| |
eBay Urteile
Verschiedenes
AG Bremen, Urteil
vom 20.10.06, Az.: 16 C 168/05
Bei eBay kann
eine Vertragsstrafe für den Fall, daß der Kaufvertrag nicht
abgewickelt wird, wirksam im Auktionstext vereinbart
werden. Der Verkäufer hat dann allerdings
keinen weitergehendne Anspruch auf Schadensersatz.
AMTSGERICHT BREMEN
URTEIL
Aktenzeichen: 16 C 168/05
Entscheidung vom 10. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das AG
Bremen auf die mündliche
Verhandlung vom 29.09.2005 durch ... für Recht
erkannt:
Der Bekl. wird
verurteilt, an den Kl. Euro 1.755,00 nebst Zinsen
in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 01.02.2005 zu zahlen. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Der Kl. trägt
1/6, der Bekl. 5/6 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar, für den Kl. jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrags. Der Kl. kann die Vollstreckung
des Bekl. durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Bekl. vorher Sicherheit in gleicher
Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kl. bot
im Internet bei Ebay seinem Pkw zum Verkauf an.
Das Fahrzeug sollte im Rahmen einer Auktion meistbietend
verkauft werden. Im Verkaufsangebot war eine
Klausel enthalten, die sich an „UNSERE SPASSBIETER“ richtete
und androhte, sie würden vom Anwalt des Kl.
hören und mit einer „SCHADENSSUMME VON
30 % ANGEZEIGT“. Unter dem Benutzernamen
des Bekl. wurden am 08.01.2005 um 20:33 Uhr und
20:35 Uhr zwei Gebote abgegeben. Das erste Gebot
hatte einen Betrag von 4.600,- Euro. Mit dem zweiten
Gebot wurde das Fahrzeug zum Preis von 5.850,-
Euro ersteigert.
Der Bekl. lehnte
die Abnahme des Pkw zu diesem Preis telefonisch
ab. Der Kl. forderte den Bekl. mit anwaltlichem
Schreiben vom 21.01.2005 unter Fristsetzung zum
31.01.2005 auf, entweder den Pkw zu dem gebotenen
Preis abzuholen oder die im Angebot vorgesehene
Vertragsstrafe, also 1.755,- Euro, zuzüglich der Versteigerungskosten von
80,- Euro sowie der anfallenden Anwaltskosten zu
zahlen. Hierauf reagierte der Bekl. zunächst
nicht. Mit Schreiben vom 22.03.2005 erklärte
er dann, der Kl. solle sich an seinen Bruder, S.
D., halten. Dieser habe den Computer ohne sein
Wissen betätigt, allerdings ohne etwas ersteigern
zu wollen.
Der Kl. behauptet,
der Bekl. selbst habe den Pkw ersteigert. Er
macht die Vertragsstrafe von 1.755,- Euro, die
Versteigerungskosten von 80,- Euro sowie Rechtsanwaltsgebühren
von 266,45 Euro geltend.
Der Kl. beantragt,
den Bekl. zu
verurteilen, an ihn Euro 2101,45 nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005
zu zahlen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. behauptet,
sein Bruder, S. D., habe den Pkw ersteigert,
indem er den Computer des Bekl., ohne dessen
Wissen benutzt habe. Sein Bruder habe den Pkw
aber nur für 1000,- Euro
ersteigern wollen und versehentlich die Tastatur
betätigt, er habe sich in einem Irrtum befunden.
Er erklärt
mit Schriftsatz vom 27.05.2005, ein etwaiger
Vertrag werde angefochten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
zulässig und
zum überwiegenden Teil begründet.
Der Kl. beansprucht
die Vertragsstrafe von Euro 1.755,- zu Recht.
Der Gläubiger kann
eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339
Satz 1 BGB verlangen, wenn der Schuldner mit der
Leistung, an die die Vertragsstrafe geknüpft
ist, in Verzug kommt. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt.
Zwischen den
Parteien ist ein Kaufvertrag dadurch zustande
gekommen, dass vom Computer des Bekl. das Höchstgebot auf das
Angebot des Kl. zum Verkauf seines Pkw abgegeben
wurde. Die Parteien streiten lediglich darüber,
ob der Bekl. selbst oder sein Bruder das Angebot
abgegeben hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an.
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Bekl.
ist ein Vertrag zwischen ihm und dem Kl. zustande
gekommen. Der Kl. durfte sich nämlich auf
den Rechtsschein verlassen, den der Bekl. dadurch
gesetzt hat, dass er die Benutzung seines Benutzernamens
und seines Passwortes durch seinen Bruder zumindest
fahrlässig ermöglicht hat. Das
Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet
ist ebenso zu bewerten, wie das Handeln unter dem
fremden Namen sonst (vgl. etwa Hanau, VersR 2005,
1215). Die Regeln für die Stellvertretung
sind entsprechend anwendbar. Damit haftet der Ebay-Nutzer
auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem
Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten
duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen
und verhindern können und der Dritte nach
Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der
Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte
Person handele (vgl. etwa OLG Oldenburg,
NJW 1993, 1400 zur BTX-Nutzung). Der Kl. durfte
darauf vertrauen, einen Vertrag mit dem Bekl. zu
schließen. Zwar hat der Teilnehmer einer
Internetversteigerung wegen der unzureichenden
technischen Sicherheit der Zugangssicherung durch
Benutzername und Passwort die Identität seines
Vertragspartners zu beweisen (OLG Naumburg, OLG-NL
2005, 51), dies steht jedoch einem hinreichenden
Rechtsschein, auf den der Geschäftsverkehr
vertrauen darf, nicht entgegen. Auch
im sonstigen Geschäftsverkehr hat derjenige,
der sich auf ein Rechtsgeschäft beruft, die
Identität des Geschäftsgegners und seine
Vertretungsmacht zu beweisen. Ohne ein Vertrauen
des Geschäftsverkehrs in die Identität
der übrigen Benutzer wäre ein Handel
unter Benutzernamen, wie er beispielsweise bei
Ebay stattfindet, ausgeschlossen. Die technische
Unsicherheit ermöglicht lediglich eine gelegentliche
Hervorrufung des Rechtsscheins, die dem legitimierten
Benutzer nicht zuzurechnen ist. Hier hat
der Bekl. den Rechtsschein, er selbst oder ein
von ihm Bevollmächtigter handele, aber jedenfalls
fahrlässig verursacht. Er hat lediglich vorgetragen,
sein Bruder habe seinen Computer ohne sein Wissen
benutzt. Dementsprechend ist davon auszugehen,
dass sein Bruder Zugang zu diesem Computer hatte
und das Passwort entweder dort gespeichert oder
ihm sonst zugänglich war. Für eine jeder
Lebenserfahrung widersprechende Computerspionage
ist hingegen nichts vorgetragen worden. Der Bekl.
hätte mit der Möglichkeit, dass sein
Bruder sein Ebay-Konto nutzen würde, rechnen
und dies durch angemessene Verwahrung seiner Benutzerdaten
verhindern müssen.
Der Vertrag
ist auch nicht wirksam angefochten worden. Der
Begründung der Anfechtungserklärung
des Bekl., sein Bruder habe den Pkw nur für
1.000,- Euro ersteigern wollen und versehentlich
die Tastatur betätigt, steht bereits die vom
Kl. vorgelegte Gebotsübersicht entgegen. Aus
dieser ergibt sich, dass unter dem Benutzerkonto
des Bekl. zwei unterschiedliche Gebote abgegeben
wurden, die mit 4.800,- Euro und 5.850,- Euro beide
ganz erheblich über der genannten Summe lagen.
Der Bekl. hat weder die Richtigkeit dieser Übersicht
bestritten noch sich dazu erklärt, wie es
bei versehentlicher Betätigung der Tastatur
zu diesen zwei Geboten gekommen sein soll.
Für den Fall der Nichtabnahme
wurde eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises
wirksam vereinbart. Die Drohung mit einer Anzeige
der Schadenssumme von 30 % kann der bietende Adressat
nur als pauschalisierten Schadensersatz oder Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des Gebots verstehen. Während
die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
in erster Linie dadurch eine Rationalisierung herbeiführt,
dass ein Schaden nicht nachgewiesen werden muss,
dient eine Vertragsstrafe primär der Sicherung
des vertragskonformen Verhaltens. Diese Funktion
steht hier nicht nur sprachlich sondern auch inhaltlich
im Vordergrund. Die vom Kl. formulierte Vertragsklausel
richtet sich an „Spassbieter“, also
an Bieter, die tatsächlich nicht bereit sind,
die kaufvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Sie dient der Abschreckung solcher nicht ernst
gemeinter Gebote. Die Pauschale ist mit 30 % des
Kaufpreises im Vergleich zum zu erwartenden Schaden
relativ hoch. Auch die Möglichkeit, einen
geringeren Schaden zu beweisen ist nicht vorgesehen.
Der Nachweis eines entstandenen Schadens fiele
dem Kl. nach wiederholter Internetversteigerung
dagegen leicht. Eine wesentliche Vereinfachung
ergibt sich aus der Vertragsklausel nicht. Die
Rationalisierungsfunktion steht also hinter der
Abschreckung von einer Vertragspflichtverletzung
zurück. Die Vereinbarung ist auch wirksam.
Es handelt sich nicht um eine nach §§ 305
ff. BGB zu prüfende Allgemeine Geschäftsbedingung.
Der Bekl. hat zu einer vollzogenen oder geplanten
mehrfachen Verwendung (§ 305 I Satz 1 BGB)
oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit
des Kl. (§ 310 III Nr. 2 BGB) nichts vorgetragen.
Die Gestaltung des Angebots selbst spricht gegen
eine mehrfache Verwendung.
Der Anspruch
auf Zahlung der Vertragsstrafe ist am 01.02.2005
fällig geworden. Nach § 339
Satz 1 BGB entsteht der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe, wenn der Schuldner mit seiner Leistung
in Verzug kommt. Der Bekl. kam nach Ablauf der
im Schreiben vom 25.01.2005 gesetzten Frist zum
31.01.2005 mit der Abnahme des Pkw in Verzug. Der
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist in
Höhe von 30 % des Kaufpreises von 5.850,-
Euro, also 1.755,- Euro fällig geworden.
Der Kl. hat
dagegen keinen Schadensersatzersatzanspruch wegen
der angefallenen Ebay-Kosten in Höhe
von 80 Euro und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 266,65 Euro. Der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe ist zwar vom Nachweis eines Schadens
unabhängig, dennoch kann ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben
dem Vertragsstrafenanspruch nicht zusätzlich
verlangt werden. Vielmehr handelt es sich um eine
Vertragsstrafe, die unselbständig die Hauptpflichten
des Käufers sichert und nach § 340 II
Satz 1 BGB eine Art nachweisfreien Mindestschadensersatz
bildet. Die Kosten, die dem Kl. entstanden sind,
unterschreiten jedoch die vereinbarte Vertragsstrafe.
Der Kl. kann
auch die geltend gemachten Zinsen verlangen.
Er hat einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 I, II, 286
I, 288 I Satz 2 BGB in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.02.2005. Das die Fälligkeit begründende
Schreiben vom 25.01.2005 stellt mit der Aufforderung
zur Zahlung der Vertragsstrafe gleichzeitig eine
Mahnung dar.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92
I Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschrift
|
|