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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil
vom 06.04.2005 - XII ZR 158/01 (Formularmäßige Auferlegung
der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich
genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter
ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt
gegen § 9 AGBG/§ 307 I, II BGB)
Leitsatz des Gerichts:
BGB §§ 536, 307 Abs. 1, 2 Bb; AGBG § 9 Bb
Die formularmäßige
Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung
gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen
auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe
nach verstößt gegen § 9 AGBG/§ 307
Abs. 1, 2 BGB.
Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April
2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Mai 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche Nebenkosten für
die Jahre 1992 bis 1997 aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in
einem Einkaufszentrum.
Mit Vertrag
vom Juni 1989 vermietete die Klägerin an die Beklagte zu 1, deren Komplementärin
die Beklagte zu 2 ist, Räume in einem Einkaufszentrum
zum Betrieb eines Spielsalons mit Gaststätte.
Zur Übernahme der Nebenkosten enthält
Ziff. 7.1 des Mietvertrages folgende Bestimmung:
\"7 Nebenkosten
7.1 Sämtliche Nebenkosten des Einkaufszentrums, insbesondere die Kosten
des Betriebes, der Instandhaltung und der Gemeinschaftsanlagen einschließlich
der Verkehrsflächen werden unbeschadet notwendiger Sonderregelungen von
allen Mietern anteilig nach laut Mietvertrag in Anspruch genommener Bruttomietflächen
im Verhältnis zur gewerblichen Bruttomietfläche insgesamt getragen.
Die Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe
ohne Beschränkung auf die gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung
(als Anlage beigefügt) aufgeführten Kosten umgelegt, soweit sie nicht
direkt abgerechnet werden. Die Nebenkosten für das Einkaufszentrum betreffen
insbesondere:
a) Klimatisierung - einschließlich der Nebenkosten für vorschriftsmäßige
Lagerung der Heizmaterialien sowie den mit der Beheizung verbundenen Kundendienst,
Reparaturen und Erneuerungen sowie Instanzsetzungen, die sich aus dem Gebrauch
und der üblichen Abnutzung ergeben,
b) Belüftungskosten - einschließlich aller Nebenkosten
wie unter a)
c) Kosten des Gases oder elektrischen Stromes - einschließlich
aller Nebenkosten wie unter a)
d) Wasser- und Kanalgebühren, ferner die Müllabfuhrgebühren
und Kaminfegergebühren bzw. Kosten für Wegereinigung (Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht) und sonstiger öffentlicher Abgaben
e) Betriebs-, Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten
für alle allgemeinen
Einrichtungen des Einkaufszentrums, insbesondere für alle technischen
Einrichtungen (z.B. Telefonzentrale, Musikübertragungsanlage, Blumen und
Pflanzen etc.) einschl. Außenanlagen und Parkplätzen sowie Kosten
für Hausmeister und Haushandwerker sowie das für die Bewachung und
Betreuung des Objektes notwendige Personal incl. kfm. und techn. Center-Management
f) anteilige Betriebskosten von Aufzügen, Rolltreppen und Sprinkleranlagen
- einschließlich aller Nebenkosten wie unter a)
g) Kosten der für das Gesamtobjekt notwendigen und/oder üblichen
Versicherungen sowie alle für den Betrieb, die Unterhaltung, Bewachung
und Verwaltung notwendigen Kosten einschließlich der Gestellung und Unterbringung
des hierfür erforderlichen Personals
h) sonstige Kosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung
(siehe Anlage).\"
Die von der Klägerin der Beklagten zu 1 zunächst erteilten Nebenkostenabrechnungen
für die Jahre 1992 bis 1997 wiesen unterschiedliche Gesamtmietflächen
und bis zu sechs verschiedene Verteilerschlüssel für die einzelnen
Abrechnungspositionen auf. In zweiter Instanz hat die Klägerin neue Abrechnungen
für die Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage des Anteils der von der
Beklagten zu 1 gemieteten Bruttomietfläche im Verhältnis zur gesamten
Bruttomietfläche des Einkaufszentrums erstellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine ordnungsgemäßen
Abrechnungen erteilt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
der Klägerin
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nebenkosten
schon deshalb für unbegründet gehalten, weil die Vereinbarung über
die Nebenkosten in Ziff. 7.1 des Mietvertrages gemäß § 9 AGBG
unwirksam sei. Die Umlegung aller Nebenkosten auf den Mieter, ohne Begrenzung
nach Einzelpositionen oder der Höhe nach, verstoße auch bei der
gewerblichen Miete gegen § 9 AGBG, wenn dem Mieter die Erhaltungslast
auferlegt werde.
Eine teilweise
Aufrechterhaltung der unwirksamen Bestimmung
komme nicht in Betracht, weil dies dem Verbot
der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener
AGB widerspreche. Für eine
ergänzende Vertragsauslegung fehle es an einer
planwidrigen Lücke. Das Gesetz enthalte mit § 546
BGB eine dispositive gesetzliche Regelung für
die Frage, wer bei fehlender oder unwirksamer anderweitiger
Vereinbarung die Nebenkosten zu tragen habe.
Im übrigen seien auch die
im Berufungsrechtszug vorgelegten Abrechnungen,
die nach dem Verhältnis der gesamten Bruttomietfläche
zu der von der Beklagten zu 1 gemieteten Fläche
vorgenommen worden seien, nicht ordnungsgemäß.
Das folge schon daraus, daß sie Bewachungskosten
enthielten, die allein der Beklagten zu 1 in Rechnung
gestellt worden seien. Auch fehlten die Einnahmen
aus dem Parkhaus, die in die Abrechnungen eingestellt
werden müßten, weil auch die Kosten
für die Parkplätze im Mietvertrag mit
umgelegt würden. Weiter sei die Abrechnung
der Heizkosten nicht nach der Heizkostenverordnung
vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 1989 erfolgt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
in allen Punkten stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß gegen § 308
ZPO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Klage nur als
zur Zeit unbegründet oder als endgültig unbegründet abgewiesen
hat. Im letzteren Fall liegt ohnehin kein Verstoß gegen das Verbot der
Schlechterstellung (§ 536 ZPO a.F./§ 528 ZPO n.F.) vor. Auch bei
einer Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet war das Berufungsgericht
durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, die Klage endgültig
abzuweisen. Denn die Klägerin hat an der Aufrechterhaltung der durch das
Urteil des Landgerichts begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges
Interesse. Sie hat mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Anspruch zur Überprüfung
durch das Berufungsgericht gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil
erstrebt. In einem solchen Fall muß sie mit einer endgültigen Abweisung
der Klage rechnen (BGHZ 104, 212, 214, 215).
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, die Vereinbarung der
Nebenkosten in Ziff. 7.1 des Mietvertrages sei eine Preisvereinbarung im
Sinne von § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 BGB), weshalb eine Überprüfung
am Maßstab des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) ausscheide.
§ 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis
11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen
ebensowenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende
Entgelt der gesetzlichen Inhaltskontrolle, weil das Gesetz den Vertragsparteien
grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu
bestimmen (BGHZ 91, 316, 318). Das gilt aber nicht für vorformulierte, vom
dispositiven Recht abweichende Nebenabreden wie die vorliegende Nebenkostenvereinbarung.
Denn sie enthält eine Abänderung der sich aus den §§ 535,
538 BGB ergebenden Vertragspflicht des Vermieters, die Mietsache auf seine Kosten
in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten
(vgl. zu Schönheitsreparaturen BGHZ 108, 1, 4).
3. Das Berufungsgericht geht auch zu Recht davon aus, daß Ziff. 7.1 des
Mietvertrages den Mieter gemäß § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1,
2 BGB) unangemessen benachteiligt, soweit ihm anteilig die Erhaltungslast für
das gesamte Einkaufszentrum auferlegt wird. Die Überwälzung der gesamten
Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums (Ziff. 7.1 Satz 1) und der unter
Ziff. 7.1 a), b), c), e), f) aufgeführten Kosten, die u.a. Reparaturen
und Erneuerungen sowie Instandsetzungen von Gemeinschaftsanlagen umfassen,
weichen erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages ab.
a) Nach § 535 Abs. 1 BGB/§ 536 BGB a.F. hat der Vermieter dem Mieter
die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Ihm obliegt somit die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts. Unter
den Kosten der Instandhaltung werden - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
der Parteien - in Anlehnung an § 28 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung
(II. BV) die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung
und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu
beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten
aus Reparatur und Wiederbeschaffung (für die Wohnraummiete: vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg
Mietrecht 8. Aufl. § 556 Rdn. 97; BGH Urteil vom 7. April 2004 - VIII
ZR 146/03 - NJW-RR 2004, 877). Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung
kann nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur bei der Gewerberaummiete formularmäßig
auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt,
die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind
(BGH Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86 - NJW-RR 1987, 906; Kraemer
in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap.
III Rdn. 1080; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 370; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8.
Aufl. § 535 Rdn. 67 m.w.N.; Langenberg Schönheitsreparaturen Instandsetzung
und Rückbau 2. Aufl. S. 173; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn.
183).
Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild findet aber dort ihre
Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern
genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach
auferlegt wird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht
durch seinen Mietgebrauch veranlaßt sind und die nicht in seinen Risikobereich
fallen. Ihm werden dadurch, daß er die gemeinschaftlich genutzten Flächen
und Anlagen in dem bei Mietbeginn bestehenden, in der Regel gebrauchten Zustand
vorfindet, die Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel bzw.
bereits vorhandener Abnutzungen durch Reparatur oder Erneuerung überbürdet,
deren Höhe für ihn nicht überschaubar ist. Darüber hinaus
werden ihm Kosten für Schäden auferlegt, die von Dritten verursacht
worden sind, für deren Handeln er keine Verantwortung trägt, so daß auch
insoweit ihm nicht zurechenbare und der Höhe nach nicht vorhersehbare
Kosten auf ihn übertragen werden. Diese Abweichungen vom gesetzlichen
Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter unangemessen (Schmidt-Futterer/Langenberg
aaO § 538 BGB Rdn. 29; KG NJW-RR 2003, 586; OLG Naumburg NJW-RR 2000,
823; OLG Düsseldorf NZM 2000, 464; OLG Dresden NJW-RR 1997, 395; OLG Köln
NJW-RR 1994, 524). Die Übertragung der Erhaltungslast gemeinschaftlich
genutzter Flächen und
Anlagen ist allenfalls wirksam, wenn sie in einem bestimmten, zumutbaren Rahmen
erfolgt. In der Literatur und Rechtsprechung wird hierzu beispielsweise eine
Kostenbegrenzung auf einen festen Prozentsatz der Jahresmiete vorgeschlagen
(Kraemer in Bub/Treier aaO; Fritz aaO Rdn. 183, 229; Bub NZM 1998, 789, 793;
Wodicka NZM 1999, 1081; KG NJW-RR 2003, 586).
b) Nach diesen Grundsätzen halten der Einleitungssatz von Ziff. 7.1 sowie
a), b), c), e), f) einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 AGBG
(§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht stand. Sie überbürden dem Mieter
anteilig nach der von ihm gemieteten Fläche ohne Begrenzung der Höhe
nach die Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums und seiner Gemeinschaftsanlagen
sowie der Instandhaltung der im einzelnen aufgeführter Anlagen. Die Klausel
ist deshalb insoweit gemäß § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB)
unwirksam.
4. Auch die Regelung unter g) hält einer Kontrolle am Maßstab des § 9
AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht stand. Sie ist nicht hinreichend bestimmt
und verstößt deshalb gegen das Transparenzgebot.
Die von § 535 BGB abweichende Vereinbarung der Übernahme weiterer
Kosten neben der Miete für die Gewährung des Gebrauchs durch den
Mieter bedarf stets einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Vereinbarung
(Blank/Börstinghaus Miete 2. Aufl. § 556 Rdn. 76 ff.; Bub in Bub/Treier
aaO Kap. II Rdn. 434, 435; Fritz aaO Rdn. 172). Nur dann ist es dem Mieter
möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen
Kosten auf ihn zukommen können.
Diesen Anforderungen genügt die Regelung unter g) nicht. Sie ist inhaltlich
unklar und damit nicht hinreichend bestimmt. Es ist offen, welche Versicherungen
die „üblichen“ Versicherungen sein sollen und was unter den
Kosten zu verstehen ist, die für den „Betrieb“ und die „Unterhaltung“ des „Gesamtobjekts“ anfallen.
Die äußerst pauschalen Angaben ermöglichen es dem Mieter nicht,
sich einen Überblick über die von ihm zu tragenden Kosten zu verschaffen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein übereinstimmendes Verständnis
der Parteien von diesen Begriffen vor.
5. Dagegen sind die Regelungen unter d) und h) inhaltlich nicht
zu beanstanden. Durch die unter h) ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die Betriebskosten
gemäß dem (damaligen) § 27 II BV und den - dem Mietvertrag
beigefügten - Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II BV haben
die Parteien die dort im einzelnen aufgeführten Betriebskosten wirksam
vereinbart. Bei der Regelung unter d) handelt es sich im wesentlichen um die
in den Ziffern 2, 3, 8 und 12 der in Anlage 3 genannten Betriebskosten.
6. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Unwirksamkeit
der unangemessenen Regelungsteile in Ziff. 7.1 nicht zur Unwirksamkeit der
gesamten Klausel, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Regelungsteile. Zwar
darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 9
AGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade
noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten
werden (BGH Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284,
2285 m.w.N.). Läßt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut
aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen
und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung
des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich (BGHZ 145, 203, 212; BGH Urteile
vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178, 181; vom 25. Juni 2003
- VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899; BGH Beschluß vom 10. September 1997
- VIII ARZ 1/97 - NJW 1997, 3437, 3439; Heinrich NZM 2005, 201, 204).).
So ist es hier. Sprachlich verbleibt nach Streichung der unwirksamen
Regelungsteile ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest. Auch handelt es sich bei
den einzelnen Klauselteilen, die jeweils die Übertragung verschiedener
Kosten regeln, obwohl sie denselben Sachkomplex betreffen, um nebeneinander
stehende, selbständige Regelungsteile, die Gegenstand einer gesonderten
Wirksamkeitsprüfung sein können (vgl. BGH Urteile vom 24. März
1988 - III ZR 21/87 - NJW 1988, 2106, 2107; vom 30. September 1987 - VIII ZR
226/86 - NJW 1988, 198, 200; Beschluß vom 10. September 1997 - VIII ARZ
1/97 - aaO). Es handelt sich auch nicht nur um unselbständige Beispiele
einer umfassenden unwirksamen Regelung. Denn angesichts des Umfangs der aufgelisteten
einzelnen Kosten unter Ziff. 7.1 a) bis h) bleibt für weitere Kosten so
wenig Spielraum, daß den einleitenden Worten in Ziff. 7.1 \"sämtliche
Nebenkosten\" keine eigenständige Bedeutung zukommt und sie insbesondere
nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam sind (§ 9 AGBG/§ 307
Abs. 1, 2 BGB). Schließlich stellt der zulässige Klauselrest im
Gesamtgefüge des Vertrages auch eine sinnvolle eigenständige Regelung
dar.
III.
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
es der Klägerin Gelegenheit geben kann, ihre Abrechnung dem wirksamen
Klauselrest anzupassen.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
Quelle: http://www.recht-in.de/urteile/urteil.php?urteilID=122071 |
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