitet, sondern sogar "gebündelt" vor
die Eingangstür der Büroräume geleitet.
Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrügen
hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mit der
Bewertung dieses Mangels in Höhe von 10 %
hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
2. Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, das Berufungsgericht
habe bei der Berechnung der Minderung nicht die
Bruttomiete zugrunde legen dürfen.
a) Von welchem
Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen
ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten
(Nachweise bei Schmidt-Futterer/ Eisenschmid
Mietrecht 8. Aufl. § 536 Rdn. 324-327; Staudinger/ Emmerich
BGB (2003) § 536 Rdn. 55). Nach Auffassung
des Berufungsgerichts (ebenso OLG Düsseldorf
WuM 1994, 324; OLG Hamm OLGR 1996, 76 f.; OLG Frankfurt
WuM 1986, 19; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid aaO
Rdn. 324; Sternel WuM 2002, 244) errechnet sich
die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins
einschließlich aller Nebenkosten). Eine andere
Auffassung vertritt die Ansicht, daß die
Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins
ohne Nebenkosten) zu berechnen sei (OLG Koblenz
ZMR 2002, 744). Eine dritte Auffassung meint, daß die
Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten
außer Heizkosten) maßgebend für
die Berechnung der Mietminderung sei (KG 8. Zivilsenat
GE 2002, 930). Weiter wird die Auffassung vertreten,
daß die Nebenkosten bei der Minderung nur
erfaßt werden, wenn die jeweilige Nebenleistung
durch den Mangel beeinträchtigt werde (OLG
Düsseldorf WuM 1994, 324). Emmerich (Miete
8. Aufl. § 536 Rdn. 32 a. E.) geht davon aus,
daß das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens
(§ 287 ZPO) gleichermaßen von der Brutto-
wie von der Nettomiete ausgehen könne, wenn
ihm dies angemessen erscheine.
Einigkeit besteht
lediglich, daß dann,
wenn Mieter und Vermieter eine Inklusivmiete, also
eine Bruttomiete, vereinbaren, die im Mietpreis
kalkulatorisch enthaltenen Betriebskosten mit zur
Miete zählen (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid
aaO Rdn. 329).
b) Nach § 536 BGB wird der
Mieter, wenn ein Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete
befreit, bei bloßer Minderung der Tauglichkeit
hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete
zu entrichten. Ausgangspunkt für die Berechnung
der Minderung ist somit die vom Mieter zu zahlende
Miete. Was darunter zu verstehen ist, sagt das
Gesetz nicht. Schon nach früherem Recht war
die Frage umstritten (vgl. Staudinger/ Emmerich
aaO). Das Mietrechtsreformgesetz hat diese Unsicherheit
nicht beseitigt. Im Regierungsentwurf (BT-Drucks.
14/ 4553, S. 19) hatte es in § 556 Abs. 1
BGB noch geheißen: "Die Miete umfaßt
die Grundmiete und den Betrag für Betriebskosten
im Sinne des § 27 II. BV". Der Rechtsausschuß des
Deutschen Bundestages hatte jedoch Bedenken, daß eine
Legaldefinition Streitfragen, die für die
Minderung bestehen, zwar klären könnte,
in anderen Bereichen aber neue Streitfragen aufwerfen
würde. Er gab § 556 Abs. 1 BGB die jetzt
Gesetz gewordene Fassung (Nachweise bei Haas Das
neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 156).
Danach läßt das Gesetz - wie bisher
- alle Interpretationsmöglichkeiten zu (Sternel
aaO, 246). Die Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten
einerseits und die Fülle unterschiedlicher
Minderungsfälle andererseits machen es schwer,
einen einheitlichen Maßstab zu finden. Für
jede Auffassung lassen sich Fälle finden,
die die Vorzüge der jeweili- gen Variante
herausstellen, aber auch solche, die ihre Schwächen
deutlich machen.
Der Senat schließt sich
der Auffassung des Berufungsgerichts an. Für
sie sprechen systematische, teleologische und nicht
zuletzt rechtspraktische Gesichtspunkte.
aa) Der Gesetzgeber
hat in § 556
BGB klargestellt, daß Betriebskosten vereinbart
werden können. Da § 556 BGB zum Unterkapitel "Vereinbarungen über
die Miete" gehört, sind Betriebskosten jedenfalls
nach der Systematik des Gesetzes als Bestandteil
der Miete anzusehen (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid
aaO Rdn. 329).
bb) Die Minderung
ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin,
daß durch die Mietminderung das von den Vertragsparteien
festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen
den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung
einer im Vertragssinne nutzbaren Mietsache - und
der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - bei
einer Störung auf der Vermieterseite wieder
hergestellt werden. Für eine reduzierte Vermieterleistung
soll der Mieter auch nur reduziert leisten müssen.
Die Leistung
des Vermieters besteht in der Gewährung des vertragsgemäßen
Gebrauchs der Mietsache. Das umfaßt alles,
was erforderlich ist, um die vertragsgemäße
Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung
der Mietsache gehören dazu Nebenleistungen,
ohne deren Erfüllung ein vertragsgemäßer
Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählen mangels
abweichender Vereinbarung unter anderem auch die
Versorgung mit Energie, Wasser und Heizung sowie
die Entsorgung etwa von Müll. Die Vermieterleistung
läßt sich nicht in eine Fülle von
isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam
um die Raumüberlassung (Überlassung der
Mietsache) herumgruppiert sind. Vielmehr sind sie
mit dieser unlösbar vernetzt; es handelt sich
um eine komplexe Leistung (Sternel aaO 246).
Die vom Mieter
zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete
und Nebenkosten) sind die Gegenleistung für die vom Vermieter
geschuldete Gesamtleistung. Der Mieter zahlt nicht
etwa isoliert jede Nebenleistung, sondern ein Gesamtentgelt.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision
der Umstand nichts, daß die Höhe der
Mietnebenkosten in der Regel, zumindest wenn die
Nebenkosten abgerechnet werden müssen, nicht
durch Parteivereinbarung, sondern einseitig durch
Dritte und bei den verbrauchsabhängigen Leistungen
durch den Verbrauch seitens des Mieter festgelegt
werden. Auch wenn der Vermieter die Höhe der
Nebenleistungen nur beschränkt beeinflussen
kann, so hat er sich doch zur uneingeschränkten
Erbringung der Nebenleistungen verpflichtet. Dementsprechend
besteht auch die Gegenleistung des Mieters in einer
einheitlichen Leistung, unabhängig davon,
wie die Nebenkosten im einzelnen gemäß der
vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen sind. Daraus
ergibt sich, daß ein Mangel der Haupt- oder
einer Nebenleistung stets ein Mangel der geschuldeten
Gesamtleistung ist mit der Folge, daß die
dafür geschuldete gesamte Gegenleistung (Bruttomiete)
gemindert werden muß, um die Äquivalenz
wieder herzustellen.
cc) Zutreffend
weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Ansatz der Nettomiete
zu Wertungswidersprüchen führen könnte.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB
ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig
befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache
zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge
eines Mangels aufgehoben ist. Daß der Mieter
in diesem Falle keine Nebenkosten vorauszahlen
muß, darüber besteht Einigkeit (Sternel
aaO 246; Staudinger/ Emmerich aaO Rdn. 54); es
wäre kaum nachvollziehbar, müßte
der Mieter, obwohl er die Mietsache nicht nutzen
kann, weiterhin die Neben- kosten vorauszahlen.
Besteht aber bei 100-prozentiger Nutzungsbeeinträchtigung überhaupt
keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten,
so wäre es nicht verständlich, bei geringerer,
nicht vollständiger Nutzungsbeeinträchtigung
die Nebenkosten nicht entsprechend herabzusetzen.
Nach der gesetzlichen Regelung wird der Mieter
nämlich von der Entrichtung der "Miete" befreit,
bei Minderung der Tauglichkeit soll die "Miete" lediglich
herabgesetzt werden (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Es ist schon kein ausreichender Grund ersichtlich,
in zwei aufeinanderfolgenden, inhaltlich dasselbe
Problem regelnden Sätzen - wobei es sich nur
um einen graduellen Unterschied handelt - den Begriff
Miete einmal als Bruttomiete und im anderen Fall
als Nettomiete anzusehen. Erst recht ist davon
Abstand zu nehmen, wenn dies zu schwerlich nachvollziehbaren
Wertungswidersprüchen führen würde.
dd) Schließlich ließe
sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheitlicher
Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung
(Inklusivmiete, Grundmiete mit Nebenkostenpauschale,
Grundmiete und abrechenbare Nebenkostenvorauszahlung)
nur schwer erreichen, so daß die Höhe
der Minderung letztlich von der vereinbarten Mietstruktur
abhinge. Es besteht nämlich Einigkeit, daß bei
Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete)
der Ansatz der Nettomiete kein geeigneter Maßstab
für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid
aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen
Nebenkosten nur mit Schwierigkeiten festgestellt
werden können und deshalb von der Bruttomiete
ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung
einer Nettomiete in Verbindung mit einer (nicht
abzurechnenden) Pauschale entgegen der hier vertretenen
Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte
es der Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung
einer niedrigeren Grundmiete und einer hohen Nebenkostenpauschale
die Minderung zum Nachteil des Mieters zu beeinflussen.
Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für
den Bereich des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen
(vgl. § 536 Abs. 4 BGB).
ee) Aus den
unter aa) bis dd) genannten Erwägungen verbietet sich auch die
- vermittelnde - Lösung, von der Nettomiete
auszugehen und die Nebenkosten nur dann herabzusetzen,
wenn der Mangel einen Bereich der Vermieterleistung
betrifft, für den die Nebenkosten zu leisten
sind. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht
zutreffend darauf hin, daß diese Lösung
wenig praktikabel ist, weil sie den Mieter mit
einem erheblichen Darlegungs- und Berechnungsaufwand
belaste. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß die Minderung automatisch eintritt, müßte
der Mieter nämlich diejenigen Anknüpfungstatsachen
darlegen, die Grundlage für die Ermittlung
der Minderungsquote sind. Er hätte im einzelnen
vorzutragen, welche Nebenleistung vom jeweiligen
Mangel betroffen ist und welcher Teilbetrag aus
dem Gesamtbetrag der Nebenkosten auf die vom Mangel
betroffene Nebenleistung entfällt. Das wäre
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, falls
die Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufgeschlüsselt
sind. Liegen mehrere Mängel vor, die unterschiedliche
Nebenleistungen betreffen, würde sich der
erforderliche Aufwand noch erhöhen. Im Anschluß daran
wäre die Gesamtminderung zu errechnen. Bei
in diesem Bereich nicht selten streitigem Vortrag
müßte Beweis erhoben werden. Auch unter
Berücksichtigung von § 287 ZPO würde
das zu erheblichen Belastungen der Tatgerichte
führen. Demgegenüber sollte die Mietrechtsreform
das Streitpotential verringern und auch einen Beitrag
zur Entlastung der Gerichte leisten (BT-Drucks.
14/ 4553 S. 34).
ff) Aus den
zuletzt genannten Gründen ist auch der Auffassung von Emmerich
(aaO § 538 Rdn. 32), dem Tatrichter jeweils
die Entscheidung zu überlassen, welchen Maßstab
er anwenden will, nicht zu folgen. Zwar könnte
der Tatrichter durch Auswahl der ihm am geeignetsten
erscheinenden Methode im Einzelfall zu einer angemessen
Herabsetzung kommen. Die Parteien müßten
aber ihren Vortrag an der vom Gericht jeweils ins
Auge gefaßten Methode ausrichten. Die heute
bestehende Rechtszersplitterung, die sogar innerhalb
einzel- ner Gerichte besteht (vgl. Anmerkung Schach
GE 2002, 500 m. w. N.), würde dadurch noch
weiter vergrößert.
Quelle:
http://lexetius.com/2005,661
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