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Bundesgerichtshof
BGH Urteil vom
29. 3. 2006 - VIII ZR 173/ 05
(Wann gilt eine Person als Unternehmer)
a) Beim Verbrauchsgüterkauf
(§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes
und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers
nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit
die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
b) Die Vermutung
des § 476
BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf
anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des
Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen
sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie
- hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies
nicht der Fall.
c) Zur Widerlegung
der Vermutung des § 476 BGB bei einer
Tierkrankheit.
Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
März 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten
wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 1. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte
betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte
dem Kläger
am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst
zum Preis von 7. 100 €. Die Übergabe
des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben
vom 17. September 2002 trat der Kläger unter
Berufung auf gesundheitliche Mängel des Pferdes
- insbesondere eine im August 2002 aufgetretene
Allergie (sogenanntes Sommerekzem) - vom Kauf zurück.
Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des
Vertrages ab.
Mit seiner
Klage hat der Kläger
Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pferdes und Aufwendungsersatz
- insgesamt Zahlung von 13. 880, 75 € nebst
Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, dass sich
die Beklagte seit dem 19. September 2002 in Annahmeverzug
befindet und verpflichtet ist, dem Kläger
alle künftigen durch die Haltung des Pferdes
entstehenden Kosten zu erstatten.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat
das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von
12. 675, 54 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Herausgabe des Pferdes verurteilt und dem Feststellungsbegehren
des Klägers entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat Erfolg und führt
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Beklagte
sei gemäß § 346
Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 326 Abs.
5, 437 Nr. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis von
7. 100 € an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Kaufsache sei mangelhaft, weil das Pferd an
einem Sommerekzem leide und aufgrund dieser allergischen
Erkrankung, die den Aufenthalt eines daran leidenden
Pferdes im Freien während der Sommermonate
nicht zulasse, zu der hier vereinbarten Verwendung
(Distanzritte), aber auch zu der gewöhnlichen
Verwendung (als Reitpferd) nicht geeignet sei.
Dass dieser für den 30. August 2002 durch
tierärztliche Bescheinigung und Laboruntersuchung
nachgewiesene Sachmangel auch bereits am 18. März
2002 - bei Übergabe und Gefahrübergang
- vorgelegen habe, folge aus der Vermutung des § 476
BGB.
Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf,
darunter auch § 476 BGB, seien anwendbar,
weil der Kläger Verbraucher und die Beklagte
Unternehmerin seien. Die Unternehmereigenschaft
der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie planmäßig
und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst
gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich
sei demgegenüber, ob die Beklagte, wie sie
betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht
betreibe.
Die Voraussetzungen
für die
in § 476 BGB vorgesehene Vermutung seien erfüllt.
Der in der allergischen Erkrankung - Sommerekzem
- liegende Mangel des Pferdes habe sich innerhalb
von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt.
Die Frage, ob dieser Mangel in Form der Sensibilisierung
dergestalt, dass der nächste Kontakt mit dem
Allergen zum Auftreten der überschießenden
Reaktion der Immunabwehr und zu den daraus resultierenden
Symptomen führe, bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen habe, lasse sich
nach dem Gutachten des Sachverständigen nachträglich
nicht aufklären. Die Unaufklärbarkeit
des Zeitpunkts, zu dem die Erkrankung eingetreten
sei, gehe gemäß § 476 BGB zu Lasten
der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
greife eine der gesetzlichen Ausnahmen von der
Vermutung nicht ein; diese sei hier weder mit der
Art der Sache noch der des Mangels unvereinbar.
Die Ausnahmetatbestände seien im Interesse
des Verbraucherschutzes eng auszulegen und könnten
bei Tierkrankheiten jedenfalls dann nicht eingreifen,
wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Übergabe
durch labormäßige Testverfahren hätte
festgestellt werden können, ob die Erkrankung
bereits vorgelegen habe.
Da der hier
vorliegende Mangel in überschaubarer Zeit nicht heilbar sei und
nicht beseitigt werden könne, liege ein anfänglicher
unbehebbarer Mangel vor, bei dem die Beklagte von
der Leistung frei sei (§ 275 Abs. 1 BGB) und
der Kläger zurücktreten könne, ohne
zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen
zu müssen (§ 326 Abs. 5 BGB). Die Beklagte
habe dem Kläger auch gemäß §§ 437
Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB die notwendigen Verwendungen
zu ersetzen. Es bestehe jedoch darüber hinaus
kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach § 284
BGB, weil die Beklagte das Leistungshindernis bei
Vertragsschluss nicht gekannt und ihre Unkenntnis
auch nicht zu vertreten gehabt habe (§ 311
a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beweisaufnahme vor dem
Senat habe insoweit ergeben, dass in der Zeit bis
zum Vertragsschluss - auch im Sommer und Herbst
des Jahres 2001, als letztmalig vor dem Verkauf
ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden Insekten
aufgetreten sei - bei dem Pferd keine Symptome
des Sommerekzems vorgelegen hätten.
II. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Dem Kläger kann ein Anspruch aus § 346
Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 326 Abs.
5, 437 Nr. 2 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
vom 18. März 2002 mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung nicht zugebilligt werden.
Die Revision rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht
in Anwendung der Vermutung des § 476 BGB zum
Nachteil der Beklagten getroffene Beweislastentscheidung
auf einer Beweiswürdigung beruht, bei der
das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286
ZPO nicht das gesamte Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme berücksichtigt hat; die insoweit
in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge
aus § 286 ZPO greift ebenfalls durch.
1. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht aufgrund der im August
2002 erhobenen Befunde festgestellt, dass das
verkaufte Pferd zu dieser Zeit an dem sogenannten
Sommerekzem litt. Hierbei handelt es sich nach
dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverständigengutachten um eine Allergie,
bei der während der Sommermonate durch Mückenstiche
eine (vorübergehende) lokale Entzündungsreaktion
der Haut ausgelöst wird, die zu starkem Juckreiz
des Pferdes führt und dadurch Scheuerstellen
und Haarbruch an Mähne und Schweif verursacht.
Dass diese Allergie bei dem Pferd im August 2002
aufgetreten ist, greift die Revision ebenso wenig
an wie die vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommene
Qualifizierung des Sommerekzems als Sachmangel
im Sinne der §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434
Abs. 1 in Verbindung mit § 90 a Satz 3 BGB.
2. Mit Erfolg
rügt die Revision
jedoch die mit der Vermutung des § 476 BGB
begründete Feststellung des Berufungsgerichts,
dass die Allergie des Pferdes, wie es § 433
Abs. 1 BGB als Voraussetzung für die Rechte
des Klägers aus § 437 BGB verlangt, bereits
bei Gefahrübergang vorgelegen habe.
a) Nicht zu
beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht
die Regelung des § 476
BGB im vorliegenden Fall für anwendbar gehalten
hat.
Denn bei dem
Kaufvertrag vom 18. März 2002 handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf
(§ 474 Abs. 1 BGB), für den § 476
BGB gilt. Die Stellung des Klägers als Verbraucher
(§ 13 BGB) ist nicht im Streit. Auch hat das
Berufungsgericht mit Recht die Beklagte als Unternehmerin
angesehen.
Unternehmer
ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs.
1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche
Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges
und planmäßiges, auf eine gewisse
Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen
am Markt voraus (Münch-KommBGB/ Micklitz,
4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/ Pfeiffer,
BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/
Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2
m. w. Nachw.)
Dies wird von
der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen
wie die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
die Beklagte diese Voraussetzungen erfüllt, indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung
in einer Fachzeitschrift für die Zucht von
Araber-Pferden ergibt - unter der Bezeichnung "Araberhof
R." planmäßig und dauerhaft nicht nur
Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde
aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet.
Die Revision
meint jedoch, trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftretens
der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit
nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich,
dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung
ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten,
weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe;
die damit einhergehenden Geschäfte dienten
nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. Dem
ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Beim
Verbrauchsgüterkauf
setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit
die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht
voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit
die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155,
240, 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung
im Schrifttum zur Auslegung des für § 474
BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14
Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/ Micklitz, aaO, § 14
BGB Rdnr. 16 ff.; Soergel/ Pfeiffer, BGB, aaO, § 14
Rdnr. 13; Staudinger/ Habermann, BGB (2004) § 14
Rdnr. 35; Bamberger/ Roth/ Schmidt-Räntsch,
BGB, § 14 Rdnr. 6; Palandt/ Heinrichs, BGB,
aaO, § 14 Rdnr. 2; Erman/ Saenger, BGB,
11. Aufl., § 14 Rdnr. 8 ff., 12).
Zwar ist nach
der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff,
der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft,
eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder
selbständigen Unternehmers im Bereich des
Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich
unverzichtbar (BGHZ aaO, 245 m. w. Nachw.). Ob
das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels-
und Unternehmensrecht inzwischen überholt
ist, hat der Bundesgerichtshof (aaO, 246) offen
gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls
ist beim Verbrauchsgüterkauf - ebenso wie
beim Verbraucherkredit (BGHZ aaO) - die Unternehmerstellung
des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von
der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig.
Zum Verbraucherkreditgesetz
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es
für
das Abgrenzungskriterium "in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" in § 1
Abs. 1 VerbrKrG (a. F.) auf ein dauerhaftes Gewinnstreben
des Kreditgebers nach dem Willen des Gesetzgebers
im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes
nicht ankommt (aaO, 246 f.). Dies gilt nicht nur
für das Verbraucherkreditrecht, das hinsichtlich
des Unternehmerbegriffs ohne sachliche Änderung
in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 491
ff. BGB) übernommen worden ist (Staudinger/
Kessal-Wulf, BGB (2004), § 491 Rdnr. 3, 7),
sondern gleichermaßen für den Verbrauchsgüterkauf
(§§ 474 ff. BGB). Auch
hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem
wirksamen Verbraucherschutz, dessen Umsetzung in
nationales Recht dem Gesetzgeber durch die Richtlinie
1999/ 44/ EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171/
12) aufgegeben worden war, im Vordergrund und nicht
die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff
des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend
wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
(BT-Drucks. 14/ 6040, S. 243) zur Erläuterung
des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht
auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen
Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen,
dass der für § 474 BGB maßgebliche
Unternehmerbegriff in § 14 BGB der Definition
des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspreche.
Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff in § 474
BGB der europäisch-autonome Unternehmerbegriff
zugrunde liegt (Soergel/ Pfeiffer, aaO, Rdnr. 11),
der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt
ist. Die überkommene
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen
Gewerbebegriff hindert deshalb - wie bereits für
den Verbraucherkredit entschieden (BGHZ 155, 240)
- auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran,
für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit
des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht
zu verzichten. Dies
ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes
auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht
des Verkäufers als rein unternehmensinterne
Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig
verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und
auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich
ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf
davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer
mit einer in professioneller Weise betriebenen
Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder
- wie die Beklagte für sich geltend macht
- damit lediglich Verluste reduzieren will. Nichts
spricht dafür, das Schutzbedürfnis des
Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich
des Gesetzes wesentlich abzustellen ist, für
geringer zu erachten, wenn dem Verkäufer,
der am Markt - nach seinem gesamten Erscheinungsbild
- als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung
fehlt.
Diesem für das Verbraucherschutzrecht
maßgeblichen, allein auf die objektiven Gegebenheiten
abstellenden Unternehmer- und Gewerbebegriff hat
sich im Übrigen auch bereits die ältere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen
Gewerbebegriff angenähert, soweit sie den
Zweck der Gewinnerzielung dahin verstanden hat,
dass der Geschäftsbetrieb auf Erzielung "dauernder
Einnahmen" gerichtet ist (vgl. BGHZ 33, 321, 324
und 95, 155, 157, jeweils unter Bezugnahme auf
das Senatsurteil vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR
154/ 57, WM 1959, 161). Dass die von der Beklagten
betriebene Pferdezucht zur Deckung der damit verbundenen
Kosten auf die Erzielung wiederkehrender Einnahmen
durch Deckgelder und Verkaufserlöse ausgerichtet
ist, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede.
b) Die
Vorschrift des § 476 BGB ist entgegen
der Auffassung der Revision auch nicht unwirksam. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinschaftsrechtliche
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wie die Revision
unter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag
der Beklagten meint, etwa formunwirksam ist,
weil der mit Beschluss 77/ 505/ EWG vom 25. Juli
1977 (ABl. EG Nr. L 206 vom 12. August 1977,
S. 11) eingesetzte Tierzuchtausschuss am Erlass
der Richtlinie nicht beteiligt worden sei. Die
Wirksamkeit der Regelung in § 476 BGB, durch
die Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches
Recht umgesetzt worden ist, bliebe, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, von etwaigen
formalen Mängeln der Richtlinie unberührt.
Dagegen bringt die Revision nichts vor. Dem Antrag
auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof hat das Berufungsgericht
deshalb mit Recht nicht entsprochen. Für
den im Revisionsverfahren wiederholten Antrag
gilt nichts anderes.
c) Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 476 BGB geregelten
Vermutung sind erfüllt. Die Allergie hat sich
bei dem verkauften Pferd im August 2002 und damit
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
gezeigt. Das Auftreten dieses Sachmangels begründet
nach der Rechtsprechung des Senats eine - lediglich
in zeitlicher Hinsicht wirkende - Vermutung, dass
dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag (BGHZ 159, 215; Senatsurteile vom 14. September
2005 - VIII ZR 363/ 04, NJW 2005, 3490 unter B
II 1 b bb (1) und vom 23. November 2005 - VIII
ZR 143/ 05, NJW 2006, 434 unter II 1 b aa). Dies
gilt allerdings nach § 476 BGB dann nicht,
wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar ist.
Ein solcher Ausnahmetatbestand
liegt hier jedoch, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, nicht vor.
aa) Die
Vermutung des § 476 BGB ist gemäß der
für Tiere maßgeblichen Verweisung
in § 90 a Satz 3 BGB auf die für Sachen
geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes
entsprechend anzuwenden; insoweit ist
sie nicht schon mit der Art des Kaufgegenstandes
unvereinbar (ebenso E. v. Westphalen, ZGS 2005,
210, 214; Westermann, ZGS 2005, 342, 347; Adolphsen,
AgrarR 2001, 169, 172; Augenhofer, ZGS 2004,
385, 386 mit Hinweisen auf die abweichende gesetzliche
Regelung in Österreich). Die Revision meint
dagegen unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte zum Teil vertretene Auffassung
(LG Verden, RdL 2005, 176; AG Worbis, RdL 2005,
146; AG Helmstedt, RdL 2005, 65; tendenziell
auch OLG Oldenburg - 8. Senat, RdL 2005, 65;
OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005, 65 und LG
Lüneburg, RdL 2005, 66), § 476 BGB
sei auf den Tierkauf grundsätzlich nicht
anwendbar. Dies trifft nicht zu.
(1) Durch das
am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 1887) sind die bis dahin - auch
für Pferde
- geltenden Bestimmungen über den Viehkauf
(§§ 481 bis 492 BGB) aufgehoben worden.
Diese Regelungen sahen nur eine - gegenüber §§ 459
ff. BGB a. F. eingeschränkte - Gewährleistung
für sogenannte Hauptmängel im Sinne der
Verordnung betreffend die Hauptmängel und
Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März
1899 (RGBl. S. 219) vor. Ziel der Aufhebung des
besonders geregelten Viehgewährleistungsrechts
war es, das allgemeine Kaufrecht (§§ 433
ff. BGB) auf die Gewährleistung bei jeder
Art von Tierkauf anzuwenden (BT-Drucks. 14/ 6040,
S. 207). Schon aus dem seitherigen Fehlen von Spezialvorschriften
für die Gewährleistung beim Tierkauf
folgt, dass auch die gesetzliche Vermutung des § 476
BGB unter den Voraussetzungen des § 474 BGB
auf den Tierkauf entsprechend anzuwenden ist (§ 90
a Satz 3 ZPO). Dies kommt auch in der Begründung
zu § 476 BGB zum Ausdruck, in welcher der
Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der
Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucksache
14/ 6040, S. 245).
(2) Auch von
der Sache her verbietet sich eine rückwirkende Vermutung über
den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
nicht in jedem Fall schon deshalb, weil es sich
bei Tieren um Lebewesen handelt, die naturgemäß einem
stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen
Zustandes unterliegen. Eine derartige Vermutung
enthielt bereits das frühere Viehgewährleistungsrecht
in § 484 BGB a. F., wenn auch nur innerhalb
wesentlich kürzerer Gewährfristen als
der einheitlichen Frist von sechs Monaten in § 476
BGB. Entscheidend aber ist, dass der Gesichtspunkt
des Verbraucherschutzes, auf dem die aus Art. 5
Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommene
Bestimmung des § 476 BGB beruht, für
eine Anwendung dieser Regelung auch auf den Tierkauf
spricht. Die Vermutung leitet
ihren spezifisch verbraucherschützenden Charakter
aus den schlechteren Beweismöglichkeiten des
Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren
Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers her (BT-Drucks.
14/ 6040, S. 245). Diese Erwägung trifft auch
auf den Tierkauf zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer zu. Der gewerblich tätige
Verkäufer vermag den Zustand des Tieres im
Zeitpunkt der Übergabe im Regelfall besser
zu beurteilen als ein Käufer, der mit dem
Erwerb von Tieren nicht beruflich oder gewerbsmäßig
befasst ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die
Vermutung grundsätzlich auch auf den Tierkauf
anzuwenden. Ob dies für alle Arten von Tieren
gilt, kann offen bleiben; beim Kauf eines Pferdes
ist die Anwendung der Vermutung jedenfalls nicht
von vornherein wegen der Art des Tieres ausgeschlossen.
bb) Die Vermutung ist im vorliegenden
Fall auch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar.
(1) Zu diesem
Ausschlusstatbestand hat der Senat - im Hinblick
auf die äußere
Beschädigung eines Kraftfahrzeugs - bereits
entschieden, dass die Vermutung, ein Sachmangel
habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen,
nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar
ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten
kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss
darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang
vorlag (Senatsurteil vom 14. September 2005 aaO,
Leitsatz 2). Dies gilt im Grundsatz auch für
den Tierkauf. Auch hier besteht aufgrund der Art
des Mangels häufig Ungewissheit über
dessen Entstehungszeitpunkt. Mit dem Regel - Ausnahmeverhältnis
in § 476 BGB und dem verbraucherschützenden
Charakter der Norm wäre es auch beim Tierkauf
nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres
schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt
eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig
festgestellt werden kann; denn durch eine derartige
Einengung der Beweislastumkehr würde der mit
der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend
ausgehöhlt (vgl. Senatsurteil aaO unter II
1 b cc (2)).
(2) Jedoch
sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die
sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben.
Deshalb sind Rechtsprechung und Schrifttum zum
Anwendungsbereich der Vermutung bei beweglichen
Sachen (§ 90 BGB) nicht unbesehen auf Tiere
zu übertragen. Dies folgt schon daraus, dass
Tiere keine Sachen sind (§ 90 a Satz 1 BGB)
und auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften
daher nur entsprechende Anwendung finden können
(§ 90 a Satz 3 BGB). Anders als bewegliche
Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten
Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und
Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen
Verfassung, die nicht nur von den natürlichen
Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern
auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege,
Belastung) beeinflusst wird. Darin lag der Grund
für das Viehgewährleistungsrecht in §§ 481
ff. BGB a. F., das den Besonderheiten des Handels
mit lebenden Organismen Rechnung tragen sollte
(BT-Drucks. 14/ 6040, S. 206). Der wesensmäßige
Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in
der Bestimmung des § 90 a BGB zum Ausdruck
kommt, ist nach der Aufhebung der §§ 481
ff. BGB a. F. im Zuge der Schuldrechtsreform nicht
gegenstandslos geworden, sondern weiterhin von
Bedeutung insbesondere für die Frage, inwieweit
die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des
Mangels unvereinbar ist. In den Gesetzesmaterialien
zu § 476 BGB wird insoweit ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Vermutung mit der
Art des Mangels jedenfalls bei Tierkrankheiten
häufig unvereinbar sein werde, weil wegen
der Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen
Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten
ungewiss bleiben werde, ob eine Ansteckung bereits
vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den
Käufer erfolgt sei; eine Vermutung, dass der
Mangel zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen
habe, lasse sich dann nicht rechtfertigen, was
aber nicht unbedingt auch für andere Fehler
eines Tieres gelten müsse (BT-Drucks. 14/
6040, S. 245).
Aus dieser
Erläuterung zur
Anwendung des § 476 BGB auf den Tierkauf geht
hervor, dass sich die Frage, ob die Vermutung des § 476
BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist, nach
der Vorstellung des Gesetzgebers nicht für
alle erdenklichen Erkrankungen und sonstigen Mängel
von Tieren einheitlich bejahen oder verneinen lässt,
sondern differenzierter Beurteilung je nach der
Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels bedarf.
Maßgeblich dafür sind einerseits der
Sinn und Zweck des § 476 BGB - Privilegierung
des Verbrauchers aufgrund besserer Erkenntnismöglichkeiten
des Unternehmers über den Zustand des Tieres
bei Gefahrübergang (vgl. BT-Drucks. 14/ 6040,
S. 245) - und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden
Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten oder
sonstiger Mängel, aus denen sich aufgrund
der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung
zu § 476 BGB (aaO) beispielhaft aufgezeigten
Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben
können. Eine nach der spezifischen Art der
Tierkrankheit oder des sonstigen Mangels differenzierende
Beurteilung wird auch im rechtswissenschaftlichen
Schrifttum befürwortet (vgl. Staudinger/ Matusche-Beckmann,
aaO, § 476 Rdnr. 33; MünchKommBGB/ S.
Lorenz, aaO, § 476 Rdnr. 17; Palandt/ Heinrichs,
aaO, § 476 Rdnr. 11; Bamberger/ Roth/ Faust,
aaO, § 476 Rdnr. 4; Westermann, aaO, 347;
E. v. Westphalen, aaO, 214; Augenhofer, aaO, 387)
und hat bereits zu einer umfangreichen Judikatur
der Instanzgerichte zum Anwendungsbereich der Vermutung
bei bestimmten Mängeln von Tieren, insbesondere
von Pferden, geführt (vgl. LG Aurich, ZGS
2005, 40 und OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005,
65 zum "Weben" eines Pferdes; OLG Oldenburg - 8.
Senat, RdL 2005, 65 zur mangelnden "Rittigkeit";
OLG Hamm, RdL 2005, 66, LG Lüneburg, RdL 2005,
66 und AG Bad Gandersheim, RdL 2005, 66, jeweils
zum "Spat"; OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 271
zu einer Knochen- und Knorpelentzündung und
LG Verden, RdL 2005, 176 zur Borreliose; AG Herne,
ZGS 2005, 199 zu "Kreuzgalopp" und Rückenproblemen
eines Pferdes; LG Essen, ZGS 2004, 399 zur Parvovirose
eines Welpen).
(3) Das Berufungsgericht
hat die vorliegende Allergie des Pferdes zutreffend
als nicht mit der Vermutung des § 476 BGB unvereinbar
angesehen. Das Sommerekzem ist nach dem vom Berufungsgericht
zugrunde gelegten Sachverständigengutachten
keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal
sichtbare Allergie, bei der eine überschießende
Reaktion des Immunsystems auf Mückenstiche
zu dem vom Sachverständigen beschriebenen
klinischen Erscheinungsbild (Entzündung der
Haut, Juckreiz) führt. Auch das Berufungsgericht
geht davon aus, dass die durch Kontakt mit dem
Reizstoff hervorgerufenen Symptome des Sommerekzems
(Scheuerstellen, Haarbruch) nicht übersehen
werden können. Es ist deshalb durchaus feststellbar,
ob das Pferd unter dieser Allergie bereits vor
Gefahrübergang einmal gelitten hat, auch wenn
die Allergie im Zeitpunkt des Vertragschlusses
selbst wegen des saisonbedingt fehlenden Kontaktes
mit Mücken nicht sichtbar sein konnte. Für
einen Ausschluss der Vermutung unter dem in der
Gesetzesbegründung zu § 476 BGB (aaO)
hervorgehobenen Gesichtspunkt einer der Aufklärung
nicht zugänglichen Ungewissheit über
den Zeitpunkt der Entstehung einer später
ausgebrochenen Infektionskrankheit (BT-Drucks.
14/ 6040, S. 245) ist deshalb hier jedenfalls kein
Raum.
cc) Die vom
Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB getroffene Beweislastentscheidung
zum Nachteil der Beklagten kann jedoch mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
keinen Bestand haben. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften
Annahme des Berufungsgerichts, es sei im vorliegenden
Fall unaufklärbar, ob die Allergie des Pferdes
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen
habe. Zur Begründung hat sich das Berufungsgericht
insoweit allein auf das im ersten Rechtszug erstattete
schriftliche Gutachten des Sachverständigen
gestützt, nach dem die übermäßige
Sensibilisierung des Pferdes im Nachhinein allenfalls
für eine Zeit von vier bis sechs Wochen vor
der am 30. August 2002 entnommenen Blutprobe gesichert
feststellbar sei, während für die weiter
zurückliegende Zeit eine Aufklärung rückschauend
nicht möglich sei. Mit dieser Beschränkung
auf die Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten
hat jedoch das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft
nicht das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt.
Sowohl die
Revision als auch die Revisionserwiderung rügen zu Recht, dass das
Berufungsgericht aufgrund dieses Verstoßes
gegen § 286 ZPO nicht hinreichend geprüft
hat, ob die Beklagte, wie die Revision meint, die
Vermutung widerlegt hat oder ob im Gegenteil, wie
die Revisionserwiderung geltend macht, das Vorliegen
eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
nachgewiesen ist.
(1) Die Vermutung
des § 476
BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt
dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292
ZPO; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII
ZR 43/ 05, zur Veröffentlichung bestimmt unter
II 1 b bb). Hierfür ist auch bei § 476
BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht
ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle
Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache (ebenso
OLG Celle, NJW 2004, 3566; MünchKommBGB/ S.
Lorenz, aaO, § 476 Rdnr. 22; Palandt/ Putzo,
aaO, § 476 Rdnr. 8 a; Westermann, aaO, 347;
E. v. Westphalen, aaO, 102, 213; allgemein zu § 292
ZPO: Zöller/ Greger, ZPO, 25. Aufl., § 292
Rdnr. 2).
(2) Da sich
die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wie dargelegt (oben unter II
2 c), auf die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung
beschränkt, dass der binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretene Sachmangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
ist zur Widerlegung der Vermutung voller Beweis
dafür zu erbringen, dass dieser Mangel - hier:
die Allergie Sommerekzem - bei Gefahrübergang
noch nicht bestand. Nach dem Ergebnis der im zweiten
Rechtszug ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme,
das vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 476
BGB nicht berücksichtigt worden ist, könnte
der Beklagten dieser Beweis gelungen sein.
Das Berufungsgericht
ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Vermutung
nur durch einen Laborbefund widerlegt werden
könne,
der nachweist, dass die den Sachmangel begründende,
mit pathologischen Symptomen verbundene Sensibilisierung
des Pferdes gegen Mückenstiche bei Vertragsschluss
noch nicht bestand. Einen derartigen Befund kann
die Beklagte nachträglich nicht vorlegen,
weil bei Gefahrübergang eine Blutprobe nicht
entnommen worden ist. Rückschlüsse auf
den Grad der Sensibilisierung des Pferdes im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs sind nach dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen aus dem Befund
vom 30. August 2002, der nach dem Auftreten der
klinischen Symptomatik des Sommerekzems erhoben
worden ist, nicht zu ziehen.
Ein immunologischer
Befund ist jedoch nicht das einzige Beweismittel
zur Widerlegung der Vermutung. Da die Allergie
Sommerekzem nach dem Sachverständigengutachten untrennbar mit
bestimmten pathologischen Symptomen verbunden ist,
lässt sich die Vermutung, dass das Pferd bereits
vor Gefahrübergang unter dieser Allergie litt
und deshalb mangelhaft war, auch durch den Nachweis
widerlegen, dass die Symptome des Sommerekzems
bei dem Pferd bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- trotz Aufenthalt des Pferdes im Freien und dadurch
bedingtem Kontakt mit Mücken - noch nicht
in Erscheinung getreten waren. Das Berufungsgericht
hat hierüber auch Beweis erhoben durch Vernehmung
mehrerer Zeugen und hat aufgrund des Ergebnisses
seiner Beweisaufnahme die Feststellung getroffen,
dass bei dem Pferd bis zum Vertragsschluss - insbesondere
im Sommer/ Herbst 2001, als letztmalig vor dem
Verkauf ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden
Insekten auftrat - keine Symptome des Sommerekzems
vorgelegen hätten. Diese - von der Revisionserwiderung
nicht beanstandete - Feststellung, die dem Sachverständigen
bei seinem bereits im ersten Rechtszug erstatteten
Gutachten nicht bekannt war, berücksichtigt
des Berufungsgericht jedoch nicht bei seiner Annahme,
es sei unaufklärbar, ob das Pferd vor Gefahrübergang
bereits unter der im Sommer 2002 aufgetretenen
Allergie gelitten habe, und ist damit auch nicht
ohne weiteres vereinbar.
Wenn das Pferd
bis zum Vertragsschluss, das heißt auch noch bei dem letzten Kontakt
mit dem Allergen im Sommer/ Herbst 2001, nicht
allergisch auf den Kontakt mit dem Reizstoff reagierte,
dann spricht dies dafür, dass die den Sachmangel
begründende Allergie Sommerekzem bis zum Vertragsschluss
(Gefahrübergang) noch nicht bestanden hatte,
sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist
und dass deshalb die Tauglichkeit des Pferdes,
im Sommer geritten zu werden, bis zum Vertragsschluss
noch nicht beeinträchtigt war.
Einen weitergehenden
Beweis hätte
die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des § 476
BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht,
nicht zu führen. Die Vermutung des § 476
BGB bezieht sich auf den nach Gefahrübergang
in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt
die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik
die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit
im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist.
Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte
Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes
bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben
war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten
ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann
noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die
Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zurückzuführen
ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit
darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005,
aaO, unter II 1a).
Hierfür gilt die in § 476
BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des
Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen
Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der
Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO,
217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO,
unter II 1 b aa).
(3) Insoweit
rügt der Kläger
in der Revisionserwiderung allerdings zu Recht,
dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286
ZPO nicht geprüft hat, ob dem Kläger
- unabhängig von der Vermutung des § 476
BGB - der Beweis gelungen ist, dass sich das Pferd
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits in
einem vertragswidrigen Zustand befand. Der Kläger
macht geltend, dass die nach Gefahrübergang
in Erscheinung getretene Allergie Sommerekzem auch
dann, wenn sie erst im Sommer 2002 zum ersten Mal
aufgetreten sein sollte, jedenfalls "in der Anlage" bei
Gefahrübergang bereits vorhanden gewesen sei.
Sie beruhe auf einer entsprechenden "Disposition" des
Pferdes, die zwar - als Vorstufe der Allergie Sommerekzem
- noch nicht mit einer pathologischen Symptomatik
verbunden sei, die aber die Gefahr in sich berge,
dass das Pferd später die Allergie ausbilden
werde; schon darin liege ein Sachmangel.
Die zunächst pauschale Behauptung
des Klägers in den Vorinstanzen, die im Sommer
2002 ausgebrochene Allergie Sommerekzem habe sich
aufgrund einer "genetisch bedingten" Disposition
des Pferdes im Laufe des Lebens allmählich
entwickelt, reicht allerdings zur substantiierten
Darlegung eines vertragswidrigen Zustands des Pferdes
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht aus.
Der Käufer eines Tieres haftet nach § 434
BGB nur dafür, dass das Tier (bei Gefahrübergang)
nicht krank ist und sich auch nicht in einem -
ebenfalls vertragswidrigen - Zustand befindet,
aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest
hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald
erkranken wird. Insoweit gilt beim Verbrauchsgüterkauf
nichts anderes. § 476 BGB enthält keine
Garantie für den Fortbestand der Gesundheit
eines Tieres und bürdet dem Verkäufer
eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach
Gefahrübergang erkrankt, nur den Gegenbeweis
auf, dass die betreffende Krankheit noch nicht
vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs keine denkbare Ursache
oder genetisch bedingte "Disposition" für
die später ausgebrochene Krankheit vorlag.
Die substantiierte Darlegung und der Nachweis einer
konkreten Ursache, die bereits für sich genommen
einen Sachmangel darstellt, obliegt vielmehr, wie
ausgeführt (unter (2)), auch beim Verbrauchsgüterkauf
dem Käufer.
Jedoch beanstandet
der Kläger
in der Revisionserwiderung zu Recht, dass das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft nicht die Äußerung
des Sachverständigen bei dessen mündlicher
Anhörung vor dem Landgericht gewürdigt
habe, die er, der Kläger, sich im Berufungsrechtszug
zu eigen gemacht habe; aus ihr ergebe sich, dass
sich das Pferd bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
in einem vertragswidrigen Zustand befunden habe,
auch wenn eine allergiebedingte Einschränkung
seiner Verwendungsfähigkeit in der Sommerzeit
nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bis dahin
noch nicht aufgetreten sei. Nach dem Sitzungsprotokoll
hat der Sachverständige bekundet, dass in
dem hier vorliegenden Fall "am 18. März 2002
bereits eine solche Disposition vorhanden war,
die bei Kontakt mit Reizstoffen bereits zu diesem
Zeitpunkt zu pathologischen Erscheinungen geführt
hätte". Diese Äußerung gab Anlass
zu der Prüfung, ob damit - unabhängig
von der Vermutung des § 476 BGB - der Nachweis
erbracht ist, dass sich das Pferd im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs bereits in einem vertragswidrigen
Zustand befand. Allerdings scheint die mündliche Äußerung
des Sachverständigen in gewissem Widerspruch
zu seinem schriftlichen Gutachten zu stehen, demzufolge
eine medizinische Schlussfolgerung über das
Vorhandensein von Antikörpern aus dem Ergebnis
der Blutprobe vom 30. August 2002 rückwirkend über
sechs bis acht Wochen hinaus nicht möglich
sei. Das Berufungsgericht wird daher - gegebenenfalls
durch Befragung des Sachverständigen - zu
klären haben, wie die mündliche Äußerung
des Sachverständigen im Verhältnis zum
schriftlichen Gutachten zu verstehen ist und welche
Schlussfolgerungen sich für den Sachverständigen
daraus und auch aus den Zeugenaussagen, die im
ersten Rechtszug noch nicht vorlagen, für
die Frage ergeben, ob sich das Pferd bereits bei
Gefahrübergang in einem Zustand befand, aufgrund
dessen damit zu rechnen war, dass das Pferd alsbald
unter der Allergie Sommerekzem leiden werde.
III. Nach alledem
ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif,
da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen
bedarf. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
(Unterschriften)
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