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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil
vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 (Käufer einer mangelhaften Sache
hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen
des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt)
Leitsatz des Gerichts:
BGB §§ 280, 281, 284, 325, 347, 437, 440
a) Der Käufer einer mangelhaften
Sache hat auch dann gemäß § 284
BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.
Der Anspruch ist nicht gemäß § 347
Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen
oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch
die der Verkäufer bereichert wird.
b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für
kommerzielle Zwecke.
c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später
als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer
die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls
nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen
nutzlos sind.
d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung
und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird
der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem
der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch
auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der
Laufleistung des Fahrzeugs.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen
das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die
Beklagte auf die Zahlungsklage hinsichtlich der
Hauptforderung zur Zahlung von mehr als 14.209,96 € sowie
zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt hat und
als es der Feststellungsklage stattgegeben hat.
Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung
die Zahlung von mehr als 14.209,96 € begehrt, wird ihre Anschlußberufung
gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. März
2004 zurückgewiesen.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der
Beklagten zur gewerblichen Nutzung einen Pkw M.
zum Preis von 26.912 €. Sie leistete auf den
Kaufpreis eine Anzahlung von 13.800 €; der
Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D. finanziert,
auf das die Klägerin 1.192,10 € an Darlehensraten
gezahlt hat. Nach der Übernahme ließ die
Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs
lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren
sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon
und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte
sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für
diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf.
Für die Überführung und die Zulassung
des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in
Höhe von 487,20 €.
Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel
des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung
nicht vollständig gelang, und die Klägerin
ein Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen,
für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 € entstanden,
einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf
die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte
für die von der Klägerin zurückgelegte
Fahrtstrecke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung
in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene
1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung
des Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten
der Parteien darüber, ob und in welcher Höhe
die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für
die Zusatzausstattung sowie für die Überführung
und die Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung
von 15.645,32 € (rechnerisch richtig 15.323,46 €:
13.800 € Anzahlung, 1.192,10 € Darlehensraten,
5.567,48 € Aufwendungsersatz, 471,92 € Gutachterkosten
abzüglich 5.708,04 € Nutzungsvergütung)
nebst Verzugszinsen seit 22. Juli 2003 und auf
Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit
gegenüber der D. Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr
des Fahrzeugs, erhoben. Ferner hat sie beantragt
festzustellen, daß die Beklagte sich mit
der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug
befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage in
Höhe von 9.755,98 € (13.800 € Anzahlung,
1.192,10 € Darlehensraten, 471,92 € Gutachterkosten
abzüglich 5.708,04 € Nutzungsvergütung)
sowie den Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen
Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag
in Höhe
von 14.142,60 € - ohne Zinsen - sowie dem
Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr
des Fahrzeugs, stattgegeben und die weitergehende
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf
die Anschlußberufung der Klägerin hat
es dieser weitere 186,86 €, insgesamt 14.323,46 €,
nebst Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe
seit 22. Juli 2003 zuerkannt und der Feststellungsklage
stattgegeben; im übrigen hat es die Anschlußberufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284
BGB Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen für die Zusatzausstattung des
gekauften mangelhaften Fahrzeugs verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284
BGB sei weder durch § 347 Abs. 2 BGB noch deswegen ausgeschlossen, weil
die Aufwendungen der Klägerin kommerziellen Zwecken gedient hätten.
Mit der Einführung des § 284 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
habe der Gesetzgeber die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen
für kommerzielle und solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke
beseitigen, den Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken
wollen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung
sei jedoch um 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete
Fahrzeug, dessen Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur
Einigung über die Rückabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe.
Dies gelte nicht für die Kosten der Überführung und der Zulassung
des Fahrzeugs. Da diese einmalig angefallen und verbraucht seien und bei der
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müßten,
seien sie in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte schulde der Klägerin
daher über den von ihr anerkannten Betrag von 9.755,98 € hinaus Aufwendungsersatz
für Zusatzausstattung in Höhe von 4.080,28 € (insgesamt aufgewendete
5.080,28 € abzüglich 1.000 € Nutzungsvergütung) sowie vollen
Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 487,20 €,
insgesamt somit 14.323,46 €.
Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit
22. Juli 2003 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe
sie die Erstattung der vergeblichen Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 € abgelehnt. Zugleich sei
sie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden
Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin
ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug
begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rücknahme
des Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten.
II.
Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht
der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284
BGB zuerkannt hat.
a) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels
der Kaufsache unter anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder
nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung,
was hier unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß die
Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung
(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten
hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Das wird von der Revision hingenommen.
b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die -
wie hier - im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten,
enthalte § 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden
Ersatzansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare
Anspruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig.
§ 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen
nur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der
andere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende
Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts
- im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses
nach §§ 346 ff. - ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber,
wovon das Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision
unbeanstandet ausgeht, daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz,
so tritt dieser Anspruch - hier in Gestalt der Alternative Aufwendungsersatz
- neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs. 2
BGB (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 347 Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB,
64. Aufl., § 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe
im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung
des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und zugleich nach § 284 BGB
- anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung - den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt
abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte.
Diese dem früheren Recht entsprechende Alternativität von Rücktritt
und Schadens- oder Aufwendungsersatz soll durch die Regelung des § 325 BGB
aber gerade überwunden werden (Begründung zum Koalitionsentwurf des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 188).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich
des § 284
BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen
- anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder konsumptive)
Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift
des § 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem
sie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern
darüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche,
auf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwischen
Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig
machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage
auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke
getätigt worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhelligen
Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 284
Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr. 3; Staudinger/
Otto aaO § 284 Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284
Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26,
27; Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der
Praxis, 2003, S. 321, 324).
d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch
nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil sie
hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten
Beweissicherungsgutachtens einen - von der Beklagten anerkannten und ihr somit
nach Auffassung der Revision bereits durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig
zugesprochenen - Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe.
Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher
Betrachtung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines
Mangels der Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz
verlangen. § 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis
konkreter und sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein
zum Schadensersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin.
Bezweckt wird mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte
wegen ein und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz
statt der Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation
verlangen kann (statt aller: Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1).
Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte
und ihr zuerkannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten
dem hier zu beurteilenden
Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die
Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind. Außerdem
ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich eingeholten
Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern
auf Schadensersatz \"neben der Leistung\" (§ 280 Abs. 1 BGB) gerichtet,
der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz
nach § 284 BGB steht.
e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger
im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen
durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch
ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision
macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin,
weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie
das angeschaffte Zubehör - insbesondere Autotelefon und Navigationssystem
- nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser
Rüge dringt die Revision nicht durch.
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger
im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen
der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners
als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache,
die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel
vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen
kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz
und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt
der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf
die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später
wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für
ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers
grundsätzlich ohne Bedeutung.
Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung
des gekauften Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung
der Beklagten
- das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt
hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag
der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision
nicht auf.
2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der
Klägerin
für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit
begründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei
einer anzusetzenden Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren
jeweils etwa ein Jahr bis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen
können. Demgegenüber hält es die Revision im Anschluß an
die Berechnungsmethode des Landgerichts für überzeugender, die Gebrauchsvorteile
in der Weise zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen der Klägerin
für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und
die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen
erhöhten Kaufpreis berechnet wird.
Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung,
weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Ergebnis
nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung von
0,5 % pro gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt haben,
ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein Abzugsbetrag
von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu der zeitanteiligen
Berechnung des Berufungsgerichts entspricht.
3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht
die Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs
von der zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer
ausgenommen hat.
a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens
zählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,
Rdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für
Gewährleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert
geregelt war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung
gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der
Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt
verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO § 284
Rdnr. 6; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aaO § 284
Rdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht
verwendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung
seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen
gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin
nicht begründen.
b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung
eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet
sie, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für
die Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile
vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend
für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf
eine entsprechende Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet.
Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die
Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung
\"einmalig angefallen und verbraucht\" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium
im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung
des mangelhaften Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen
Nutzen gezogen hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied
zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die
Aufwendungen für Überführung und Zulassung - nach der Vorstellung
des Berufungsgerichts offenbar mit Abschluß des Überführungs-
und Zulassungsvorgangs - \"verbraucht\" seien, trifft nur insoweit zu, als
diesen Aufwendungen - anders als einer Zusatzausstattung - kein körperlich
nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer
auch nach Beendigung des Überführungsund Zulassungsvorgangs von den
dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm
die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur
Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zulassung des
Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284 BGB
nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör.
4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht
der Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen
und daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme
des Fahrzeugs in Annahmeverzug.
a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien
die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat,
ist sie gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug
gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin
das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit
nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr
das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Auch das
Berufungsgericht geht hiervon aus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der
Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe
des Fahrzeugs angeboten. Diese Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht
hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige
Grundlage.
Die Feststellung, die Klägerin habe „mit Schreiben vom 11.6.2003
die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten,“ genügt dafür schon
deswegen nicht, weil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen
dies geschehen sein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei
den Akten, näherer Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte
mit einem von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben
vom 2. Juli 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten,
zu der es nur deswegen nicht gekommen ist, weil die Parteien über die
Höhe der der Klägerin zu ersetzenden Aufwendungen keine Einigung
erzielen konnten.
Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu
den Bedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346,
348 BGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht
festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer
bei den Akten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten
der Klägerin an die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin
die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung eines Betrages von 16.147,33 € abhängig.
Das sind fast 2.000 € mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. Die
\"nutzlos gewordenen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen\" sind dort
ohne jeden Abzug mit einem Betrag von 5.567,48 € beziffert, der den hierfür
tatsächlich geschuldeten Betrag um mehr als 1.100 € übersteigt.
Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen geknüpfte
Rückgabeangebot der Klägerin war mithin weder zur Begründung
von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung
von Annahmeverzug auf seiten der Beklagten geeignet.
b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs
der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
Daß die Beklagte die Erstattung „des Betrags von 4.567,48 €“ mit
einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet, abgelehnt
haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9. Juli
2003 1.000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert hatte. Überdies
hat die Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie eines Schreibens
der Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht,
in welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres „kulanten Vorschlages
gem. (ihrem) Schreiben vom 22.07.03“ anbietet.
Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen
der Klägerin
für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr
verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB steht zwar
als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es versteht
sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für
die Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstattung
- an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des Schuldnerverzugs
der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug
in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie bereits ausgeführt
worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen
Feststellungen nicht angenommen werden kann.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin
als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des verkauften
Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von 487,20 €,
das sind 389,76 €, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen zuerkannt
sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet
der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif
ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.755,98 € sind
80 % der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5.567,48 €, das sind
4.453,98 €, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe
von 14.209,96 € ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende
Zahlungsklage ist unbegründet. Bezüglich der Verzugszinsen und des
Feststellungsantrags bedarf es dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen;
insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden
Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben,
daß die Klage bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt
(Oder) erhoben worden ist (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns
Quelle: http://www.recht-in.de/urteile/urteil.php?urteilID=122178 |
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