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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02 (Online-Shop - Pflicht zur sofortigen
Lieferung)
Leitsatz des Gerichts:
UWG § 3 a.F.; § 5 Abs. 5 Satz 1
Der von der
Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene
Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel,
daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich
hingewiesen wird.
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr.
v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb
elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an.
Sie warb am 23. November 2001 auf der Einstiegsseite
ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine
Jura IMPRESSA S 95PL:
Der jeweils geltende Tagespreis
mußte telefonisch
bei der Beklagten abgefragt werden. Für die
Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist
von drei bis vier Wochen. Zwischen den Parteien
ist streitig, ob durch Anklicken der Kaffeemaschine
eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf
der sich auch ein Hinweis auf die Lieferzeit befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer
der Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten
keine weiteren Informationen enthalten.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer
Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist
abrufbar gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Auslieferung
bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin
hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel zu bewerben,
die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung
der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere wie dies aus den dem
Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3
UWG a.F. für begründet erachtet.
Dazu hat es ausgeführt:
Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete
Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser
Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die
vollständige Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes
erhältlich gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein
Produktblatt mit dem Hinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware,
die zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme
hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht
oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur
sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für
den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts
der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf
beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht
erst vom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern unverzüglich
versandfertig gemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne
der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit
der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit
von beworbener Ware solle verhindern, daß der Verbraucher
durch solche Angaben angelockt, im Geschäft des Werbenden
enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt
werde, andere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall
auch dann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über
die Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen
werden, daß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes
Produkt anklickten, um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden
nicht über die Lieferbarkeit der Kaffeemaschine getäuscht, da sie
nach dem Vorbringen der Beklagten über die Lieferfrist von drei bis vier
Wochen aufgeklärt würden. Es gebe aber auch Nutzer des Internets,
denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbenes
Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es
könne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung
des Internets schon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten
Nutzers verfüge. Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern
habe keinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie
nicht etwa in Form von Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen
werde. Für einen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten
möglicherweise unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie
sie den aktuellen Tagespreis in Erfahrung bringen könnten. Diejenigen
Verbraucher, die sich dennoch für das Gerät interessierten, könnten über
die ihnen aus den Printmedien geläufigen Suchstrategien den Link "Impressum" anklicken
und die Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten
befänden sich in derselben Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft
in der irrigen Annahme aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige
angepriesenes Gerät zum Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer
erhalte so die Möglichkeit eines werbenden Verkaufsgesprächs, die
er ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte. Es widerspreche
jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kunde, wenn
ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde, von
dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes
Produkt hingelenkt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision
haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch
sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine
Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch
besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung
wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, WRP 2005,
474, 475 - Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung
der Beklagten im Internet sei irreführend und deshalb
unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3
UWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält,
bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, maßgeblich danach, wie
der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt.
v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.). Die
Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet
sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines
durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen,
der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt
(st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen
Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang
gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93,
GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen;
BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob mehrere Angaben innerhalb
einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen)
Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. beim
Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl,
beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen
Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht, richtet
sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 480,
484 - Epson-Tinte).
b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet
in entsprechender Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend,
für eine
Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der
Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung
der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet
ihre Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die
angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu
erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt
werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit
an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären
Handel im Rahmen des § 3 UWG a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich
der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier
erwartet der Verbraucher in der Regel, daß die beworbene
Ware unverzüglich versandt werden kann,
unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält
oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders
als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert
werden können, mangels
anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.
Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer,
der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt,
nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze
auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn
er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von
der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln
grundsätzlich von einer
sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden
Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung
der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich
keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR
227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit
I).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, eine Irreführung liege auch dann
vor, wenn der Hinweis auf die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite,
sondern erst auf einer durch Anklicken eines elektronischen
Verweises (Links) erreichbaren "Produktseite" gegeben werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite,
auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt
- befinde, sei für
den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite
von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern
nicht genutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger
in der Nutzung des Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren
Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa durch elektronische Verweise
auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung
kann nicht beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher
hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht.
Ein solcher Verbraucher verfügt
erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen
Verweis zu erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis "Impressum" als
selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade
diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen,
die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt
oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung
oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis
hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003
- I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem;
BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen
Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist,
die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der
von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den
Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derartige elektronische
Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als
zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht
unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende
Lieferfrist informiert. Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite diese
Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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