BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Ureil vom
14.05.2003 - Az VIII ZR 308/02 (Unwirksamkeit
von Renovierungsklauseln), LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
Leitsatz des Gerichts:
AGBG § 9
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei
- und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung
- kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formu-
larklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser
Klauseln schon für sich gesehen unwirksam
ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253
f.).
Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger
hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen unterlassener Renovierungsarbeiten.
Mit Vertrag
vom 23. Januar 1981 mietete die Beklagte von
der Rechtsvorgängerin
des Klägers eine Wohnung in D. an. Dieser
Vertrag enthielt unter anderem folgende Formularklauseln:
"§ 8
Instandhaltung
der Mieträume
Anzeigepflicht und Haftung des
Mieters
1. ...
2. Der Mieter
hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine
Kosten alle Schönheitsreparaturen
(Innenanstrich - auch Heizkörper und Rohre
- sowie Tapezierung) in den Mieträumen fachmännisch
auszuführen, bei Küchen mindestens in
einem Abstand von zwei Jahren, bei Dielen und Bädern
mindestens von drei Jahren, bei Wohnräumen
mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumen
mindestens von sechs Jahren.
...
Der Bodenbelag
ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen und einwandfreien
Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einem
Auszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer
abzuschleifen und zu versiegeln.
...
§ 12
Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume
sind bei Auszug sauber und
a) ohne Rücksicht auf den
für Schönheitsreparaturen in § 8
Ziff. 2 vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch
renoviertem Zustand zurückzugeben,
..."
Das Mietverhältnis endete
zum 31. Januar 2000. Vergeblich forderte der Kläger
mit Schreiben vom 28. Januar 2000 die Beklagte,
die jegliche Renovierungsarbeiten unterlassen hatte,
zur Durchführung aller vertraglich vereinbarten
und erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen
und Schönheitsreparaturen bis zum 11. Februar
2000 auf. In dem vom Kläger beantragten selbständigen
Beweisverfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige
festgestellt, die Wohnung sei umfassend zu renovieren.
Die Kosten hierfür würden sich auf 24.377,66
DM belaufen. Zum 1. Juli 2000 wurde die Wohnung
wieder vermietet.
Der Kläger fordert von der
Beklagten neben dem Ersatz der Kosten für
die durchgeführte Renovierung Schadensersatz
in Höhe von fünf Monatsmieten, weil der
unrenovierte Zustand der Wohnung eine frühere
Vermietung verhindert habe. Hilfsweise macht der
Kläger noch Schadensersatzansprüche wegen
der Schäden an den Fliesen in der Küche
und im Badezimmer geltend.
Mit seiner
Klage hat der Kläger
insgesamt 31.107,06 DM nebst Zinsen begehrt. Das
Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf deren Berufung
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der
Kläger begehrt mit
der zugelassenen Revision die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht
hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die
Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener
Renovierungsarbeiten zu. Denn sowohl die Rückgabeklausel
in § 12 Ziff. 1 Buchst. a) des Mietvertrages
wie auch die Regelung in § 8 Ziff. 2 des Vertrages,
mit welcher der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
verpflichtet werde, seien unwirksam. Die Unwirksamkeit
der Rückgabeklausel folge aus § 9 AGBG.
Denn nach dem Inhalt dieser Klausel habe der Mieter
bei Beendigung der Mietzeit die Räume renoviert
zurückzugeben, unabhängig davon, zu welchem
Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur vorgenommen
worden sei. Eine Renovierungsvereinbarung wie hier
- gegen deren Fristenregelung im übrigen Bedenken
beständen - könne zwar für sich
betrachtet, auch als Formularklausel wirksam geschlossen
werden. Durch das Zusammenwirken mit der Rückgabeklausel
entstehe jedoch zum Nachteil des Mieters ein Summierungseffekt.
Bei einer Gesamtbetrachtung beider Regelungen zeige
sich eine übermäßige Benachteiligung
des Mieters als Vertragspartner des Klauselverwenders,
die mit dem gesetzlichen Leitbild - Instandhaltung
des Mietobjekts als Pflicht des Vermieters gemäß § 535
Abs. 1 Satz 2 n.F. BGB - nicht mehr zu vereinbaren
sei; hieran ändere sich auch nichts dadurch,
daß sich beide Klauseln an verschiedenen
Stellen im Vertragswerk befänden. Das Übermaß der überbürdeten
Pflichten ergebe sich aus dem Umstand, daß zu
den abgewälzten Instandhaltungspflichten während
der Vertragslaufzeit auch noch - mit der Endrenovierungsklausel
- die Pflicht treten solle, den nachvertraglichen
Renovierungsaufwand zu tragen.
Da die Beklagte
mangels wirksamer Vereinbarungen keine Pflichten
zur Renovierung der Mietwohnung verletzt habe,
schulde sie dem Kläger auch keinen Schadensersatz für
den geltend gemachten Mietausfall. Hinsichtlich
der Badewanne, des Spiegels, der Mischbatterie
sowie der abgelösten Fliesen seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, daß die aufgetretenen
Mängel nach etwa zwanzig Jahren Mietzeit nicht
durch normale Abnutzung bzw. altersbedingten Verschleiß verursacht
worden seien.
II.
Diese Ausführungen halten
der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand, so daß die Revision zurückzuweisen
ist. Der Kläger kann wegen Unwirksamkeit der
Klauseln des § 12 Ziff. 1 Buchst. a und des § 8
Ziff. 2 des Vertrages weder Ersatz seiner Aufwendungen
für die Renovierungsarbeiten noch Schadensersatz
für den fünfmonatigen Mietausfall verlangen.
1. Vergeblich
wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die
Rückgabeklausel in § 12 Ziff. 1 Buchst.
a für unwirksam gehalten hat.
Nach der Rechtsprechung
des Senats (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR
317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter
III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253,
268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter
verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter
verpflichtet, die Mieträume
bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig
vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen
renoviert zu übergeben, wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG
(jetzt: § 307 BGB) unwirksam. Zwar weist die
Revision zutreffend darauf hin, daß nach
der Senatsentscheidung vom 3. Juni 1998 (aaO, unter
III 2 b) eine solche Klausel, die bei isolierter
Betrachtungsweise den Mieter unangemessen benachteilige
und deshalb unwirksam sei, sich bei einer Gesamtbetrachtung
der Vereinbarung über die Renovierungspflichten
gleichwohl als wirksam erweisen könne. Der
Senat hat aber die Klausel dort nur deshalb als
wirksam angesehen, weil durch die unmittelbar nachfolgenden
Bestimmungen in deren Satz 2 hinreichend klargestellt
war, daß der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung
nur dann vornehmen mußte, wenn die Fristen
seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen
bei Vertragsende bereits abgelaufen waren (vgl.
auch BGHZ 101, 253, 265). An einer solchen Einschränkung
fehlt es hier. In der Rückgabeklausel des § 12
Ziff. 1 Buchst. a heißt es im Gegenteil,
daß die Renovierung bei Beendigung der Mietzeit
ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen
vereinbarten Zeitablauf zu erfolgen hat.
2. Zu Recht
hält das Berufungsgericht
auch die formularmäßige Überwälzung
der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
- die nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich
dem Vermieter obliegt - in § 8 Ziff. 2 des
Vertrages für unwirksam.
Nach der Rechtsprechung
des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ
5/92, NJW 1993, 532 unter II, 2) können auch
jeweils für sich unbedenkliche Klauseln einen
Summierungseffekt haben und in ihrer Gesamtwirkung
zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners
des Verwenders führen. Diese Rechtsprechung
hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt. Zwar sind die Regelungen der §§ 8
und 12 des Vertrages in voneinander getrennten
Paragraphen und mit unterschiedlichen Überschriften
niedergelegt. Sie müssen jedoch, weil sie
sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des
Mieters befassen, ihrer gemeinsamen Bestimmung
gemäß als zusammengehörig betrachtet
werden (Senatsbeschluß aaO). Dieser inhaltliche
Zusammenhang wird zudem durch die Klauseln selbst
hergestellt. § 12 Ziff. 1 Buchst. a verweist
auf die turnusmäßige Renovierungspflicht
des § 8 Ziff. 2; § 8 Ziff. 2 wiederum
enthält eine Anordnung über die Pflichten
des Mieters bei Auszug in bezug auf die Instandsetzung
des Bodenbelags, insbesondere des Parkettbodens.
Die Revision
meint zwar, die von dem Berufungsgericht herangezogenen
Grundsätze
könnten nur dann eingreifen, wenn gegen beide
Klauseln, für sich gesehen, nichts einzuwenden
sei und sie nur in ihrer Gesamtwirkung zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Mieters führten,
während das Berufungsgericht schon eine der
Klauseln, die Rückgabeklausel, isoliert betrachtet
für unwirksam halte; in einem solchen Fall
ließen sich die Klauseln in einen zulässigen
und einen unzulässigen Teil aufteilen mit
der Folge, daß der zulässige Teil aufrechtzuerhalten
sei (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1998
- VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a cc,
und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982,
178 unter II, 3 e). Dem kann für den gegebenen
Fall nicht gefolgt werden. Anders als inhaltlich
selbständige, nur in einem äußeren
sprachlichen Zusammenhang stehende Regelungen sind
die genannten Klauseln wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit
nicht in dem von der Revision befürworteten
Sinne teilbar. Im übrigen kann sich eine unangemessene
Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit
eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - aus dem
Zusammenwirken zweier Klauseln auch dann ergeben,
wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen
unwirksam ist (BGHZ 127, 245, 253 f.). Denn der
Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel,
deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der
andere Teil unwirksam ist, kann sich wegen des
Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen
nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des
anderen Klauselteils berufen.
Ob die Renovierungsklausel
des § 8
Ziff. 2 - unter anderem die Bestimmung über
die Instandsetzung des Bodenbelags (vgl. Schmidt-Futterer,
Mietrecht, 7. Aufl., § 584 Rdnr. 84) - schon
aus sich heraus der Inhaltskontrolle des § 9
AGBG nicht standhält, kann nach alledem dahingestellt
bleiben.
3. Damit erweist
sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch
als zutreffend, soweit dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen
des fünfmonatigen Mietausfalls versagt worden
sind. Bei Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln
hat die Beklagte durch das Unterlassen von Renovierungen
und Schönheitsreparaturen keine ihr obliegende
Pflicht verletzt.
4. Auch soweit
das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen
Schäden an Fliesen in der Küche und im
Badezimmer verneint hat, kann die Entscheidung
nicht beanstandet werden. Die Erwägung des
Berufungsgerichts, nach etwa 20 Jahren Mietzeit
liege es durchaus nahe, daß die festgestellten
Mängel durch Verschleiß im Rahmen einer
vertragsgerechten Nutzung der Wohnung entstanden
seien, sind frei von Rechtsfehlern. Daß andere
Schadensursachen zugrunde liegen könnten,
ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision
nicht aufgezeigt.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
|