BGH, Urteil vom
16.02.2005 VIII ZR 6/04 (Kündigung des Vermieters trotz Nachzahlung
des Mieters möglich)
Kommentar der
Sozietät Beier & Beier:
Diese Entscheidung
des BGH zeigt, wie leicht bei einer Kündigungserklärung
von beiden Seiten (Mieter und Vermieter) Fehler
gemacht werden können, indem eine Kündigungserklärung
falsch formuliert wird. Das Urteil zeigt auch,
wie ein Mieter mit professioneller anwaltlicher
Hilfe gegen eine Kündigung des Vermieters
vorgehen kann.
Künftig wird darauf abzustellen
sein, ob und welches Verschulden den Mieter an
der nicht rechtzeitigen Zahlung der Miete trifft.
So können z.B. unvorhersehbare plötzliche
Insolvenz des Arbeitgebers, Fehler bei der Mietzinszahlung
durch das zuständige Amt etc.) ein Verschulden
des Mieters beseitigen. Denn anders als bei der
fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
verlange die fristgerechte Kündigung - so
die Richter des BGH - stets eine "schuldhafte
Pflichtverletzung".
Auf jeden Fall empfielt es sich daher für Vermieter, die sich unbedingt
aus dem Mietverhältnis mit dem Mieter lösen wollen, im Falle des
Zahlungsverzuges das Mietverhältnis nicht nur außerordentlich und
fristlos sondern hilfsweise auch ordentlich und fristgemäß zu kündigen.
Zu beachten
gilt, dass sich der Mieter bei der fristgerechten
Kündigung evtl.
darauf berufen kann, dass seine Zahlungsunfähigkeit
unverschuldet sei. Zudem kann auch eine nachträgliche
Zahlung ein etwaiges mieterliches Fehlverhalten
nach Ansicht des BGH in milderem Licht erscheinen
lassen.
Allerdings deutet der BGH nur an, daß eine nachträgliche Zahlung
vielleicht (aber eben nur: vielleicht) dem Mieter etwas nützen könne.
Da der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden mußte, konnte das
noch nicht abschließend entschieden werden. Der Fall wurde daher an das
Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das LG Berlin hat nun zu prüfen, warum die Mieterin mit der Miete in Rückstand
geraten und ob dann von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist.
Bei einer Kündigung müssen nach wie vor alle Voraussetzungen
strikt beachtet werden.
Lassen Sie
sich daher vor Abfassen eines Kündigungsschreibens
rechtlich beraten. |