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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
BGH, Urteil vom 22.06.2005 VIII ZR 281/04 (Anspruch des Käufers auf Schadensersatz
statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB) bei einem Tierkauf und zur Entlastung
des Verkäufers (hier: eines Hundezüchters) gegenüber diesem
Anspruch)
Leitsatz des Gerichts:
BGB §§ 280, 311a, 437 Nr. 3, 439
a) Zum Anspruch
des Käufers
auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437
Nr. 3 BGB) bei einem Tierkauf und zur Entlastung
des Verkäufers (hier: eines Hundezüchters)
gegenüber diesem Anspruch (§ 280 Abs.
1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Die Operation
eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos
beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig
zu kontrollierende gesundheitliche Risiken für
das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung
des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB
dar.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 26. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des
Klägers zu
2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom
9. März 2004 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
fallen 4 % der Klägerin
zu 1 und 96 % dem Kläger zu 2 zur Last; von den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten fallen 6 % der Klägerin zu 1 und 94 % dem Kläger
zu 2 zur Last, die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese
selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu
2 zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 2 (im folgenden Kläger) kaufte von dem Beklagten, der
seit mehr als 30 Jahren die Hundezucht als Hobby betreibt, am 16. Juni 2002
einen zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen zum Preis von 500 Euro.
Er ließ den Welpen in den folgenden Monaten
mehrfach tierärztlich untersuchen. Der Hund
wurde unter anderem gegen Wurmbefall behandelt;
am 4. Oktober 2002 wurden ihm zwei Milchzähne
gezogen.
Am 11. Oktober 2002 stellte
die behandelnde Tierärztin
bei einer weiteren - ihrer achten - Untersuchung
eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten
Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen
O-Beinigkeit des Dackels führt. Nach einer
den Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung
vom 17. Oktober 2002 forderte der Kläger den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November
2002 auf, zur Korrektur der - nach der Behauptung
des Klägers genetisch bedingten - Fehlstellung
des Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes
zu veranlassen, die voraussichtlich 1200,-- Euro
kosten werde.
Der Beklagte lehnte dies ab,
bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung
des Kaufpreises zurückzunehmen
oder den Kaufpreis zu mindern.
Dies lehnte der Kläger
ab.
Bei der am 25. November 2002
im Auftrag des Klägers
durchgeführten Operation wurde die Fehlstellung
des Sprunggelenks durch eine sogenannte Korrekturosteotomie
beseitigt, indem am Schienbein des Dackels eine
Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wurde,
die dort verbleibt. Die Operation hat zur Folge,
daß der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle
des schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes
tierärztlich untersucht werden muß.
Der Kläger hat von dem Beklagten in seiner
- mit der Klägerin zu 1 erhobenen - Klage
die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten
für die Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne
und die Operation am Schienbein in Höhe von
insgesamt 1.179,06 Euro nebst Zinsen verlangt und
darüber hinaus die Feststellung begehrt, daß der
Beklagte die für die erforderlichen Kontrolluntersuchungen
zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden Behandlungsund
Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52
Euro zu tragen hat.
Das Amtsgericht hat die Klage
insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht
der Klage - unter Zurückweisung des Rechtsmittels
im übrigen - hinsichtlich der geltend gemachten
Kosten für die Operation am Schienbein (1.009,37
Euro nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags
stattgegeben.
Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten,
mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils erstrebt. Hinsichtlich der Klägerin zu 1,
die ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil
des Amtsgerichts vor der mündlichen Verhandlung
des Berufungsgerichts zurückgenommen hatte,
hat der Beklagte die zunächst ebenfalls eingelegte
Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch
auf Ersatz der durch die Beseitigung der Fehlstellung
des Sprunggelenks verursachten und zukünftig
weiter entstehenden Tierarzt- und Fahrtkosten gemäß §§ 281
Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB. Die Veränderungen
am Sprunggelenk des Hundes stellten einen Sachmangel
im Sinne der §§ 434, 90 a BGB dar, für
den der Beklagte ersatzpflichtig sei, weil er nicht
den Beweis dafür erbracht habe, daß er
den Hund mangelfrei an den Kläger übergeben
habe.
Hierfür sei der Beklagte
gemäß § 476 BGB beweisbelastet.
Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB sei
anwendbar, weil der Beklagte Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB sei; eine Gewinnerzielungsabsicht
sei hierfür nicht erforderlich. Die Vermutung
gelte auch für den Tierkauf und sei weder
mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels
unvereinbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
könnten für die Fehlstellung sowohl genetisch
bedingte als auch traumatische Ursachen vorliegen.
Da gesicherte Erkenntnisse, ob die Veränderungen
als entwicklungs- oder als verletzungsbedingt eingestuft
werden müßten, nicht bestünden,
gehe dies zu Lasten des Beklagten. Anhaltspunkte
dafür, daß der Mangel kurzfristig aufgetreten
oder auf eine Einwirkung von außen zurückzuführen
sei, lägen nicht vor.
Zwar habe grundsätzlich die
Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen.
Diese sei jedoch ausgeschlossen, nachdem der Beklagte
die Beseitigung des Mangels selbst nicht innerhalb
der Frist vorgenommen habe und die Lieferung einer
mangelfreien Sache wegen der inzwischen entstandenen
Bindung an den für die Familie angeschafften
Hund nicht in Betracht gekommen sei. Unerheblich
sei, ob der Beklagte zu Recht die Nachbesserung
wegen unzumutbaren Aufwandes verweigern durfte.
Denn nachdem der Beklagte die Nachbesserung verweigert
habe und die Nachlieferung unmöglich gewesen
sei, richte sich der Anspruch gemäß § 437
BGB nach der Wahl des Käufers auf Rücktritt,
Minderung und auf Schadensersatz. Der Beklagte
habe den Schaden auch zu vertreten. Anhaltspunkte,
die ein Vertretenmüssen des Beklagten ausschließen
würden und für die der Beklagte darlegungs-
und beweisbelastet wäre, seien nicht ersichtlich.
Als Züchter habe er für eventuelle genetische
Fehler eines Hundes einzustehen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem
Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch
aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB auf Erstattung der für die
operative Behandlung des Hundes bereits aufgewendeten und in der Zukunft noch
entstehenden Tierarztkosten nicht zu, weil der Beklagte die dafür erforderliche
Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls
nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB). Die Verfahrensrüge
der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286
ZPO für die Entlastung des Beklagten wesentliche Umstände übergangen
und nicht gewürdigt, greift durch.
1. Im rechtlichen
Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht
seiner Prüfung
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) zugrunde
gelegt, da der Kaufvertrag am 16. Juni 2002 zustande
gekommen ist (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
2. Die Parteien
gehen übereinstimmend
davon aus, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks
des Tieres als Sachmangel im Sinne der §§ 434,
90 a BGB zu qualifizieren wäre, wenn sie bei
Gefahrübergang, also bei der Übergabe
des Hundes (§ 446 Satz 1 BGB), bereits vorlag.
Auch wenden sie sich nicht gegen die aufgrund des
Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung
des Berufungsgerichts, daß nicht geklärt
werden kann, ob das Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
die später auffällig gewordene Fehlstellung
des Sprunggelenks schon aufwies. Streitig ist dagegen,
ob aufgrund der beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474
BGB) geltenden Beweislastumkehr (§ 476 BGB)
im vorliegenden Fall die Vermutung gerechtfertigt
ist, daß der Hund bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Auf diese Frage kommt es jedoch
für die Entscheidung nicht an.
Es kann offen
bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von
einem Verbrauchsgüterkauf
ausgegangen ist oder ob dem bereits entgegensteht,
daß der Beklagte, wie die Revision meint,
kein Unternehmer (§ 14 BGB) sei, weil er die
Hundezucht als Hobby betreibe, ohne damit Gewinn
erzielen zu wollen. Auch bedarf keiner Entscheidung,
ob aufgrund der Regelung des § 476 BGB zu
vermuten ist, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks
des Hundes - entsprechend der Behauptung des Klägers
- genetisch bedingt und damit bei Übergabe
im Keim bereits vorhanden war, oder ob die gesetzliche
Vermutung - wie die Revision unter Berufung auf
den in § 476 BGB geregelten Ausnahmetatbestand
geltend macht - beim Verkauf eines Tieres mit der
Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und
deshalb nicht anzuwenden ist. Selbst wenn mit dem
Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476
BGB anzunehmen wäre, daß der Beklagte
einen unter einer anlagebedingten Störung
des Knochenwachstums leidenden und damit bei Gefahrübergang
nicht mangelfreien Hund übergeben hat, steht
dem Kläger der vom Berufungsgericht zuerkannte
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
nicht zu. Denn der Beklagte hätte in diesem
Fall zwar seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag
zur Verschaffung eines von Sachmängeln freien
Tieres (§§ 90 a, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB)
verletzt. Gleichwohl besteht der vom Berufungsgericht
aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB hergeleitete
Schadensersatzanspruch nicht, weil der Beklagte
die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung
nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls nicht
zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Das Berufungsgericht
ist, ohne dies in Frage zu stellen, von einem
behebbaren Mangel ausgegangen und hat gemeint,
der Beklagte habe die Verletzung seiner Verkäuferpflicht
aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb zu vertreten,
weil er als Züchter für eventuelle genetische
Fehler eines Hundes einzustehen habe. Es kann zunächst
dahingestellt bleiben, ob der Mangel behebbar war
(dazu näher unter III 1 a) und ob es bei einem
behebbaren Mangel - nach erfolglosem Nacherfüllungsbegehren
des Käufers - zur Entlastung des Verkäufers
(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) erforderlich ist,
daß der Verkäufer das Vorhandensein
des Mangels nicht zu vertreten hat, oder ob es
hierfür allein darauf ankommt, daß der
Verkäufer die Nichtvornahme oder das Fehlschlagen
der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat (dazu
unter III 3). Auch wenn ein Anspruch des Käufers
auf Schadensersatz statt der Leistung schon dann
gegeben wäre, wenn der Verkäufer das
Vorhandensein des (behebbaren) Mangels zu vertreten
hat, wäre diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht gegeben.
b) Zu vertreten
im Sinne des § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner Vorsatz und
Fahrlässigkeit, sofern nicht aus dem Inhalt
des Schuldverhältnisses, insbesondere aus
der Übernahme einer Garantie, eine strengere
Haftung zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz
1 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt,
daß der Beklagte eine Garantie für die
genetische Beschaffenheit des Hundes (§ 443
BGB) übernommen hat. Anhaltspunkte dafür
sind auch weder vom Kläger vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
c) Auch ein
Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - des Beklagten ist bei
dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn
die vier Monate nach der Übergabe erkannte
Fehlstellung des Sprunggelenks, wie der Kläger
behauptet und das Berufungsgericht aufgrund der
Vermutung des § 476 BGB angenommen hat, auf
genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht
schlechthin für eventuelle genetische Fehler
eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der
eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung
des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen
anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn
er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von
vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes
- für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung
deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er
bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig
gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
War die Fehlstellung
des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte
sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen
Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen
Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen,
in der Natur des Tieres begründeten genetischen
Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür
geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden
züchterischen Grundsätzen - lege artis
- betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten
dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt,
nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen
werden, so daß es weitergehenden Vortrags
des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte.
Es besteht
kein vernünftiger
Zweifel daran, daß dem Beklagten ein Zuchtfehler
nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die
Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche
nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen
und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und
Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser
Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart
tätig. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte
die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde
und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden
des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber
hinaus insbesondere, daß nicht zu ersehen
ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten)
genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte
vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen
drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger
gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende
Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die
Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt.
Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für
den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich
des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das
Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften
Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB
ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht
nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und
dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade
dieses Hundes fahrlässig verursacht.
d) Im übrigen hat das Berufungsgericht
zu Recht nicht darauf abgestellt, daß der
Beklagte die Verletzung seiner Verkäuferpflicht
zur Verschaffung eines von Sachmängeln freien
Tieres etwa deshalb zu vertreten hätte, weil
die anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums
für ihn erkennbar gewesen wäre, bevor
er den Hund am 16. Juni 2002 an den Kläger
verkaufte und übergab. Auch insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob es bei einem behebbaren
Mangel für das Vertretenmüssen als Voraussetzung
des Anspruchs aus §§ 280, 281 BGB auf
die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
ankommt oder ob sich der Verkäufer allein
im Hinblick auf die Nichtvornahme oder das Fehlschlagen
der Nachbesserung (§ 439 BGB) zu entlasten
hat. Selbst wenn es insoweit auf die Erkennbarkeit
des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ankäme,
hätte der Beklagte die vom Berufungsgericht
angenommene Verletzung der Pflicht aus § 433
Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten. Denn eine
anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums
des Hundes war, wie der Senat aufgrund des insoweit
unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen kann,
am 16. Juni 2002 - dem Tag des Verkaufs und der Übergabe
- für den Beklagten als Verkäufer jedenfalls
noch nicht erkennbar. Dafür spricht nicht
nur, daß der Beklagte die vor dem Verkauf
eines Welpen üblichen Untersuchungen - auch
durch den Zuchtwart - hatte durchführen lassen,
ohne daß sich Beanstandungen ergeben hatten,
sondern vor allem auch, daß die Tierärztin
des Klägers, die den Hund kurz nach der Übergabe
und danach noch mehrfach untersuchte, die Fehlstellung
des Sprunggelenks erst vier Monate nach der Übergabe
bei ihrer achten Untersuchung des Dackels bemerkte.
Selbst wenn die in der Wachstumsphase allmählich
sich entwickelnde Fehlstellung des Sprunggelenks
im Zeitpunkt der Übergabe, als der Welpe zwei
Monate alt war, etwa mit Hilfe einer Röntgendiagnostik
im Ansatz schon erkennbar gewesen sein sollte,
wäre der Beklagte zu einer solchen Untersuchung
des Hundes ohne greifbare Anhaltspunkte für
die Notwendigkeit einer Röntgendiagnostik
nicht verpflichtet gewesen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung hinsichtlich keiner der hierfür sonst noch in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Denn der Beklagte hat die vom Berufungsgericht
angenommene Verletzung der Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Tieres
(§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten
und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten genetischen Defekt des Hundes unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB).
1. Als Anspruchsgrundlage
für
den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch
sind auch die Vorschriften über den Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung im Falle
der Unmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Denn
gegen die dem Berufungsurteil zugrunde liegende
Annahme, daß es sich bei der anlagebedingten
Fehlentwicklung des Knochenwachstums um einen behebbaren
Mangel gehandelt habe, bestehen durchgreifende
Bedenken. Die Voraussetzungen für einen Anspruch
aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§ 280,
283 BGB oder § 311 a BGB sind jedoch im Ergebnis
gleichfalls nicht erfüllt.
a) Der vorgegebene
genetische Defekt, in dem das Berufungsgericht
die Ursache der Fehlentwicklung gesehen hat,
konnte durch die operative Behandlung des Hundes
nicht beseitigt werden und ist dadurch auch nicht
beseitigt worden. Operativ korrigiert wurden
zwar die Fehlstellung des Sprunggelenks und damit
die übermäßige
O-Beinigkeit des Dackels. Durch die Operation wurde
der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen
Zustand (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) versetzt,
wie es § 439 BGB für die Mangelbeseitigung
als eine der beiden Modalitäten der Nacherfüllung
verlangt (MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., § 439
Rdnr. 9). Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren
Erscheinungsbildes des Hundes mit einem anderen
Sachmangel erkauft. Der Hund hat seit dem Eingriff
einen - durch die am Schienbein verschraubte Platte
- künstlich veränderten Knochenbau und
muß mit den damit dauerhaft verbundenen gesundheitlichen
Risiken leben, die jedenfalls so gewichtig sind,
daß sie halbjährlich tierärztliche
Kontrolluntersuchungen erfordern. Der Hund bleibt
damit lebenslang nicht frei von Mängeln im
Sinne der §§ 90 a, 434 BGB. Eine Maßnahme,
die - wie die hier durchgeführte Operation
- den körperlichen Defekt eines Tieres nicht
folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig
zu kontrollierende gesundheitliche Risiken selbst
erst hervorruft, ist zu einer nachhaltigen Beseitigung
des Mangels nicht geeignet und stellt deshalb keine
Mangelbeseitigung im Sinne des § 439 BGB dar.
Um einen als geringfügig anzusehenden und
deshalb zu vernachlässigenden Fehler, der
bei einer nicht vollständig möglichen
Mangelbeseitigung unter Umständen noch hinzunehmen
sein soll und den Bestand des Nacherfüllungsanspruchs
gegebenenfalls nicht berührt (so Staudinger/Matusche-Beckmann,
BGB (2004), § 439 Rdnr. 38), handelt es sich
bei der am Schienbein verschraubten Platte und
den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken
jedenfalls nicht. Da andere Maßnahmen als
die durchgeführte Operation nach dem eigenen
Vorbringen des Klägers nicht zur Verfügung
standen, war eine den Anforderungen des § 439
Abs. 1 BGB entsprechende Beseitigung der anlagebedingten
Fehlentwicklung nicht möglich, der Mangel
als solcher also nicht behebbar.
b) Darüber hinaus war nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
im vorliegenden Fall auch die Lieferung einer mangelfreien
Sache als andere Modalität der Nacherfüllung
(§ 439 Abs. 1 BGB) nicht möglich. Das
Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die
Lieferung eines anderen - gesunden - Welpen wegen
der nach fünf Monaten entstandenen Bindung
an den als Familienhund angeschafften Dackel nicht
in Betracht kam. Diese Feststellung wird im Revisionsverfahren
nicht angegriffen und ist damit für den Senat
bindend.
c) Somit konnte
der Beklagte seine Verpflichtung zur Lieferung
eines mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) weder durch
Beseitigung des Mangels noch durch Ersatzlieferung
erfüllen. Es liegt damit der Fall einer Unmöglichkeit
vor, in dem der Sachmangel durch keine der beiden
Modalitäten der Nacherfüllung behebbar
ist und sich der Anspruch des Käufers auf
Schadensersatz statt der Leistung nicht nach den
Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 440, 280,
281 BGB, sondern nach §§ 437 Nr. 3, 280,
283 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB
richtet (vgl. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500
ff.).
Aus der Nichtbehebbarkeit
des Mangels folgt für einen daran anknüpfenden
Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt
der Leistung, daß es für die Frage des
Vertretenmüssens darauf ankommt, ob das Leistungshindernis
von Anfang an bestand (§§ 437 Nr. 3,
311 a BGB) oder erst nach Abschluß des Kaufvertrages
entstanden ist (§§ 437 Nr. 3, 280, 283
BGB). Das Berufungsgericht ist - entsprechend der
Behauptung des Klägers - aufgrund der Vermutung
des § 476 BGB davon ausgegangen, daß die
Fehlstellung am Sprunggelenk des Hinterbeins genetisch
bedingt war. Nach seinen von den Parteien nicht
angegriffenen Feststellungen liegen Umstände
dafür, daß die Fehlstellung auf eine
Einwirkung von außen zurückzuführen
sei, nicht vor. Danach scheidet eine (sowohl vor
als auch nach Vertragsschluß denkbare) Verletzung
des Hundes als mögliche Ursache für die
Störung des Knochenwachstums aus. Wegen einer
genetisch bedingten - und damit jedenfalls vor
Vertragsschluß entstandenen - Störung
des Knochenwachstums richtet sich der Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437
Nr. 3, 311 a BGB; ein solcher Anspruch besteht
im vorliegenden Fall aber nicht, weil der Beklagte
- wie oben unter II 2 d ausgeführt - das Leistungshindernis
bei Vertragsschluß nicht kannte und seine
Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (§ 311
a Abs. 2 Satz 2 BGB).
2. Ein Anspruch
des Klägers
auf Schadensersatz statt der Leistung besteht auch
nicht im Hinblick auf das Nacherfüllungsbegehren
des Klägers, dem der Beklagte nicht nachgekommen
ist. Dies gilt hinsichtlich beider Modalitäten
der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB).
a) Da die vom
Kläger verlangte
Beseitigung des Mangels, wie unter III 1 a ausgeführt,
von Anfang an unmöglich war, ist der Beklagte
nicht nur von seiner Leistungspflicht aus § 433
Abs. 1 Satz 2 BGB frei geworden, sondern ebenso
von seiner aus § 439 BGB sich ergebenden Verpflichtung,
den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen
(§ 275 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3,
311 a BGB besteht damit auch unter dem Gesichtspunkt
nicht vorgenommener Mangelbeseitigung nicht, weil
der Beklagte das (anfängliche) Leistungshindernis
- die genetisch bedingte Störung des Knochenwachstums
- aus den unter II 2 d dargelegten Gründen
bei Vertragsschluß nicht kannte und seine
Unkenntnis nicht zu vertreten hatte (§ 311
a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Zu keinem
anderen Ergebnis würde die Erwägung führen, daß die
Operation, die der Kläger vom Beklagten gefordert
hatte, zumindest dazu geeignet war, die Fehlstellung
des Sprunggelenks zu korrigieren und dadurch wenigstens
zu einer Verbesserung des mangelhaften Zustandes
beizutragen. Ließe man eine solche partielle
Behebbarkeit des Mangels für den Anspruch
des Käufers auf Nacherfüllung genügen
(vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO), so könnte
sich der Beklagte zwar nicht auf eine Befreiung
von seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung
unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit
(§ 275 Abs. 1 BGB) berufen. Es käme dann
aber darauf an, ob er die von ihm zur (teilweisen)
Mangelbeseitigung verlangte Maßnahme wegen
Unzumutbarkeit verweigern durfte (§ 439 Abs.
3, § 275 Abs. 2 und 3 BGB). Dies ist zu bejahen.
Es kann dahingestellt
bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer
die vom Käufer geforderte Mangelbeseitigung
schon wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern darf (§ 439 Abs. 3 Satz
1 und 2 BGB). Denn dem Beklagten war es - unabhängig
von den Kosten - schon wegen des weiteren Aufwandes,
den die vom Kläger geforderte Maßnahme
nach sich zog, nicht zuzumuten, sich hierauf einzulassen.
Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die
Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand
erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu
und Glauben in einem groben Missverhältnis
zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat selbst
beurteilen kann, im vorliegenden Fall gegeben.
Unzumutbar
war der Aufwand, den die Operation des Hundes
erforderte, für den
Beklagten allerdings nicht schon deshalb, weil
er die Operation nicht selbst vornehmen konnte,
sondern einen darauf spezialisierten Tierarzt hätte
suchen und damit beauftragen müssen. Der mit
der Operation verbundene Aufwand war dem Beklagten
aber nicht zuzumuten, weil es nicht damit getan
gewesen wäre, daß der Beklagte den Hund
bei einem Spezialisten hätte operieren lassen.
Vielmehr erforderte die Operation, wie von vorneherein
absehbar war, regelmäßige tierärztliche
Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der
Risiken, die eine am Schienbein des Hundes verschraubte
und dort verbleibende Platte für die Gesundheit
des Hundes zwangsläufig zur Folge hat. Auch
diese Kontrolluntersuchungen hätte der Beklagte
selbst zu veranlassen gehabt, wenn er die Operation
als (noch mögliche) Nacherfüllung im
Sinne des § 439 BGB schuldete. Dies überstieg
auch unter Berücksichtigung des Leistungsinteresses
des Klägers den für den Beklagten noch
zumutbaren Aufwand. Der Beklagte brauchte sich
nicht auf eine Maßnahme einzulassen, die
den Hund nicht in einen vertragsgemäßen
Zustand versetzen konnte, die ihrerseits mit nicht
unerheblichen gesundheitlichen Risiken für
das Tier verbunden war und die deshalb für
den Beklagten - während der gesamten Lebensdauer
des Tieres - halbjährliche tierärztliche
Kontrolluntersuchungen und darüber hinaus
unabsehbaren weiteren Aufwand zur Folge gehabt
hätte, wenn die am Schienbein verschraubte
Platte zu Komplikationen führte. Dabei fällt
bei der Frage der Zumutbarkeit zugunsten des Beklagten
auch ins Gewicht, daß dieser die anlagebedingte
Fehlentwicklung des Knochenwachstums, wie ausgeführt,
nicht zu vertreten hatte (§ 275 Abs. 2 Satz
2 BGB).
Unter Berücksichtigung all
dessen bestand ein grobes Mißverhältnis
zwischen dem Interesse des Klägers an einer
Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes
des Hundes - weitergehende Auswirkungen des genetischen
Defekts (etwa auf die Gesundheit des Hundes) hat
der Kläger nicht vorgetragen - und dem Aufwand,
den der Kläger von dem Beklagten zur ohnehin
nur teilweise möglichen Beseitigung des Mangels
verlangte (§ 275 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Interesse
des Klägers war unter diesen Umständen
durch seine sonstigen Rechte auf Rücktritt
vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises
(§ 437 Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten
- ausreichend gewahrt.
War danach
die vom Kläger
geforderte Mangelbeseitigung wenn nicht schon von
Anfang an unmöglich, so doch jedenfalls für
den Beklagten unzumutbar, so besteht ebenfalls
kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
statt der Leistung wegen der vom Beklagten (zu
Recht) verweigerten Nacherfüllung. Zwar enthält
die Vorschrift des § 437 Nr.3 BGB in Verbindung
mit §§ 280, 283 BGB beziehungsweise § 311
a BGB eine Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch
bei an sich möglicher, aber nach § 275
Abs. 2 BGB unzumutbarer Nacherfüllung. Einem
daraus etwa abzuleitenden Anspruch des Klägers
stünde aber jedenfalls entgegen, daß der
Beklagte auch insoweit die für den Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung maßgeblichen
Umstände nicht zu vertreten hat (§ 280
Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
c) Schließlich besteht ein
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
auch nicht hinsichtlich der anderen Modalität
der Nacherfüllung, der Verpflichtung zur Ersatzlieferung.
Von dieser Verpflichtung ist der Beklagte, wie
unter III 1 b ausgeführt, dadurch frei geworden,
daß die Lieferung eines anderen Welpen nach
den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts wegen der zwischenzeitlich
entstandenen persönlichen Bindung des Klägers
an den \"mangelhaften\" Welpen unmöglich geworden
war (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein nachträgliches
Unmöglichwerden der Nacherfüllung vermag
zwar einen Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung auszulösen (§§ 437 Nr.
3, 280 Abs. 1, 283 BGB); ein solcher Anspruch scheitert
hier aber jedenfalls daran, daß der Beklagte
das entstandene Leistungshindernis - die emotionale
Bindung des Klägers an den gekauften Welpen
- ebenfalls nicht zu vertreten hat (§ 276
Abs. 1 BGB).
3. Danach steht
dem Kläger
der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt
zu, weil der Kläger die etwaige Verletzung
seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs.
1 Satz 2 BGB, von der das Berufungsgericht aufgrund
der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist,
hinsichtlich aller dafür in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nicht zu vertreten hat. Die
Rechte des Käufers auf Rücktritt vom
Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437
Nr. 2 BGB), die im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch
eine vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung
nicht voraussetzen, macht der Kläger nicht
geltend. Ein dahingehendes vorprozessuales Angebot
des Beklagten hat er abgelehnt.
IV.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgibt, keinen
Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner
weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil
aufzuheben, und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil
ist insgesamt zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 91, 92, 565, 516 Abs. 3 Satz 1
ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens
zu berücksichtigen, daß die gegenüber
der Klägerin zu 1 zurückgenommene Revision
des Beklagten hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren
keine Mehrkosten verursacht hat.
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns
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