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Bundesgerichtshof
Pressemitteilung
des des BGH vom 13.04.2007 Az.: VII ZR 122/06
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 42/2007
Widerrufsbelehrungen
müssen
auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Bei so genannten
Haustürgeschäften
steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss
des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312
BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt
worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die
Widerrufsbelehrung muss, wenn
sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen
genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen
formuliert. Allgemein erfordert der Schutz
des Verbrauchers eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis
des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung,
die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des
Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche
Rechte informiert, nicht den Anforderungen des
Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung
beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist
nicht.
In dem zugrunde
liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines
Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung
aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten
zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb
ein Angebot, das später vom Unternehmer
angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt
folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können
Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung
dieser Belehrung ohne Begründung in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung
der bestellten Gegenstände gegenüber
der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
Im Falle des
Widerrufs müssen
Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene
Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz
zu leisten, soweit die Rückgewähr oder
die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht,
veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich
verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die
durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung bleibt außer
Betracht."
Der Kunde widerrief
sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner
Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten
vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte
eine pauschale Entschädigung.
Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof
hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von
zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende
Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann,
wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens
des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf
kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt
nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung
entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes.
Sie informierte nicht über die wesentlichen
Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben,
dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht
anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers,
vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen
zu verlangen.
Urteil vom
12. April 2007 – VII
ZR 122/06
LG Mannheim - Urteil vom 30. Dezember 2005 - 5 O 209/05 -
OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 U 12/06 -
Karlsruhe, den 13. April 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=39473&linked=pm&Blank=1
Hinweis:
Aus der Pressemitteilung
des BGH kann der Umkehrschluss gefolgert werden,
dass eine Belehrung, die genau einem der amtlichen
Muster für die Widerrufsbelehrung bzw. die Rückgabebelehrung
entspricht, trotz inhaltlicher Fehler bzw. Nichtvereinbarkeit
mit einigen BGB-Vorschriften den regulären
Fristlauf auslöst und nicht wettbewerbswidrig
ist.
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