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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BGH, Urteil vom 04.05.2005 I ZR 127/02 (Anforderungen an eine Abschlusserklärung)
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 12 Abs. 2
"statt"-Preis
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die
Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt",
Ausgabe , für Brillengläser und eine
Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wienachfolgend
wiedergegeben:
Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende
Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten
verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis
zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher
(z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener)
Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung
gab die Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab,
daß sich diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige
in der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen
mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung
abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch
mit der Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend
zurückgewiesen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen
des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben,
ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher
(z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller
empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird,
hilfsweise,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis
zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger,
eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen
wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig
herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar ist.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels
eines bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für
zulässig und die beanstandete
Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot
des § 3 UWG a.F. für wettbewerbswidrig
erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" bestimmt.
Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend genau. Der mit "ohne ... darauf
hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht
ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen
bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich
klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen
nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie
bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei.
Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser
Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch
berührt, daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für
sich genommen unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten
nach dem Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als
Irreführung beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung
ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse
klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher
Begriffe in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich.
Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" auf
die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht darum, umschreibende
Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und
zur Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 2 UWG, § 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende
Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt
(§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag
nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand
und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308
Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte
deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich
die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen
bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem Grund
sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen
wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt
und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 -
I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 -
I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978
- I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v.
30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).
b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte
Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne
deutlich und unübersehbar darauf
hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen.
Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der
Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen.
Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises "deutlich
und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von
Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet
oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis
mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst
bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des
Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die
Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen
- auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG)
an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird vom Vollstreckungsgericht
deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor nicht
nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt.
Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" wird vielmehr
der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das
Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten
nicht zumutbar.
c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist
im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch
den Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden
soll, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen
nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie
bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH,
Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppichmuster" (BGH,
Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot
des Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden
der Kontrollnummer, sofern die angesprochenen Verkehrskreise
bei Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich
und unübersehbar bzw. unüberhörbar
auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf
ein Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von Teppichen im
Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und hervorgehoben
darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche handelt" (BGH GRUR 2000,
619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, ohne daß bei
der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung
gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten
die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten
Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche)
Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend
deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem
solchen Fall umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere
Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird,
aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung
wäre (vgl. ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v.
3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR 1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer
Preis - und Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002,
85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber
auf Fälle,
in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in Form
der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält.
Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis
im Einzelfall so gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs
ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen
Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden
Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563
Abs. 1 und 3 ZPO).
a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin
ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die
Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag
der Klägerin stattgegeben haben (vgl.
BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780;
Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine Verurteilung
der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des
Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht den Anforderungen
an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Feststellung, wann
ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung "eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist", hängt gleichfalls
von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die nicht
in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.
b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor,
daß sie zumindest
eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform begehrt.
Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt
werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts
war die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die
Bezugnahme auf einen "statt"-Preis
ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um
was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt.
v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung
III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454
- Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5
UWG Rdn. 7.90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom
17. Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung
hat das Rechtsschutzbedürfnis
auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten
Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn
durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung
ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter
Titel (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 -
Abschlußerklärung). Die Abschlußerklärung muß daher
dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte
Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann,
und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte
Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12
Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8.
Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap.
58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung der Beklagten
nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung
der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung
hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten,
nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung
eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem noch keine
Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr
nicht entfallen lassen.
c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig
unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform
verboten würde. Sie hat
die Abschlußerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte
ihrer Ansicht nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung
nur dazu ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung
in anderer Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen
darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur
Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige
Auseinandersetzungen um jeden Millimeter Sternchengröße vermieden
würden; mit einer Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten
Anzeige könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren
bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin
für hinreichend
bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich
zutreffenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl.
BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 -
Unbestimmter Unterlassungsantrag) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die
Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform beschränken
will, einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird
zu beachten sein, daß eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze
des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs
nicht überschreiten darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00,
GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle;
Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverletzung
II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
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