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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil vom 20. 7. 2006 - I ZR 228/ 03 (I ZR 228/03 - OLG München
LG München I (Anbieterkennzeichnung im Internet)
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs.
2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3,
4 Nr. 11
a) Die Angabe
einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt,
die über zwei
Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"),
kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine
leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit
i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV
zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1
Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass
die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München
vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Eingangsseite
mit dem Titel "Ä. - Das Online-Magazin für Arzt und Patient" überschrieben
und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist:
Unter der Rubrik "Leser-Service" können
Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem
Online-Bestellformular über das Internet bestellt
werden.
Die Firma,
die Vertretungsverhältnisse,
die Handelsregistereintragung und die Anschrift
der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite
und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen
erhält der Nutzer durch einen Klick auf den
in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und
durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf
der sich anschließend öffnenden Internetseite.
Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben
die weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Pharmakommunikation", "Der
Verlag R. " und "Ihr Weg zu uns".
Die Klägerin, die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat
geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf
der Homepage der Beklagten genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben,
zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und
den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht
leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Die Klägerin hat - soweit
für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung
- beantragt,
die Beklagte
zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem
Internetportal www.ae. .de Online-Bestellungen
für Zeitschriften
und Bücher anzubieten, wenn hierbei die
Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse),
ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister,
in das die Beklagte eingetragen ist, und die
entsprechende Registernummer nur indirekt über
den Link "Kontakt" und dort über den weiteren
Link "Impressum" zur Verfügung gestellt
werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag
der Klägerin abgewiesen (OLG München
NJW-RR 2004, 913).
Dagegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Klägerin, mit der
diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht
hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet angesehen.
Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch
sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG
i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs.
2 Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV)
gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen
zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV
könne offen bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen
Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige
Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige
Mediendienste nach § 2 MDStV handele. Die
Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der
Beklagten genüge den Transparenzanforderungen
nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz
1 MDStV. Danach müssten die notwendigen Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar sein. Das sei bei der über
die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren
Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall. Bei
Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr
die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt,
um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters
hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer
des Internets verstünden diese Bezeichnungen
als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung.
Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien
nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu
den Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare
Erreichbarkeit noch genüge.
Der auf § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützte
Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet,
soweit er dort geregelte Informationspflichten
betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften
um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs.
1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, nämlich um Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fernabsatzverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Der Internetauftritt der Beklagten ziele auf den
Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern
i.S. des § 13 BGB im Rahmen eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb
dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher
werde klar und verständlich informiert.
Soweit die
Klägerin in der
Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien
drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung
zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst
ein Scrollen der anschließend geöffneten
Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren
Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung
von dem Unterlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich
auf den doppelten Link abstelle.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Klägerin steht gegen
die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8
Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.
mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt
derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer
gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften,
die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere
der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen
bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10
Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung
des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen
nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im
Interesse des Verbraucherschutzes vor (vgl. Begr.
zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG]
BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Erwägungsgrund
Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen,
die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung
regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften
eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene
Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529,
530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren,
UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow,
UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4
UWG Rdn. 11.168 f.).
b) Die Beklagte
verstößt
mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin
angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6
TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot,
die in den Vorschriften angeführten Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es
kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf
das Angebot der Beklagten die Vorschrift des § 6
TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV
anwendbar ist.
Das Berufungsgericht
hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren
Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung
genüge dem Transparenzgebot nach § 6
Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im
Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt,
um auf die Angaben über die Person des Anbieters
hinzuweisen.
aa) Dagegen
wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der
Begründung, es fehle an
der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen
zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht
eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne
auch als sogenannter "Mailto-Link" angesehen werden
und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Angaben über
die für die Website verantwortlichen Personen
und nicht über die Informationen zu Gesellschaftsform,
Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer
des Anbieters.
(1) Zweck der
Informationspflichten über
Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten
und Handelsregistereintragung ist es, dass der
Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich
darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen
Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen
müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein.
Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht
auf der Startseite, gehört hierzu, dass der
Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen
wählt, die verständlich sind und sich
dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen
Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
Das Berufungsgericht
hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten
Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt,
dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links
bezeichnet würden, über die der Nutzer
zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung
gelange (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski
aaO § 4-S12 Rdn. 154; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13
Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/
Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945,
949; Hoß, CR 2003, 687, 689; Brunst, MMR
2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch,
NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002,
849, 850; Woitke, NJW 2003, 871, 872; Schaefer,
DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr
aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur
Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung
führen und ist dies dem durchschnittlichen
Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen
auch leicht erkennbar dargestellt.
(2) Diesem
Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen
Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter
Mail-to-Link) führt, das eine Kontaktaufnahme
mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls
praktizierte Verfahrensweise schließt nicht
aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link "Kontakt" auf
der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass
er über diesen Link zu Angaben über die
Anbieterkennzeichnung gelangen kann. Denn auf der
Startseite der Beklagten kommt von den dort angebrachten
Links ausschließlich der Link "Kontakt" als
Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung
führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer
des Internets, der auf der Startseite keine andere
auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung
findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass
er über den Link "Kontakt" zu den Informationen über
den Anbieter gelenkt wird.
bb) Die Anbieterkennzeichnung
der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und
den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar
erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche
Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen
werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski
aaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417). Die Angaben müssen ohne
langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr,
BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
(1) Eine unmittelbare
Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der
Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern
erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl.
Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren
aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP
2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A.
Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woitke,
NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über
zwei Links erfordert regelmäßig kein
langes Suchen.
Diesen Anforderungen
genügt
der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes
Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht
wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der
Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere
Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet
sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten
Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich
angeordnet sind.
(2) Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, auf der sich nach
Anklicken des Links "Kontakt" öffnenden
Internetseite werde das Auffinden des dort angebrachten
Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen
dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt
seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden
Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.-
Redaktion", "Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns").
Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die
unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen,
wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl
treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil
sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München
MMR 2004, 321, 322).
Im Streitfall
wird die Anbringung mehrerer Links neben der
Bezeichnung "Impressum" auf
der zweiten Internetseite, die sämtlich auf
die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag
jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine
Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite,
die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnet,
in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht,
sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz
berufen. Entsprechend hat die Beklagte nicht dazu
vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen
zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer
angeboten werden, wenn die anderen Links angeklickt
werden.
(3) Zu Unrecht
beruft die Revision sich zur Begründung ihres Standpunkts, die
Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar
erreichbar, darauf, die sich nach dem Anklicken
des Links "Kontakt" öffnende Internetseite
sei derart unübersichtlich gestaltet, dass
die Beklagte selbst es übersehen habe, dass
der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht nur
am Ende, sondern auch in der Navigationsspalte
angebracht sei. Der Vortrag der Revision entspricht
nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung
des Links "Impressum" in ihrer Internetseite nicht
falsch dargestellt.
2. Ein Unterlassungsanspruch
nach § 2
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG
und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin
danach ebenfalls nicht zu.
3. Die Klägerin kann den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht
aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr.
11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1
Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1 UKlaG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1
Abs. 1 BGB-InfoV herleiten.
a) Zwar handelt
es sich bei § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten
des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt,
um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten
von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer
bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4
UWG Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO § 4-S12
Rdn. 180).
b) Ein Verstoß gegen die
Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist
im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Die Bestimmung
des § 312c
Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.
EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich
und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks
die Informationen zur Verfügung zu stellen,
die in der Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)
bestimmt sind.
Zu Recht hat
das Berufungsgericht angenommen, dass die von
der Beklagten über
den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren
Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel
Internet entsprechenden Weise klar und verständlich
i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung
gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten
der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen
Informationen auf einer Internetseite, die über
zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese
Verfahrensweise und die entsprechenden Links im
Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind.
Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe
von Informationen zur Identifikation des Anbieters
unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt
hat und dies den Nutzern bekannt ist.
Dass die in § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten
Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet
sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise
aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut
noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen.
Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen
zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Erforderlich ist allein eine klare und verständliche
Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach
kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen
Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen
werden können (Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht
im Internet Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2
Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c
BGB Rdn. 13; Kamanabrou, WM 2000, 1418, 1422; Steins,
MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Palandt/Grüneberg
aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12
Rdn. 181 und 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst,
4. Aufl., Bd. 2a, § 312c Rdn. 30; a.A. OLG
Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002,
849, 850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c
Rdn. 25).
Eines von der
Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es
im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall
dem Transparenzgebot der Richtlinien 2000/31/EG
und 97/7/EG genügen.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG München
I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02
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OLG München,
Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 - |
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