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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BGH, Urteil vom 03.11.2004 VIII ZR 375/03 (Widerrufsrecht bei Online Auktionen)
LG Traunstein, AG Rosenheim
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 312 d Abs. 4
Bei Kaufverträgen zwischen
einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch
Angebot und Annahme gemäß §§ 145
ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156
BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des
Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr.
5 BGB ausgeschlossen.
Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin
Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken.
Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im
folgenden: eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung
ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche.
Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 € das höchste Gebot
ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich
11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in
der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe
jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte
seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs.
1 BGB wirksam wi derrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht
gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei
der durchgeführten Internet - Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne
des § 156 BGB gehandelt habe.
Der Kaufvertrag
sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch
einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch,
daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger
bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden
gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen
habe.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs.
2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte
seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB).
1. Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am 14. September
2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von
eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen
haben. Darüber besteht zwischen den Parteien
kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht
auch die Voraussetzungen des § 312 d Abs.
1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten
nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger
als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem
Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online
zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag
im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Dies
wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen
wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
daß der Beklagte seine auf den Abschluß des
Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig
(§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen habe. Die
Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden,
weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung
geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision
nicht durch.
2. Zu Recht
hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen
für einen Ausschluß des
Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs.
4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht
das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in
der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen
werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich
im vorliegenden Fall nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die
Parteien den Kaufvertrag über
das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz
1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.
Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser
das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag
fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion,
die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte.
aa) Der bei
der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag
der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators
zustande, sondern durch Willenserklärungen
- Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145
ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der
Kläger auf der Website von eBay ein "15,00
ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung
anbot und die Internet-Auktion startete, gab er
ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich
an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der
Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war
der Beklagte, der das Angebot des Klägers
mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision
aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen
der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand
im Einklang mit den Bestimmungen über den
Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien
vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt
hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB
war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen
und wurde auch von eBay nicht erteilt.
bb) Fehl geht
die Annahme der Revision, es habe sich bei der
Internet - Auktion von eBay gleichwohl um eine
Versteigerung nach § 156
BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags
durch Zeitablauf" zustande gekommen, indem der
Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf
der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht
gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung
des Vertragsschlusses gemäß § 156
BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung,
das heißt die auf die Herbeiführung
eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung
einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.). Der
bloße Zeitablauf, mit dem die Internet -
Auktion endet, ist keine Willenserklärung
und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen.
Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet -
Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148
BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots
durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung
der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser
Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit
der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen.
Der bei der Internet - Auktion geschlossene Vertrag
kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch
einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande,
sondern durch die Abgabe des Höchstgebots,
mit dem der Beklagte das befristete Angebot des
Klägers annahm. Daß dessen Angebot an
den Meistbietenden gerichtet war und damit erst
nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender
Vertragspartner des Klägers geworden war,
berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht
(vgl. BGHZ 149, 129, 135).
b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts
nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich
nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag
- anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion
- nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des
Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven
Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen
des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung
werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa),
der systematischen Stellung (bb) und dem aus den
Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelung (cc).
aa) Gemäß § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht
bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form
von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen
werden. Zwar läßt sich die vorliegende
Internet - Auktion, bei welcher der Kaufvertrag
nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem
allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als
Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut
auf solche Versteigerungen beschränkt, bei
denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156
BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt
aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156
BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens
des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher
der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen
nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß.
Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift
auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag
nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen
wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht
herzuleiten.
bb) Die systematische
Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls
gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält - neben anderen abschließend
aufgeführten Tatbeständen (§ 312
d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) - eine Ausnahme von dem in § 312
d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem
Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag
schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die
Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen
Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung
der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde
Auslegung, nach der auch Internet - Auktionen,
bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156
BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung
erfaßt würden.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen
erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen
nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung
des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts.
(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht auf
eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück,
die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe
hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt,
dessen Regelungen sodann - inhaltlich im wesentlichen unverändert - in § 312
d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen
besteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung
beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher
im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit
hat, die Ware vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften
im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund
14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften
auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15).
(2) Die Fernabsatzrichtlinie
selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1
insgesamt nicht für "Verträge, die bei
einer Versteigerung geschlossen werden". Daraus
ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht
des Verbrauchers auch bei Internet - Auktionen
der vorliegenden Art nicht bestehen sollte.
Die Fernabsatzrichtlinie
enthält
keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung.
Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem
Entwurf zugrundeliegenden Materialien geben Aufschluß darüber,
ob solche Internet - Auktionen, bei denen der Vertrag
auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers
zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie
ausgenommen sein sollten. In der Begründung
des Rates zu dem am 29. Juni 1995 festgelegten
Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG
Nr. C 288/1 vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung
für Versteigerungen erstmals enthalten ist,
wird lediglich ausgeführt, daß die "praktischen
Einzelheiten einer Versteigerung" deren Ausschluß aus
dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten
(aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht,
ob über die herkömmlichen Versteigerungen
hinaus auch Internet - Auktionen der vorliegenden
Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen
sein sollten. Der Umstand, daß das Internet
trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung
im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele
für Fernkommunikationstechniken angegeben
sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen.
Davon abgesehen
könnte aus
der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde
Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst
dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende
Internet - Auktion als Versteigerung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre.
Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die
Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes
nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten.
Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich
einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn
Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen,
nicht verwehrt, weitergehende Regelungen zum Verbraucherschutz
zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die
den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen
enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers
somit auch in Fällen zur Anwendung bringen,
für welche die Richtlinie keine verbindliche
Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art.
14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich,
daß die Mitgliedstaaten in dem unter die
Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag
in Einklang stehende strengere bestimmungen erlassen
oder aufrechterhalten können, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
(3) Der Regierungsentwurf
zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst.
c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie
zunächst vor, daß das Gesetz insgesamt
keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge,
die "im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden.
Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme
auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung
(BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei
zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei
denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators
zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich
auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche
Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für
den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der
Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl.
auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige
Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der
Entwurfsbegründung heißt es weiter,
daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes
(z.B. im Internet) unangemessen behindert würden,
wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht
hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur "für
Verträge, bei welchen der Abschluß im
unmittelbaren Anschluß an die Abgabe der
Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge (aaO).
Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei
einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne
(§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff
in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird
nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben.
Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich
der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen
gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie in zweifacher
Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1
FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr.
7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Ver- steigerungen
die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil
werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich
das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung
kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung in § 3 Abs. 2
Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1
Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung,
indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156
BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge
beschränkt wurde, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden".
Der Gesetzgeber
ist diesen Beschlußempfehlungen
des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert
in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich
mit einer unwesentlichen Fassungsänderung
in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen.
Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber
dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine
stärkere Stellung einräumen wollte, als
es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie
vorgesehen war, und daß er es dafür
- entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses
zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig
erachtete, den Ausschluß des Widerrufsrechts
auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB
zu beschränken und damit das Widerrufsrecht
des Verbrauchers bei Internet - Auktionen der vorliegenden
Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt
es in der Begründung des Rechtsausschusses,
die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien
keine Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156
BGB als ein Vertragsschluß definiert werde, "bei
dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils
und die Annahme desselben durch den Zuschlag" erfolge;
die Endgültigkeit "des Zuschlags" sei das
Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei
einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben
müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen beruhte
die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene
Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach
der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen,
die "in der Form von Versteigerungen (§ 156
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen
werden", nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber
der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im
vorgenannten Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (aaO,
S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt
ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet - Auktionen, bei
denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden
Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch
Gebot und Zuschlag zustande kommt.
(4) Der Schutzzweck
des in § 312
d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und die
Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für,
sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht
soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher
vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen,
bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in
der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können.
Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei
Internet - Auktionen der vorliegenden Art. Der
Bieter kann sich regelmäßig nur mittels
der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über
die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher,
der einen Gegenstand bei einer Internet - Auktion
von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen
Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig
wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts.
Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen
Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312
d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht,
auf Verträge zu beschränken, die in der
Form von Versteigerungen gemäß § 156
BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag,
geschlossen werden.
Schutzwürdige Interessen
des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht
entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts
nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB liegt die Erwägung
zugrunde, daß die Durchführung einer
Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert
werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S.
33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese
Befürchtung für die Internet - Auktionen
von eBay nicht begründet ist, ergibt sich
bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay, die in ihrer für die vorliegende
Internet - Auktion maßgeblichen Fassung selbst
davon ausgehen, daß ein gesetzliches Widerrufsrecht
des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer
bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen
werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet,
Verbraucher "über das gesetzliche Widerrufsrecht
zu belehren". Unternehmer können und müssen
sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg
des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über
die Internet - Auktionen von eBay anbieten wollen,
darauf einstellen.
c) § 312 d Abs.
4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend
auf Internet - Versteigerungen der vorliegenden
Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge
Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz
eine planwidrige Regelungslücke enthält
(BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die
sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers
von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben
zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muß (BGHZ
aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber
hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz
ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen
bei Internet - Auktionen gesehen und dafür
bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich
solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht
des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und
Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande
kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen
des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei
Internet - Auktionen steht dem Verbraucher, wie
im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer
das Widerrufsrecht gemäß § 312
d Abs. 1 BGB zu.
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