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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VORBEHALTSURTEIL
im Urkundenprozeß
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil vom 01.06.2005 VIII ZR 216/04 (Mietzinsansprüche im Urkundsprozess)
LG Oldenburg, AG Jever
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 592 Satz 1; BGB § 535 Abs. 2
Ansprüche auf Miete aus
Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozeß geltend
gemacht werden.
Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin
Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Jever vom 5. Februar 2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,20 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 5. November 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.
Wegen des Nachverfahrens wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 3. Juni 2003 einen
Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung;
als monatliche Miete wurde ein Betrag von 660 € vereinbart. Für November
2003 zahlte die Beklagte lediglich 169,80 Euro.
Die Klägerin macht im Urkundenprozeß unter
Vorlage des Mietvertrages die Differenz von 490,20 € nebst
Zinsen geltend. Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, der Urkundenprozeß sei unstatthaft.
Hilfsweise hat sie beantragt, ihr die Ausführung
ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie
hat in Höhe der Klageforderung mit Gegenforderungen
aufgerechnet und darüber hinaus behauptet,
das Mietobjekt weise Mängel auf.
Das Amtsgericht hat die Klage als im gewählten Verfahren unstatthaft und
daher unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Amtsgericht habe die Klage im Urkundenprozeß zu Recht als unzulässig
abgewiesen. Jedenfalls dann, wenn bei einem Vertrag über die Miete von
Wohnraum substantiiert Mängel vorgetragen würden, sei die Geltendmachung
rückständiger Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß nicht
statthaft. Dies folge aus den Besonderheiten der gesetzlichen Regelung der
Wohnraummiete. Anders als bei der gewerblichen Miete seien von den gesetzlichen
Regelungen über die Mietminderung abweichende Vereinbarungen, auch soweit
sie das Minderungsrecht nur mittelbar berührten, unwirksam (§ 536
Abs. 4 BGB). Dem Mieter solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine rasche
Anpassung des Mietzinses an den verschlechterten Zustand der Mietsache ermöglicht
werden. Dieses Ziel des Gesetzgebers werde bei Durchführung eines Urkundenprozesses
tangiert. Da der Mieter seinen Vortrag zur Mietminderung in der Regel nicht
durch im Urkundenprozeß zugelassene Beweismittel beweisen könne,
müsse er aufgrund eines Vorbehaltsurteils zunächst trotz vorhandener
Mängel den vollen Mietzins zahlen. Der Frage der Minderungsbefugnis werde
erst im Nachverfahren nachgegangen. Hierdurch würde die starke Rechtsstellung
des Mieters aus § 536 Abs. 4 BGB über den Umweg des Prozeßrechts
in unzulässiger Weise umgangen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses
nach § 592 Satz 1 ZPO für die Geltendmachung der Klageforderung auf
rückständige Miete zu Unrecht verneint.
1. Nach einer Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 10. März 1999 (XII ZR 321/97 = NJW 1999, 1408 = WM 1999, 1286 unter II)
können Mietforderungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis im Urkundenprozeß nach §§ 592
ff. ZPO eingeklagt werden. Für die Wohnraummiete ist auch nach dieser
Entscheidung umstritten geblieben, ob die Wahl des Urkundenprozesses für
die Geltendmachung rückständiger Miete statthaft ist.
Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält
den Urkundenprozeß für zulässig (LG Frankfurt, NZM 2000, 541
= WuM 2000, 314 = NJW-RR 2000, 1464; AG Hannover, MDR 2003, 326; Bub/Treier/Fischer,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 41; Scholz
in Schmid, Miete und Mietprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 124 ff.; MünchKomm-
ZPO/Braun, 2. Aufl., vor § 592 Rdnr. 3 a; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 592
Rdnr. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 592 Rdnr. 3; Börstinghaus,
NZM 1998, 89, 90 f.; Heim, ZMR 1999, 372, 374; Kraemer, WuM 2000, 515, 516;
Malitz, MDR 1997, 899 f.; Michalski, ZMR 1996, 637 ff.; Sturhahn, NZM 2004,
441 ff.). Nach anderer Ansicht ist dagegen die Klage auf Mietzahlung im Urkundenprozeß nicht
statthaft, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter einer Wohnung Mängel
der Mietsache einwendet (AG Brandenburg, NZM 2002, 382; LG Göttingen,
NZM 2000, 1053; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536
Rdnr. 434 i. V. m. Rdnrn. 370 ff.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rdnr. 37;
ders., Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470; Blank, NZM 2000, 1083, 1085
ff.; Eisenhardt, MDR 1999, 901 ff.; vgl. auch Greiner, NJW 2000, 1314; offen
gelassen von OLG Braunschweig, NZM 2001, 371 = WuM 2001, 186 = ZMR 2001, 523).
2. Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für
richtig.
a) § 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozeß grundsätzlich
unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, welche die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist bei Mietforderungen
der Fall.
b) Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses ist nach § 592
Satz 1 ZPO lediglich, daß sämtliche zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Im vorliegenden
Fall ist dies durch Vorlage des Mietvertrags, der beginnend am 1. Juni 2003
auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und die vereinbarte Miete ausweist, geschehen.
Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen,
daß die
Beklagte Mängel der Mietsache behauptet hat und - diesen Vortrag als richtig
unterstellt - der Anspruch auf die Miete daher gemäß § 536
Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erloschen ist. Das Vorliegen
eines Sachmangels hat nicht zur Folge, daß deshalb die Höhe der
Miete vom Vermieter nicht mehr im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO durch Urkunden
bewiesen werden könnte (so aber KG, NZM 1998, 402; LG München, WuM
1998, 558; LG Augsburg, WuM 1993, 416; AG Brandenburg, NZM 2002, 382, 383;
Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470). Denn die Mangelfreiheit
der Mietsache gehört nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf
Miete erforderlichen Tatsachen. Vielmehr begründet die infolge der Mangelhaftigkeit
eintretende Mietminderung eine materiell-rechtliche Einwendung des Mieters
gegen die Forderung auf Mietzahlung, die im Prozeß von dem Mieter darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen ist (BGH, Beschluß vom 10. März 1999,
aaO; Sturhahn, NZM 2004, 441, 442; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast
im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 537 Rdnrn. 1 f.).
Ob der Mieter auch dann die Beweislast für Mängel der Mietsache trägt,
wenn er sich nicht (nur) auf eine Mietminderung beruft, sondern im Hinblick
auf das Vorliegen von Mängeln - soweit der Vermieter trotzdem noch Anspruch
auf Mietzahlung hat - die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320
BGB erhebt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. dazu Greiner,
NJW 2000, 1314, 1315; Sturhahn, NZM 2004, 441, 442 f.; zum Zurückbehaltungsrecht
des Pächters nach § 320 BGB wegen Mängeln der Pachtsache BGHZ
84, 42, 45 ff.; zur Beweislast für die Erfüllung der bestrittenen
Gegenleistung im Falle des § 320 BGB Senatsurteil vom 7. Oktober 1998
- VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, unter II 4). Die Beklagte hat die Einrede des
nichterfüllten Vertrages weder ausdrücklich erhoben, noch hat sie
zu erkennen gegeben, daß sie die geforderte Miete im Hinblick auf das
Ausbleiben einer Mängelbeseitigung durch die Klägerin lediglich vorübergehend
ganz oder teilweise zurückbehalten will. Sie macht mit der Mietminderung
vielmehr ein endgültiges Erlöschen des Anspruchs auf Miete geltend.
c) Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses wird schließlich nicht durch
Regelungen des materiellen Mietrechts ausgeschlossen. Die Befürworter
der Ansicht, die die Verfolgung von Mietansprüchen aus Wohnraummietverträgen
im Urkundenprozeß für unzulässig hält, führen zur
Begründung im wesentlichen an, durch diesen würden Vorschriften des
sozialen Mietrechts, insbesondere § 536 Abs. 4 BGB (§ 537 Abs. 3
BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) und § 556b Abs.
2 BGB (§ 552a BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) unterlaufen.
Die genannten Vorschriften sollten dem Wohnungsmieter eine Möglichkeit
zur raschen Anpassung der Miete an den verschlechterten Zustand der Mietsache
einräumen (Blank, NZM 2000, 1083, 1086). Der Mieter, der regelmäßig
nicht in der Lage sei, Mängel der Mietsache mit den im Urkundenprozeß zugelassenen
Beweismitteln nachzuweisen, wäre aufgrund des „ersten Urkundenanscheins" zunächst
zur Zahlung zu verurteilen. Dadurch würde dem Schutzbedürfnis des
sozial schwächeren Mieters, der zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
sei und durch Vollstreckungsmaßnahmen zunächst einmal in Bedrängnis
geriete, nicht genügend Rechnung getragen (Sternel, Mietrecht, aaO; AG
Brandenburg, NZM 2002, 382). Das dem Wohnungsmieter durch das Verbot der Beschränkung
bestimmter Gewährleistungsrechte zuerkannte Privileg werde durch den Urkundenprozeß wieder
beseitigt, weil er in der Mehrzahl der Fälle durch ein Vorbehaltsurteil
gezwungen werde, erst zu zahlen oder zumindest Sicherheit zu leisten, bevor
die Berechtigung seiner Ansprüche gerichtlich überprüft werden
könne (Eisenhardt, MDR 1999, 901, 902).
Dieser Argumentation steht entgegen, daß die Vorschriften des § 536
Abs. 4 BGB und des § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar nur rechtsgeschäftliche
Vereinbarungen verbieten, durch die zulasten des Mieters von den Minderungsvorschriften
des § 536 Abs. 1 bis 3 BGB und der Aufrechnungsbefugnis des Mieters nach § 556b
Abs. 2 Satz 1 BGB abgewichen wird (Kraemer, WuM 2000, 515, 516). Mit der Inanspruchnahme
des Urkundenprozesses macht der Vermieter dagegen Gebrauch von einer durch
die Zivilprozeßordnung eingeräumten Befugnis, die grundsätzlich
allen Gläubigern einer Geldschuld zukommt. Das materielle Mietrecht bietet
keine hinreichende Legitimation für eine teleologische Reduktion der §§ 592
ff. ZPO dahingehend, daß Mietansprüche aus Wohnraummietverhältnissen
nicht als ein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch im
Sinne von § 592 Satz 1 ZPO anzusehen sind.
aa) Die Nachteile, die den Mieter durch die Verfolgung des
Anspruchs auf Miete im Urkundenprozeß treffen, sind geringer und anderer Art als diejenigen,
die ihm aus von § 536 Abs. 1 bis 3 BGB und von § 556b Abs. 2 Satz
1 BGB abweichenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen drohen. § 536
Abs. 4 BGB soll zwar nicht nur den völligen Ausschluß einer Mietminderung
bei Sachoder Rechtsmängeln verhindern, sondern verbietet jede Einschränkung
und Beschränkung der Minderung und steht damit auch einer vertraglichen
Bestimmung entgegen, die den Mieter für die Geltendmachung der Minderung
in die aktive Klagerolle zwingt (Senatsurteil, BGHZ 127, 245, 252 f.). Dies
geschieht jedoch nicht, wenn der Vermieter seine Mietzahlungsansprüche
im Urkundenprozeß geltend macht.
Der Mieter wird dadurch keinen anderen Nachteilen ausgesetzt
als alle im Urkundenprozeß Beklagte,
die die von ihnen geltend gemachten rechtsvernichtenden Einwendungen nicht
mit nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweismitteln nachweisen können.
Er wird zwar durch ein Vorbehaltsurteil zunächst zur Zahlung verurteilt,
kann jedoch im Nachverfahren - mithin noch in demselben Prozeß - die
Minderung unbeschränkt geltend machen (§ 599 ZPO) und bleibt damit
in der Rolle desjenigen, der sich mit der Minderung gegenüber dem Klageanspruch
verteidigen kann. Die Vollstreckung aus einem vor Rechtskraft nach § 708
Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteil
kann er nach § 711 Satz 1 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden, es sei
denn, daß der Vermieter vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Würde
die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen,
so hat auf seinen Antrag das Gericht nach § 712 ZPO bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Vorbehaltsverfahrens die Vollstreckung einschränkende
oder ausschließende Schutzanordnungen zu treffen, wenn und soweit nicht
ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
bb) Die Notwendigkeit, zur Abwendung der Vollstreckung aus
dem nicht rechtskräftigen
Vorbehaltsurteil Sicherheit zu leisten oder bei Sicherheitsleistung durch den
Vermieter bzw. nach Rechtskraft des Vorbehalturteils den ausgeurteilten Betrag
vorläufig zahlen zu müssen, stellt keine mit dem Rechtsgedanken von § 536
Abs. 4 BGB und § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbare, unzumutbare Belastung
des Mieters dar. Die erforderliche Sicherheitsleistung bzw. Zahlung deckt sich
der Höhe nach im wesentlichen mit der vereinbarten Miete und muß nur
für den Zeitraum erfolgen, in dem gerade noch ungeklärt ist, ob die
Mietsache tatsächlich Mängel aufweist und der Mieter deshalb von
der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise befreit ist. Das Vertrauen des
Mieters, wegen Mängeln keine oder nur eine geminderte Miete zahlen zu
müssen, ist angesichts der durch § 536 BGB angeordneten Beweislastverteilung
nur in dem Umfang berechtigt und geschützt, in dem er einen Mangel darlegen
und mit den prozeßrechtlich zulässigen Mitteln beweisen kann.
Ist der Mieter zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage und
würde die
Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, kann die Zwangsvollstreckung
aus dem Vorbehaltsurteil für die Dauer des Nachverfahrens auch ohne Sicherheitsleistung
einstweilen eingestellt werden (§ 707 ZPO), wenn die Geltendmachung der
Rechte des Mieters im Nachverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Stellt sich im
Nachverfahren heraus, daß der Klageanspruch wegen einer Minderung unbegründet
war, hat der Mieter zudem gemäß § 600 Abs. 2 ZPO in Verbindung
mit § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm
durch die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil oder durch eine zur Abwendung
der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Diesen (verschuldensunabhängigen)
Anspruch kann er nach §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 4 ZPO noch in
dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen oder er kann mit diesem Anspruch
gegen zukünftige Mietforderungen des Vermieters aufrechnen.
Die Geltendmachung von Mietansprüchen durch den Vermieter im Urkundenprozeß schränkt
nach alledem die dem Mieter nach §§ 536, 556b Abs. 2 BGB zustehenden
Rechte nicht in einer Weise ein, die den Schluß nahelegte, es beruhe
auf einem Versehen des Gesetzgebers, daß § 592 Satz 1 ZPO seinem
Wortlaut nach auch Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverhältnissen
umfaßt, während gleichzeitig rechtsgeschäftliche Einschränkungen
der Minderung nach § 536 Abs. 4 BGB und der Aufrechnungsbefugnis des Mieters
nach § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB verboten sind. Eine entsprechende richterliche
Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 592 Satz 1 ZPO im Wege
der teleologischen Reduktion der Norm kommt deshalb nicht in Betracht.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie aufgrund der Feststellungen
des Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der
Klage ist danach im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil stattzugeben,
und der Beklagten ist im Hinblick auf ihren Widerspruch gegen die Klageforderung
die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).
2. Wegen des Nachverfahrens ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
In Rechtsprechung (OLG Frankfurt, MDR 1977, 236) und Schrifttum (Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 163 III 6; Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 26. Aufl., § 600 Rdnr. 3, anders dagegen § 538 Rdnr. 22) wird
allerdings teilweise die Auffassung vertreten, für das Nachverfahren sei
stets die erste Instanz zuständig, also auch dann, wenn dort die Klage
abgewiesen und das Vorbehaltsurteil erst vom Berufungsgericht erlassen worden
sei; jedenfalls müsse das Berufungsgericht in diesem Fall den Rechtsstreit
in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO (§ 538 Abs. 1 Nr.
4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) an die erste Instanz
zurückverweisen (OLG München, NJW-RR 1987, 1024; Baumbach/ Lauterbach/Albers,
ZPO, 63. Aufl., § 538 Rdnr. 18; Baumbach/
Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 600 Rdnr. 3; MünchKommZPO/Braun,
2. Aufl., § 600 Rdnr. 6). Nach anderer Ansicht (RGZ 29, 368, 369; 57,
184; RG; Gruchot's Beiträge Bd. 38 (1894), 171; Musielak/Voit, ZPO, 4.
Aufl., § 600 Rdnr. 5; Stein-Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 600
Rdnr. 14) fällt das Nachverfahren bei dem Gericht an, das das Vorbehaltsurteil
erläßt, im Beispielsfall also beim Berufungsgericht - an dessen
Stelle der Senat entscheidet -, und kann dieses auch von der Zurückverweisung
absehen, wenn es das für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 17. September
1987 - IX ZR 208/86, NJW-RR 1988, 61, unter II, für die Rechtslage vor
Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes).
Der Senat ist der Auffassung, daß auf der Grundlage des seit dem 1. Januar
2002 geltenden Rechts grundsätzlich das Berufungsgericht zur Verhandlung
und Entscheidung des Nachverfahrens zuständig ist, wenn die erste Instanz
die Klage abgewiesen hat und das Vorbehaltsurteil erst auf Rechtsmittel des
Klägers ergeht. Eine fortbestehende Anhängigkeit des Nachverfahrens
in erster Instanz kommt in diesem Fall nicht in Betracht; der Rechtsstreit
ist durch die Berufung gegen das klageabweisende Urteil vollständig in
der Berufungsinstanz angefallen (vgl. RG, Gruchot's Beiträge Bd. 38 (1894),
171, 173). Dieses hat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO regelmäßig
in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung setzt, wenn
nicht das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301
ZPO erlassenes Teilurteil ist, einen dahingehenden Antrag voraus (§ 538
Abs. 2 Satz 3 ZPO). Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ob auf einen
entsprechenden Antrag hin eine Zurückverweisung an die erste Instanz in
analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO nach pflichtgemäßem
Ermessen des Berufungsgerichts erfolgen dürfte oder sogar erforderlich
wäre und ob der Senat die Entscheidung darüber anstelle des Berufungsgerichts
selbst treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1987, aaO),
bedarf hier keiner Entscheidung.
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