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Bundesgerichtshof
BGH, Urteil v.
20.7.2006 - I ZR 228/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/03
Verkündet
am: 20. Juli 2006
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1
Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3,
4 Nr. 11
a) Die Angabe
einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt,
die über zwei
Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"),
kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine
leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit
i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV
zu stellen sind.
b) Um den Anforderungen
des § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche
Zurverfügungstellung der Informationen i.S.
von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen,
ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf
der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe
eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen
werden müssen.
BGH, Urt. v.
20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München LG München
I
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht
erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München
vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte,
eine GmbH, unterhält
einen Internetauftritt, dessen Eingangsseite mit
dem Titel "Ä. - Das Online-Magazin für
Arzt und Patient" überschrieben und auszugsweise
nachstehend wiedergegeben ist:
Unter der Rubrik "Leser-Service" können
Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem
Online - Bestellformular über das Internet bestellt
werden.
Die Firma, die
Vertretungsverhältnisse,
die Handelsregistereintragung und die Anschrift der
Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite
und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen
erhält der Nutzer durch einen Klick auf den
in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und
durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf
der sich anschließend öffnenden Internetseite.
Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben
die weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Pharmakommunikation", "Der
Verlag R. " und "Ihr Weg zu uns".
Die Klägerin, die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend
gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage
der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen
der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren
Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar
und unmittelbar erreichbar.
Die Klägerin hat - soweit für
die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte
zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetportal
www.ae. .de Online - Bestellungen für Zeitschriften und
Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben
zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse),
ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister,
in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende
Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und
dort über den weiteren Link "Impressum" zur
Verfügung gestellt werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag
der Klägerin abgewiesen (OLG München NJW-RR
2004, 913).
Dagegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Klägerin, mit der diese
die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht
hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet
angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch
sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.
mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz
1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) gegeben.
Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen § 6
TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen bleiben,
ob es sich bei dem kommerziellen Internetangebot
der Beklagten um geschäftsmäßige
Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige
Mediendienste nach § 2 MDStV handele. Die Anbieterkennzeichnung
des Internetauftritts der Beklagten genüge den
Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG
und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Danach müssten
die notwendigen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das sei bei der über die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren
Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall. Bei
Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr
die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt,
um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters
hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer
des Internets verstünden diese Bezeichnungen
als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung.
Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien
nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den
Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare
Erreichbarkeit noch genüge.
Der auf § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützte
Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet,
soweit er dort geregelte Informationspflichten betreffe.
Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um Verbraucherschutzgesetze
i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG,
nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für Fernabsatzverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt
der Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen
mit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb
dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher
werde klar und verständlich informiert.
Soweit die Klägerin in der
Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei
Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung
zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst
ein Scrollen der anschließend geöffneten
Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren
Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung
von dem Unterlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich
auf den doppelten Link abstelle.
II. Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Klägerin steht gegen
die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8
Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.
mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
a) Nach § 4
Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3
UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider
handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer,
insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten
von Unternehmen bestimmen, zählen § 6
TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften
dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen
nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im
Interesse des Verbraucherschutzes vor (vgl.
Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG]
BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Erwägungsgrund
Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen,
die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung
regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften
eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene
Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529,
530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren,
UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow,
UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4
UWG Rdn. 11.168 f.).
b) Die Beklagte
verstößt
mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin
angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6
TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot,
die in den Vorschriften angeführten Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann
daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Angebot
der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder
der wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV anwendbar
ist.
Das Berufungsgericht
hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren
Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung
genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz
1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr
hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt,
um auf die Angaben über die Person des Anbieters
hinzuweisen.
aa) Dagegen wendet
sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an
der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen
zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht
eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne
auch als sogenannter "Mailto-Link" angesehen werden
und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Angaben über
die für die Website verantwortlichen Personen
und nicht über die Informationen zu Gesellschaftsform,
Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer
des Anbieters.
(1) Zweck der
Informationspflichten über
Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten
und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer
den Verbraucher klar und unmissverständlich
darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen
Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen
deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich
die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite,
gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende
Links Bezeichnungen wählt, die verständlich
sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen.
Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
Das Berufungsgericht
hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten
Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt,
dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links
bezeichnet würden, über die der Nutzer
zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung
gelange (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski
aaO § 4-S12 Rdn. 154; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13
Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/ Tews,
WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß,
CR 2003, 687, 689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann,
NJW 2004, 2569, 2570; Franosch, NJW 2004, 3155, 3156;
a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW
2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben
sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur
Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung
führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer
bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht
erkennbar dargestellt.
(2) Diesem Ergebnis
steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen
Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-Link)
führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise
schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm
der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet,
unschwer erkennt, dass er über diesen Link zu
Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen
kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt
von den dort angebrachten Links ausschließlich
der Link "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht, die
zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich
informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite
keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende
Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres
annehmen, dass er über den Link "Kontakt" zu
den Informationen über den Anbieter gelenkt
wird.
bb) Die
Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und
den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar
erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche
Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen
werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski
aaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417). Die Angaben müssen ohne
langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr,
BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
(1) Eine unmittelbare
Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der
Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst
in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl.
Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren
aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002,
1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417; Woitke, NJW 2003, 871, 873).
Das Erreichen einer Internetseite über zwei
Links erfordert regelmäßig kein langes
Suchen.
Diesen Anforderungen
genügt
der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen
ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der
konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich,
die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält.
Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt
in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der
die einzelnen Links übersichtlich angeordnet
sind.
(2) Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken
des Links "Kontakt" öffnenden
Internetseite werde das Auffinden des dort angebrachten
Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen
dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt
seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden
Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.-
Redaktion", "Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns").
Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare
Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer
zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere
Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind
(vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322).
Im Streitfall
wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung "Impressum" auf
der zweiten Internetseite, die sämtlich auf
die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag
jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine
Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die
sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnet,
in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht,
sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz
berufen. Entsprechend hat die Beklagte nicht dazu
vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen
zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer
angeboten werden, wenn die anderen Links angeklickt
werden.
(3) Zu Unrecht
beruft die Revision sich zur Begründung ihres Standpunkts, die Anbieterkennzeichnung
der Beklagten sei nicht unmittelbar erreichbar, darauf,
die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnende
Internetseite sei derart unübersichtlich gestaltet,
dass die Beklagte selbst es übersehen habe,
dass der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht
nur am Ende, sondern auch in der Navigationsspalte
angebracht sei. Der Vortrag der Revision entspricht
nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung
des Links "Impressum" in ihrer Internetseite nicht
falsch dargestellt.
2. Ein Unterlassungsanspruch
nach § 2
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG
und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin
danach ebenfalls nicht zu.
3. Die Klägerin kann den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8
Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.
mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs.
1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG
i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs.
1 BGB-InfoV herleiten.
a) Zwar handelt
es sich bei § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des
Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt,
um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten
von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer
bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG
Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO § 4-S12
Rdn. 180).
b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1
Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Die Bestimmung
des § 312c Abs.
1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.
EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich und unter Angabe
des geschäftlichen Zwecks die Informationen
zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht (BGB - Informationspflichten - Verordnung -
BGB-InfoV) bestimmt sind.
Zu
Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die von der Beklagten über den Link "Kontakt" und den
weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen
dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel
Internet entsprechenden Weise klar und verständlich
i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung
gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten
der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen
Informationen auf einer Internetseite, die über
zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese
Verfahrensweise und die entsprechenden Links im
Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind.
Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe
von Informationen zur Identifikation des Anbieters
unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt
hat und dies den Nutzern bekannt ist.
Dass
die in § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV
angeführten Informationen im Online-Bestellformular
aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist
weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften
zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die
Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht
vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare
und verständliche Information, nicht mehr
und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall
- ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines
Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann,
Fernabsatzrecht im Internet Rdn. 284, 287; Härting,
Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn,
Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou,
WM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531;
Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Palandt/Grüneberg
aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12
Rdn. 181 und 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst,
4. Aufl., Bd. 2a, § 312c Rdn. 30; a.A. OLG
Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002,
849, 850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c
Rdn. 25).
Eines von der
Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden
Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden,
welche Anforderungen im Einzelfall dem Transparenzgebot
der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG genügen.
III. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -
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