BGH, Ureil vom 14.05.2003 - Az
VIII ZR 308/02 (Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln)
Kommentar der
Sozietät Beier & Beier:
Das Urteil
des BGH zeigt, welche Auswirkungen unzulässige Mietvertragsklauseln
für die Praxis haben können.
Der Bundesgerichtshof
hat in der erlassenen Grundsatzentscheidung (VIII
ZR 308/02) eine weit verbreitete Vertragsklausel
gekippt, wonach der Mieter sowohl zur Durchführung
turnusmäßig vorgeschriebener Schönheitsreparaturen
als auch zur abschließenden Instandsetzung
der Mieträume verpflichtet sein soll.
Der
Mieter ist verpflichtet [...] Schönheitsreparaturen [...] in
den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens
aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht
auszuführen. [...] Die Zeitfolge beträgt:
bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre,
bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.
Eine derartige
in gleicher oder leicht abgeänderten Form vorformulierte Vertragsklausel
ist in vielen Formularmietverträgen zur Durchführung
der Schönheitsreparaturen zu finden. Der BGH
hat sie nunmehr richtigerweise für unwirksam
erklärt, da eine derartige Klausel die Mieter
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Insoweit führt eine derartige
Klausel aus Sicht des Mieters dazu, dass er zur
Ausführung der Renovierungsarbeiten in Küche,
Bad und Toilette spätestens nach 2 Jahren
und in allen übrigen Räumen spätestens
nach 5 Jahren verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten
Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild
noch nicht renovierungsbedürftig sind.
Gewerbliche
Mieter können
sich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf berufen:
Das OLG Düsseldorf
(Pressemitteilung vom
11.05.2006) hat entschieden, dass eine Verpflichtung
zu Schönheitsreparaturen binnen starrer Fristen
auch bei gewerblicher Miete unzulässig ist.
Für Mietverträge über
Wohnraum ist höchstrichterlich entschieden,
dass eine Klausel, die den Mieter ungeachtet des
konkreten Zustandes der Mietsache in vertraglich
festgelegten Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet, unwirksam ist, weil sie den Mieter
unangemessen benachteiligt. Für Mietverträge über
Gewerberäume wurde dies von einer verbreiteten
Rechtsauffassung bislang anders gesehen. Dem ist
der 10. Zivilsenat nunmehr entgegen getreten.
Im Streitfalle
ging es um die Vermietung eines Ladenlokales
zum Betrieb einer Änderungsschneiderei.
Der Mietvertrag enthielt die Klausel
"Schönheitsreparaturen
sind mindestens in der Zeitfolge von drei
Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie
von fünf Jahren in allen übrigen
Räumen auszuführen."
Der Vermieter
hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt
und schließlich
im Klagewege deren Feststellung verlangt. Bereits
das
Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung
blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist
der Mieter gewerblicher Räume, was die Renovierungspflichten
betrifft, nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine starre
Fristenregelung benachteilige auch ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten
belasten könne, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf
hinausgingen. Eine solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über
Geschäftsräume als unwirksam angesehen werden.
Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig.
Der Senat hat die Revision zugelassen. (10. Zivilsenat,
Urteil vom 4. Mai 2006 – I-10 U 174/05) Dr.
Scholten
Hinweis:
Der BGH hat
in jüngerer Zeit
gerade zu den streitträchtigsten Themen wie
Schönheitsreparaturen für Vermieter sehr
restriktive Urteile gefällt. Vor allem Mieter
sollten daher bei Auszug ihre Mietverträge überprüfen
lassen. Insbesondere vor einer Renovierung kann
es sich lohnen, Rechtsrat einzuholen.
Lassen Sie sich daher
vor Auszug und Renovierung rechtlich beraten.
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