Entscheidungen des Bundessozialgerichts
zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV u.a.
Auch bei freier Verfügbarkeit darf die Eigenheimzulage nicht auf das ALG II angerechnet werden
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Kassel, den 30. September 2008
Medieninformation Nr. 46/08
Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um "privilegiertes", zweckbestimmtes Einkommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2008 im Verfahren – B 4 AS 19/07 R – entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Einheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerkerrechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Bezieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheimzulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern erhält, durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden
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Kassel, den 18. Juni 2008
Medieninformation Nr. 27/08
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Nach der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (§ 7 SGB II alter Fassung) gehörten nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, sodass die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunächst davon aus, dass aufgrund des Einkommens der Mutter vermutet werden könne, diese gewähre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin Leistungen. Weiterhin sei die gewährte volle Verpflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu berücksichtigen. Später änderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsächlich niedriger war und berücksichtigte lediglich die gewährte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro monatlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im Haushalt der Eltern nicht kürzen durfte. Dies folgt - wie in der am selben Tag entschiedenen Sache - B 14 AS 22/07 R - bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit für eine Berücksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine Rechtsgrundlage gab.
Zwar lässt die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007 die Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmäßig ist, war hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls war nicht zu entscheiden, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfänger gewährten Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungsträger im Einzelnen feststellen müsste, ob die regelmäßige Versorgung des Hilfebedürftigen durch die von einem Dritten gewährte Sachleistung tatsächlich in dem Umfang sichergestellt ist, den er als Einkommen berücksichtigen will.
Fazit:
Einem Arbeitslosen darf demnach nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden, nur weil er in einer Wohngemeinschaft lebt.
Auch erwachsene Kinder haben dann Anspruch auf den vollen Zuschuss, wenn sie bei ihren Eltern leben. Insoweit gibt es in
den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht. Dort gibt es nur Bedarfsgemeinschaften, diese
entsprechen jedoch nicht das Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen.
Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts durfte bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden
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Kassel, den 18. Juni 2008
Medieninformation Nr. 26/08
Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Geldeswert habe.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.
Das Existenzminimum wird durch Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unterschritten
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Kassel, den 22. April 2008
Medieninformation Nr. 17/08
Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gemäß § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begründete neben Leistungskürzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua für Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und berief sich darauf, der Kläger habe als chronisch Erkrankter 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zuzahlung zu entrichten. Sie befreite ihn erst im Oktober 2004 für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Klägers für Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn jeweils nach Zuzahlung dieses Betrags für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Der Kläger meint, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlungen unzumutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Seine Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Das Bundessozialgericht konnte sich in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - demgegenüber nicht von einem Eingriff in das Existenzminimum überzeugen. Der Kläger hatte ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle GKV-Leistungen wie ein Beschäftigter. Zusätzlich erhielt er 2004 insgesamt 6.757,66 Euro Arbeitslosenhilfe, nahezu das Doppelte des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz. 2005 und 2006 bezog er 345 Euro als Regelleistung und zusätzlich Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Die Darlehensregelung in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II ermöglichte, dass der Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro jährlich nicht vollständig auf einmal, sondern nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten war.
Das Grundgesetz garantiert mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, dass dem Einzelnen das Existenzminimum gewährleistet wird. Über dessen sozialrechtlich zu gewährende Mindesthöhe hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Er darf dabei die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Je stärker der Gesetzgeber sich den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen des Existenzminimums nähern will, desto geringer wird sein Regelungsspielraum. Zugleich müssen seine Ermittlungsergebnisse im Tatsächlichen um so zuverlässiger sein. Bei wirtschaftlichem Wohlstand in Deutschland, bei einer von Überfluss an materiellen Gütern geprägten Gesellschaft, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, zwecks Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Inland lebenden Bedürftigen jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Jenseits der Bestimmung des "physischen Existenzminimums" steht ihm ein weites Gestaltungsermessen zu.
Die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht und der Sozialleistungen für Leistungsbezieher nach dem SGB II zielt nicht auf die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen ab, das physische Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus. Das Regelungsgeflecht knüpft an die frühere Bemessung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz als einer eindeutig verfassungsrechtlich gesicherten Grundlage an und bezieht auch die Gewährung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. Der Gesetzgeber durfte wegen der neuen Koordinierung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das SGB II zudem Erkenntnisse und Erfahrungen sammeln. Er hat vertretbar die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 hochgerechnet.
Az.: B 1 KR 10/07 R B. ./. Taunus BKK
Kosten der Warmwasserbereitung können grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden
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Kassel, den 27. Februar 2008
Medieninformation Nr. 9/08
Der Kläger des Verfahrens begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er wendet sich vor allem gegen die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt. Der beklagte Grundsicherungsträger hat zum einen von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9 € für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen, weil die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Dies hält der Kläger für rechtswidrig. Zum anderen macht der Kläger geltend, wegen der bei ihm ärztlicherseits diagnostizierten Krankheit "Schluckbeschwerden" bedürfe er einer "Vollkost-Ernährung". Hierbei handele es sich um eine kostenaufwändige Ernährung. Der von der Beklagten zugestandene Mehrbedarf in Höhe von 25,56 € monatlich sei bei weitem zu gering. Die Klage war in der ersten Instanz teilweise erfolgreich; das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 in dem Verfahren B 14/7b AS 64/06 R das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Dem Kläger stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Der vom beklagten Grundsicherungsträger vorgenommene Abzug von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 28 € monatlich (9 € für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten) war der Höhe nach allerdings nicht gerechtfertigt. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies ist in Höhe von 20,74 € monatlich der Fall; hiervon entfällt ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Ob dem Kläger auch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, weil er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machen kann, konnte der Senat wegen unzureichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden. Das Landessozialgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die dem Kläger von seiner Hausärztin bescheinigten Erkrankungen einen höheren Aufwand bei der Ernährung zur Folge haben. Der Beklagte konnte die Höhe des Mehrbedarfs wegen der Erforderlichkeit von "Vollkost-Ernährung" nicht allein deshalb auf monatlich 25,56 € begrenzen, weil dieser Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge für "Vollkost-Ernährung" aufgeführt wird. Die Empfehlungen sind generelle Anhaltspunkte für die Verwaltungspraxis, die den Grundsicherungsträger dann nicht von der Notwendigkeit entbinden, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn der Hilfebedürftige einen höheren Bedarf (etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen) geltend macht.
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern, B 14/7b AS 50/06 R
Job-Center müssen Arbeitslosen auch geringe Fahrtkosten erstatten
Terminvorschau:
06.12.2007 11.45 Uhr - B 14/7b AS 50/06 R - H. ./. Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Augsburg Stadt
Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 € zu erstatten. Der Kläger nahm nach Aufforderung durch die Beklagte bei dieser zwei Beratungstermine wahr und verlangte anschließend Erstattung der hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 1,76 €. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie machte geltend, die Erstattung von Reisekosten sei eine Ermessensleistung; sie erstatte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 €. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte verurteilt, den Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Leistungsträger habe bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines Alg II-Empfängers festsetzen oder bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen u.U. mehrere Termine zusammenfassen.
SG Augsburg - S 1 AS 601/05 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 93/06 -
Entscheidung:
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14/7b AS 50/06 R) befand am 06.12.2007, dass die Job-Center Arbeitslosen, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe Fahrtkosten erstatten müssen. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze sei zu berücksichtigen, dass Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nur sehr wenig Geld zur Verfügung hätten.
Mit dem Urteil gaben die höchsten deutschen Sozialrichter der Klage eines Mannes statt, der von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Stadt Augsburg die Erstattung von 3,52 Euro verlangt hatte. Der Arbeitslosengeld II Empfänger war binnen eines Monats zweimal in die Behörde gebeten worden und hatte dafür Reisekosten von jeweils 1,76 Euro geltend gemacht - für Autofahrten von acht Kilometern. Die ARGE wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge unter sechs Euro auszahlen. "Diese Grenze ist angemessen", sagte die Vertreterin der Behörde bei der Verhandlung". "Die Erstattung ist ohnehin keine Verpflichtung, sondern eine Kann - Leistung."
Der Klägeranwalt Daniel Zeeb verwies dagegen auf die geringe Höhe des Hartz-IV - Regelsatzes von rund 11,50 Euro pro Tag. "Darin sind täglich 3,84 Euro für Lebensmittel vorgesehen." "Auch niedrige Fahrtkosten müsse sich sein Mandant damit vom Munde absparen". "Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an Meldetagen nichts essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden". "Das Einsparen von Verwaltungsaufwand darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen geschehen", sagte der Rechtsanwalt. Das BSG schloss sich seiner Sichtweise an.
Die Richter gaben damit einem arbeitslosen Augsburger Recht, der Fahrtkosten von insgesamt 3,52 Euro ersetzt haben wollte und verurteilten die Behörde zur Zahlung der geforderten Kosten von jeweils 1,76 Euro für Hin- und Rückfahrt. Das Bundessozialgericht verwarf eine "Bagatellgrenze" von sechs Euro, die in Augsburg analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt worden war.
Resümee:
Die Sozialbehörden müssen Hartz-IV-Empfängern auch geringe Fahrtkosten für Pflichttermine erstatten, da eine Bagatellgrenze von sechs Euro bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG-II - Empfängers nicht angemessen sei.
Mit Nießbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen
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Kassel, den 6. Dezember 2007
Medieninformation Nr. 42/07
Im Verfahren B 14/7b AS 46/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zu Recht geweigert hat, dem Kläger Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.
Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 12 SGB II enthält zur Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, u.a. folgende Regelungen:
"Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen" (Abs. 1 Satz 1),
"Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird."
Zur Darlehensgewährung enthielt die vorliegend maßgebende Fassung des Gesetzes folgende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II:
"Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen".
In der aktuellen Fassung des SGB II befindet sich die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 5 SGB II.
Az.: B 14/7b AS 46/06 R
F. ./. Arbeitsgemeinschaft SGB II Donau-Ries
Existenzgründungszuschuss ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen
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Kassel, den 6. Dezember 2007
Medieninformation Nr. 41/07
Im Verfahren B 14/7b AS 16/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob der beklagte Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des klagenden Ehepaares einen Existenzgründungszuschuss, der dem Ehemann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt worden ist, als Einkommen berücksichtigen darf.
Die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft war erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat den Existenzgründungszuschuss zu Recht als Einkommen des Ehemannes mit der Folge berücksichtigt, dass das Alg II um den monatlichen Zahlbetrag des Existenzgründungszuschusses zu kürzen war.
Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck dient als die Leistungen nach dem SGB II und die deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibt. Zwar ergibt sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421L SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten sollte. Sie sollte damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen sollte. Damit steht zwar fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist, doch sind die Feststellungen zu dem für die Ermittlung des Alg II maßgebenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht nachvollziehbar, sodass die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden musste.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 421L SGB III regelt den Existenzgründungszuschuss wie folgt:
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer
1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und
3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. ...
Bei der Berechnung des Alg II sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Az.: B 14/7b AS 16/06 R
1) St.-Sch.
2) St. ./. Arbeitsgemeinschaft Oldenburg
Kein höherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben!
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Kassel, den 1. November 2007
Medieninformation Nr. 36/07
Im Termin am 31. Oktober 2007 hat sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zusteht; die Höhe des Zuschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft begrenzt (zur aktuellen Fassung des § 24 Abs 3 und 4 SGB II s. Kasten). Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen.
Im Verfahren B 14/11b AS 5/07 R bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 Euro und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des Klägers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 Euro) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld - Beträge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70 Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 Euro zustehe.
Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger stand der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewährten Höhe zu. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags ist zudem nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfssituation Anlass für eine Neufestsetzung geben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,
2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind
begrenzt.
Az.: B 14/11b AS 5/07 R M. ./. ARGE Wuppertal
Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit!
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Kassel, den 17. Oktober 2007
Medieninformation Nr. 33/07
Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellungen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. ...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.
Az.: B 11a AL 51/06 R K. ./. BA
Keine Sperrzeit bei Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft!
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Kassel, den 17. Oktober 2007
Medieninformation Nr. 32/07
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31. August 2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahr 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen. Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Oktober 2007 auf die Revision der Beklagten im Verfahren B 11a/7a AL 52/06 R den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Entgegen der Rechtsansicht des Landessozialgerichts gehört das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung zu den notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deshalb kann der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründen. Jedoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, dh der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Der Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hat. Der Rechtsstreit war insoweit zwecks weiterer Feststellungen zurückzuverweisen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. ...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.
Az.: B 11a/7a AL 52/06 R O. ./. Bundesagentur für Arbeit
Kein Arbeitslosengeld II für Studenten
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Kassel, den 6. September 2007
Medieninformation Nr. 28/07
Der Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf Alg II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten. Von April 2001 bis Ende März 2004 studierte er an der Universität München Ethnologie. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung während des Studiums des Bauingenieurwesens ab. Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen. Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am 3. Januar 2005 beantragte er Alg II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe kein Anspruch auf Alg II. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid.
Die Vorinstanzen hatten die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers am 6. September 2007 zurückgewiesen. Der Kläger kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Der Leistungsausschluss ergibt sich aus § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II: das von ihm betriebene Studium des Bauingenieurswesens an der Fachhochschule München ist dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig. Es kommt insoweit allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an. Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls und damit die Grundlage für eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht begründen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs 5 SGB II lautet:
"(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden."
Die §§ 60 ff SGB III regeln den Anspruch von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Az.: B 14/7b AS 36/06 R R. ./. ARGE Landkreis Dachau
Ausschluss von Alg II bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nur dann, wenn keine Erwerbstätigkeit möglich ist
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Kassel, den 6. September 2007
Medieninformation Nr. 27/07
Die 1980 geborene alleinstehende Klägerin begehrte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Wegen Wohnungslosigkeit fand sie im August 2004 Aufnahme in einer Einrichtung für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, deren Träger der Katholische Verein für soziale Dienste in Osnabrück ist. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft mit Einzelzimmern und Gemeinschaftsräumen, in der den Bewohnern Unterstützung, Beratung und Hilfe für alle Lebensbereiche angeboten wird. Die Kosten des Aufenthaltes einschließlich eines monatlichen Barbetrages (zuletzt 89,70 Euro) und eines jährlichen Bekleidungszuschusses hat der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe geleistet.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG die Beklagte zur Gewährung von Leistungen verurteilt, weil die Einrichtung, in der sich die Klägerin befinde, nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs 4 SGB II angesehen werden könne. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin führte nach einem Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007 zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Das LSG konnte aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Hedwig-Haus in Osnabrück um eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II handelte, bei der ein voraussichtlich länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende führte. Das LSG konnte nicht allein darauf abstellen, ob der Einrichtungsträger "von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung" übernommen hat. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob die Klägerin trotz des Aufenthalts in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich hätte nachgehen können. Insofern ist von einem eigenständigen Begriff der Einrichtung iSd § 7 Abs 4 SGB II auszugehen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 4 SGB II hatte in der hier maßgebenden Zeit folgenden Inhalt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht".
Seit dem 1.8.2006 hat die Vorschrift folgende Fassung:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist."
Az.: B 14/7b AS 16/07 R H. ./. AGOS Osnabrück
Angemessenes Kfz für erwerbsfähige Hilfebedürtige
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Kassel, den 6. September 2007
Medieninformation Nr. 26/07
Im Verfahren hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. September 2007 ua darüber zu entscheiden, ob ein Pkw der Marke Seat Leon (Erstzulassung 2001, mit einem Zeitwert von 9.600 €) bei erwerbsfähigen Arbeitsuchenden als angemessen anzusehen ist. Der Grundsicherungsträger war davon ausgegangen, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 € unangemessen sei.
Als Vermögen war beim Kläger neben zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 € und 2.520,05 € noch eine Rentenversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von 6.557,50 € (bei eingezahlten Prämien iHv 12.655,95 €) vorhanden. Der Grundsicherungsträger hatte in Bezug auf den Pkw 4.600 € und den Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungsverträge als Vermögen berücksichtigt und wegen der hieraus resultierenden Überschreitung des Freibetrages die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Die Beklagte hat Leistungsansprüche des Klägers zu Unrecht deshalb abgelehnt, weil der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu sichern. Der Kläger verfügt nicht über Vermögenswerte, die den ihm nach dem SGB II zustehenden Freibetrag übersteigen. Beim Kläger sind lediglich die vorhandenen Lebensversicherungsverträge und der den Freibetrag für einen angemessenen PKW (in Höhe von 7.500 €) übersteigende Wert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen.
Der PKW des Klägers überschreitet zwar die Grenze der Angemessenheit. Liegt der Verkehrswert eines PKW über 7.500 €, so ist er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen ist, soweit der Grenzbetrag von 7.500 € überschritten wird (hier also um 2.100 €). Der Gesetzgeber hat in der Kraftfahrzeughilfe - Verordnung zu erkennen gegeben, dass er einen Betrag in Höhe von 9.500 € für erforderlich hält, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II steht die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung von Arbeitsuchenden übertragbar ist. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht. Von daher waren die aus der Kraftfahrzeughilfe - Verordnung gewonnenen Anhaltspunkte für den Wert eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKW (unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten) auf den Freibetrag von 7.500 € zu reduzieren.
Die Rentenversicherungspolice, deren Verwertung das Landessozialgericht (LSG) erwogen hat, scheidet als verwertungspflichtiges Vermögen aus, weil eine Verwertung angesichts der drohenden hohen Verluste bei einem Rückkauf offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre. Für die vom LSG ebenfalls erwogene erhöhte Verwertungspflicht wegen voraussichtlich kurzer Dauer der Hilfebedürftigkeit bietet das Gesetz keine Grundlage.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 12 SGB II enthält u. a. folgende Regelungen:
"(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
...
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
1. ...
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen..."
Az.: B 14/7b AS 66/06 R Z. ./. ARGE Deutsche Weinstraße
Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen ihres volljährigen, voll erwerbsgeminderten Kindes
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Kassel, den 8. Februar 2007
Medieninformation Nr. 5/07
Die 1982 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und schwerpflegebedürftig. Sie lebt bei ihren Eltern und wird von diesen betreut. Für ihr Zimmer im Einfamilienhaus ihres Vaters zahlt sie Miete. Ihre Mutter erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 154 €. Der beklagte Landkreis rechnete bei den der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen (bis Dezember 2004 nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - und ab 1. Januar 2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - Sozialhilfe) das Kindergeld als Einkommen der Klägerin an.
Der 9b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2007 die Urteile der Vorinstanz bestätigt, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen der Klägerin rechtswidrig ist. Die streitige Einkommensanrechnung in Höhe von 154 € monatlich scheidet aus. Das Kindergeld ist Einkommen der Mutter. Die Klägerin konnte sich das Kindergeld auch nicht nach § 74 Einkommensteuergesetz an sich selbst auszahlen lassen, da ihr Lebensunterhalt nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eigenes Einkommen und Naturalleistungen der Eltern in vollem Umfang gedeckt ist. Da Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben, sind die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit die Klägerin Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann. In dem Umfang, in dem die Eltern der Klägerin deren Lebensunterhalt aus Mitteln bestreiten, die diese selbst zum Familienhaushalt beisteuert, wenden sie ihr keine geldwerten Vorteile zu, die bei ihr als Einkommen berücksichtigt werden könnten. Soweit die Eltern darüber hinaus Naturalleistungen erbringen, decken diese gerade nicht den Grundsicherungsbedarf der Klägerin, für den der Beklagte aufzukommen hat.
Az.: B 9b SO 6/06 R
Az.: B 9b SO 5/06 R D. F. ./. Landkreis Hameln-Pyrmont
Heizölkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
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Kassel, den 29. Mai 2007
Medien-Information Nr.
BSG Urteil vom 29.05.2007 BSG
B 7b AS 40/06 R
1. Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Im Falle des Klägers bedingt eine sinnvolle und wirtschaftliche Beheizung
der Wohnung eine Befüllung des Heizöltankes mit einer größeren
Menge, die jedenfalls das Beheizen der Wohnung über mehrere Monate ermöglicht.
Die monatliche Beschaffung des für den jeweiligen Monat benötigten
Heizöls ist unwirtschaftlich, da sie gegenüber einer vorratsweisen
Beschaffung des Brennmaterials zu Mehrkosten führt.
2. Dass § 22
Abs.1 Satz 1 SGB II generell eine pauschale Abgeltung
auch der Heizkosten vorsieht, ist nicht zu folgen.
Hiergegen
spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung,
der von den “tatsächlichen
Aufwendungen• spricht.
Dies wird bekräftigt durch einen Vergleich
mit § 29 Abs.3 SGB XII. Diese Vorschrift
regelt in Satz 1, dass die Leistungen für
die Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht
werden, soweit sie angemessen sind. Nach Satz
2 können die Leistungen durch eine monatliche
Pauschale abgegolten werden. Gemäß Satz
3 sind bei der Bemessung der Pauschale die persönlichen
und familiären Verhältnisse, die Größe
und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen
Heizmöglichkeiten und die örtlichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen. Somit
geht auch die Regelung in § 29 Abs.3 SGB
XII von der Übernahme der tatsächlichen
Kosten aus und sieht lediglich die Möglichkeit
einer Pauschalierung vor, wobei allerdings
unter anderem “die vorhandenen Heizmöglichkeiten• zu
berücksichtigen sind. Letzteres bedeutet
für den Bereich des SGB XII, dass in dem
Fall, dass nur eine Brennstoffbevorratung sinnvoll
ist, eine Pauschalierung nicht ermessensgerecht
ist.
Somit
zeigt dieser Vergleich, dass nach § 22 Abs.1 Satz
1 SGB II eine Pauschalierung der Heizkosten ,
in dem die Beschaffung einer größeren
Menge erforderlich ist, nicht rechtmäßig
ist.
Kein
Anspruch für ältere Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld
II in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe
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Kassel, den 23. November 2006
Medien-Information Nr. 36/06
Der 1943 geborene
Kläger
zu 1) bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe
in Höhe von zuletzt 986 € monatlich.
Er hatte bereits im Jahr 2001 eine Erklärung
unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten
Voraussetzungen" erhielt. In der Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 30. Juni 2005 erhielten der Kläger
zu 1) und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe
von 520,61 € monatlich. Hierbei wurde vom
Gesamtbedarf der Eheleute in Höhe von ca 869 € zu
berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau in
Höhe von ca 348 € in Abzug gebracht.
Die auf Leistungen in Höhe der bisherigen
Arbeitslosenhilfe gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht
und beim Landessozialgericht keinen Erfolg.
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts
hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B
11b AS 9/06 R die Revisionen der Kläger
an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen,
dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für
den Kläger zu 1), der während des Bezugs
von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres
die Erklärung abgegeben hatte, sich dem Arbeitsmarkt
subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen
(Erklärung nach § 428 SGB III), gegen
höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere
ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot zu verneinen. Mit
der Begrenzung der Bewilligungszeiträume der
Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der
Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen
auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken.
Unabhängig davon kann ein überwiegendes
schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen,
bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen
in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe
zu erhalten, nicht anerkannt werden.
Ihrem unmittelbaren Inhalt nach konnte die in § 428
SGB III getroffene Regelung lediglich ein Vertrauen
des Klägers zu 1) darauf erzeugen, dass er
künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft
entlastet würde. Diesem Gesichtspunkt trägt
der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II durch
eine Übergangsregelung weiterhin Rechnung.
Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für bisherige
Arbeitslosenhilfe-Bezieher eine ähnliche Regelung
zu schaffen, wie dies durch den befristeten Zuschlag
für Arbeitslosengeld-Bezieher geschehen ist.
Der Senat konnte
gleichwohl in der Sache nicht abschließend entscheiden,
weil den Klägern möglicherweise aus anderen
Gründen höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zustanden.
Az.: B 11b AS 9/06 R 1. H.-G.
A, zu 2. M. A. ./. Landkreis Ammerland
Keine
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des
SGB II zur Höhe der
Regelleistungen und zur Berücksichtigung
von Einkommen
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Kassel, den 23. November 2006
Medien-Information Nr. 35/06
Die 1957 geborene
Klägerin
war bis Ende 2004 Bezieherin von Arbeitslosenhilfe.
Sie lebte mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und
ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen
Wohnung. Den Antrag der Klägerin, ihr ab Januar
2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,
lehnte die Beklagte mit der Begründung ab,
die Klägerin sei nicht hilfebedürftig.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts
hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B
11b AS 1/06 R die Revision der Klägerin
zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht
hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie
ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen sichern kann. Zu berücksichtigen
ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Rentenzahlbetrag
zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspauschale).
Das Kindergeld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem
und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt
lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen.
Das maßgebliche Einkommen übersteigt
somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei
festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je
311,00 € Regelleistung für die Klägerin
bzw den Ehemann; 235,85 € anteilige Kosten
für Unterkunft und Heizung, die bei einer
von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei
Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen
sind).
Dem
Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen
sowie zur Berücksichtigung von Einkommen
seien nicht verfassungsgemäß, ist
der Senat nicht gefolgt. Nach
Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig,
dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld
II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe
war nicht beitragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie
kann sich die Klägerin nicht berufen; der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip
sind ua deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen
ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die
neue Rechtslage einzustellen. Keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene
Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs
2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang
gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende
Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis.
Es ist grundsätzlich zulässig, den
Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung
bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den
individuellen Verhältnissen der Klägerin
ist insoweit kein Verfassungsverstoß zu
erkennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen
ist schließlich die von der Revision angegriffene
Regelung zur Einkommensberücksichtigung,
die zwar ungünstiger ist als die bisher
für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung,
sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu
konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende
rechtfertigt.
Az.: B 11b
AS 1/06 R S. ./. Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach
Bundessozialgericht zur Angemessenheit
der Unterkunft bei Mietern
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Kassel, den 7. November 2006
Medien-Information Nr. 34/06
Grundsätzlich keine neue Übergangsfrist
für Suche nach einer angemessenen Wohnung
bei Arbeitslosengeld II-Empfängern
Die Klägerin bezog bereits
im Jahr 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Im Juni 2004 war ihr und ihrem Erwerbsminderungsrente
beziehenden Ehemann durch den damaligen Sozialhilfeträger
mitgeteilt worden, dass die bisher übernommenen
Unterkunftskosten in Höhe von damals 448,70 € (Kaltmiete)
unangemessen hoch seien. Angemessen sei eine Miete
von 310 € (Kaltmiete) bzw 362 € (Warmmiete)
bei einer Wohnungsgröße von 65 qm für
zwei Personen. Den Klägern wurde nahe gelegt,
sich unverzüglich um eine Wohnung mit einer
angemessenen Miete zu bemühen; andernfalls
werde die tatsächliche Miete längstens
bis 30. September 2004 berücksichtigt. Im
August 2004 bezogen die Kläger eine neue Wohnung,
deren Kaltmiete für 93 qm 420 € zuzüglich
100 € Betriebskosten betrug. Das Sozialamt
des zuständigen Landkreises hatte die Zustimmung
zu diesem Umzug auf Grund der Unangemessenheit
der Kosten für die neue Wohnung abgelehnt
und der Klägerin ab 1. August 2004 nur noch
die Hälfte der als angemessen angesehenen
Mietkosten gezahlt.
Der 7b. Senat
des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts
reichen nicht aus, um abschließend beurteilen
zu können, ob der Klägerin höhere
Unterkunftskosten zustehen.
Die
Angemessenheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige
lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete
Größe der Wohnung festgestellt wird.
Hierbei ist für die Angemessenheit
der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen
Ausführungsbestimmungen über die Förderung
des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen.
Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei
dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher
und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab
ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard
am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein
Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall
nicht in Betracht.
Im
Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren kommt
es letztlich darauf an, dass das Produkt aus
Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im
Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle
anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft
sind, kann auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz
Berücksichtigung finden.
Nur
wenn danach die von der Klägerin und ihrem Ehemann
bewohnte Wohnung nicht als angemessen anzusehen
ist, muss entschieden werden, ob den Klägern
ab 1.1.2005 eine Frist von bis zu sechs Monaten
für die Suche einer neuen Wohnung wegen
Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen
war.
Nur
im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers
zum 1. Januar 2005 war jedenfalls eine erneute
Aufklärung der Klägerin in Bezug
auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.
Zwar
setzt die Prüfung der Angemessenheit regelmäßig
voraus, dass die Leistungsempfänger inhaltlich
richtig über die maßgebliche angemessene
Miethöhe informiert worden sind; es genügt
jedoch, wenn diese Information bereits vor dem
1. Januar 2005 durch einen Träger der Sozialhilfe
im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs
erteilt worden ist.
Az: B 7b AS 10/06 R - D. ./. ARGE
Landkreis Neumarkt
>>> Zur
Entscheidung
Bundessozialgericht
zur Angemessenheit einer Eigentumswohnung und
zur Eigenheimzulage
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle
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Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006
Medien-Information Nr. 33/06
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
II trotz vorhandener Eigentumswohnung
Die 1979 geborene
ledige Klägerin
ist Eigentümerin einer von ihr bewohnten Eigentumswohnung
mit einer Wohnfläche von 75 qm (drei Zimmer,
Küche, Bad). Der beklagte Grundsicherungsträger
lehnte den Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld
II für das zweite Halbjahr 2005 unter Hinweis
auf die Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung ab.
Die Größe der Wohnung überschreite
die Grenze von 60 qm, bis zu der eine Wohnung für
eine Person als angemessen anzusehen und nicht
als Vermögen zu berücksichtigen sei.
Das Sozialgericht hat den beklagten Grundsicherungsträger
verurteilt, der Klägerin auch für das
zweite Halbjahr 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu gewähren.
Das angefochtene
Urteil des Sozialgerichts hat das Bundessozialgericht
mit einem Urteil vom 7. November 2006 aufgehoben;
der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen
konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend
entscheiden, ob und in welcher Höhe der beklagte
Grundsicherungsträger der Klägerin Alg
II zu gewähren hat.
Das
Sozialgericht hat im Ergebnis allerdings zu
Recht entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin nicht schon
wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung
abgelehnt werden durfte. Denn die von ihr bewohnte
Wohnung hat keine unangemessene Größe
und zählt deshalb zum Schonvermögen
der Klägerin. Bei der Konkretisierung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen
Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks
oder einer entsprechenden Eigentumswohnung ist
im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen
weiterhin auf die zwischenzeitlich außer
Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes
(II. WobauG) abzustellen.
Zwar
läge es nahe, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen
der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz
zurückzugreifen. Dies würde aber
zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen,
dass die bundeseinheitliche Leistung Alg II
beim Vorhandensein von Wohneigentum von den
erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen
in den Fördergesetzen der Länder
abhängig gemacht würde.
Ausgehend
von den Wohnflächengrenzen des § 39
WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen
groß, wenn die Wohnfläche bei einem
Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet.
Bei einer geringeren Familiengröße
sind typisierend für jede Person Abschläge
von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von
einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen
ist, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe
von 80 qm als angemessen anzusehen ist.
Über
die Höhe der der Klägerin zustehenden
Leistungen kann aber erst entschieden werden,
wenn die Höhe der Nebenkosten und das bei
der Klägerin anzurechnende Einkommen feststehen. In
Bezug auf Letzteres hat das Sozialgericht zu
Unrecht die Eigenheimzulage als Einkommen behandelt.
Az.: B 7b AS 2/05 R - Sch. ./.
ARGE Augsburger Land
Bundessozialgericht
zu den Kosten des Umgangsrechtes
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Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006
Medien-Information Nr. 32/06
Nicht in
jedem Fall höheres
Arbeitslosengeld II wegen der Ausübung des
Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern,
die beim geschiedenen Ehepartner leben.
Der Kläger begehrte höheres
Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der
Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden
minderjährigen Kindern verbundenen Kosten.
Er ist seit
1998 geschieden und lebt allein in Duisburg.
Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der
geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen
worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein;
sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen.
Die beiden Töchter besuchen den Kläger
regelmäßig an Wochenenden und verbringen
dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber
hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage
während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft
lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche
Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts
mit den Kindern zu gewähren.
Der 7b. Senat
des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006
das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die
Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf
der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung
des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts
mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers
aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig.
Die
höheren
Lebenshaltungskosten während der Tage,
an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen,
können allerdings ausgeglichen werden,
wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die
Regelleistung zusteht; dies wird vom Sozialgericht
zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten
könnte ausnahmsweise der zuständige
Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein;
hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich.
Az.: B 7b AS 14/06 R - P. ./.
ARGE Duisburg
Belastung der Sozialgerichtsbarkeit
durch Hartz IV
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Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: presse@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de
Kassel, den 1. Februar 2006
Medien-Information Nr. 7/06
Das Bundessozialgericht
hat anlässlich
des Pressegesprächs 2006 statistisches Zahlenmaterial
zur Belastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Hartz
IV zusammengestellt.
Danach sind bei den Sozialgerichten
im Jahr 2005 insgesamt 36.697 Klagen in Angelegenheiten
des SGB II (Hartz IV) eingegangen. Hinzu kamen 15.391
Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren,
sodass im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende
insgesamt 52.088 Verfahren zu verzeichnen waren.
Außerdem sind im Bereich der Sozialhilfe
(SGB XII) insgesamt 19.976 neue Verfahren eingegangen.
Bemerkenswert ist, dass die Sozialgerichte insgesamt
allein aus diesen beiden Bereichen ca 20.000 einstweilige
Rechtsschutzverfahren zu bearbeiten hatten. Ca
85 % der Eilverfahren wurden bereits im Jahr 2005
wieder erledigt. Die zusätzliche Belastung
der Sozialgerichte durch die Reformgesetzgebung
lässt sich daraus ersehen, dass vergleichsweise
im Jahr 2004 bezogen auf sämtliche Rechtsgebiete
erstinstanzlich bundesweit ca 297.000 Klagen und
10.000 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
eingegangen waren.
Die
regionale Verteilung der SGB II-Angelegenheiten
weist einen deutlichen Schwerpunkt in den neuen
Bundesländern
aus (zB Berlin-Brandenburg insgesamt 8.203 gegenüber
Baden-Württemberg 4.012 Eingänge).
Die Erfolgsquote der im Jahr 2005 erledigten
SGB II-Verfahren stellt sich gegenüber den "normalen" Verfahren
als eher leicht unterdurchschnittlich dar (zB
Bayern 26,9 % und Thüringen 27,8 % voller
bzw teilweiser Erfolg gegenüber 33,1 % erfolgreichen
Klagen im Bundesgebiet 2004).
Die von den
Landessozialgerichten zu den inhaltlichen Schwerpunkten
der Hartz IV-Verfahren mitgeteilten Rechtsfragen
ergaben ein buntes Bild. Im Vordergrund standen
Fragen zur Feststellung der Bedarfsgemeinschaften
(nichteheliche Lebensgemeinschaft, Patchwork-Familie),
des Umfangs der Anrechnung von Einkommen und
Vermögen, der Verfassungsmäßigkeit
der Grundsicherung der Höhe nach (neue Bundesländer)
sowie des Umfangs der Kosten der Unterkunft.
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