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Bundesgerichtshof
BGH Urteil vom
14.06.2006 - I ZR 75/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
(..)
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht
erkannt:
Auf die Revision
des Klägers
wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 5. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erteilte der Beklagten,
die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember
2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm
abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach
zu befördern. Die Internet-Seite der Beklagten
lautet auszugsweise wie folgt:
Darunter befinden
sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags
ausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken
des unterstrichenen Worts "AGB's" können die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt
es u.a.:
"...
3. Vertragsverhältnis
3.1 Das Vertragsverhältnis
kommt zwischen H. und dem Auftraggeber mit der
Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der
folgenden Absätze 3 und 4 zustande.
3.2 Sendungen
werden von den H. -Depots und den H. -Kundenbetreuern
zur Beförderung
durch H. angenommen (Einlieferung). Bei Sendungen,
die nicht bei dem Auftraggeber selbst abgeholt
werden, gilt die Person, die die Sendung übergibt,
als bevollmächtigt. Auf der Sendung sind der
Absender und Empfänger mit ihren Anschriften
anzugeben.
3.3 H. nimmt
nur solche Sendungen an, die diesen AGB und den
Angaben in der Preisliste entsprechen, und behält sich vor, jederzeit,
generell oder im Einzelfall, Sendungen zur Feststellung
ihres Inhalts zu öffnen. Zur Zurückweisung
ist H. auch ohne Prüfung des Inhalts einer
Sendung berechtigt, wenn der Auftraggeber oder
der von ihm im Sinne des vorstehenden Abs. (3)
Bevollmächtigte der Öffnung widerspricht.
4. Bedingungsberechtigte Sendungen
4.1 Zur Beförderung
werden nur angenommen
4.1.1 Pakete
bis zu einem Höchstwert
von DM 1.000,00.
4.1.2 Reisegepäck-Packstücke
bis zu einem Höchstwert von DM 2.000,00.
4.1.3 Sendungen, die den unter
Preise beschriebenen Gewichten und/oder Abmessungen
entsprechen.
4.1.4 Sendungen,
die sich nach ihrer Beschaffenheit für den Versand mit den
jeweils in Betracht kommenden Beförderungsmitteln
eignen.
4.2 Die Sendungen
müssen
entsprechend ihrem Gewicht, ihrer Form und der
Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer ihrer
Beförderung geschützt und verpackt sein.
Einzelstücke können
auch unverpackt versandt werden, wenn und soweit
sie sich zur Beförderung ohne Verpackung durch übliche
und erforderliche Beförderungsmittel eignen.
Bei unverpackten Einzelstücken ist eine Haftung
für Beschädigungen durch H. ausgeschlossen.
4.3 Nicht zur
Beförderung
angenommen werden Sendungen,
4.3.1 deren
Beförderung gegen
gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche
Anforderungen verstoßen würden.
4.3.2 von außergewöhnlichem
und/oder nicht nur schwer schätzbarem Wert
wie Kunstwerke, Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare
Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten
sowie sterbliche Überreste.
4.3.3 deren
Beförderung und/oder
Lagerung nationalen Gefahrgutvorschriften unterliegt.
4.3.4 mit verderblichen
und/oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitze- und/oder
Kälteeinwirkung besonders zu schützen
sind.
4.3.5 bei denen
die von dem Auftraggeber zur Abholung durch den
Kundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder der
Ort der Zustellung ungeeignet und/oder nur unter
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten erreichbar ist und/oder für
deren Einlieferung und/oder Zustellung besondere
Anwendungen und/oder Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind.
...
7. Rückgaberecht
H. steht es
frei, nicht bedingungsgerechte (Abschnitt 4)
Sendungen jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Im Falle der Rückgabe
bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Beförderungspreises
so verpflichtet, als handele es sich um eine bedingungsgerechte
Sendung; etwa bereits geleistete Zahlungen werden
nicht zurückerstattet.
8. Haftung
Soweit nicht
zwingende Rechtsvorschriften ausdrücklich
etwas anderes vorsehen, gilt folgendes:
8.1.1 Eine
Haftung der H. für
Schäden, die dem Auftraggeber durch den Verlust
oder die Beschädigung nicht bedingungsgerechter
Sendungen entstehen, ist ausgeschlossen. Im übrigen
haftet H. dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verlust
oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen
unter Ausschluß jeglicher Haftung für
Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag
von DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM 2.000,00 pro
Reisegepäck-Packstück.
8.1.2 Eine
Haftung für Beschädigungen
an unverpackten Einzelstücken wird durch H.
ausgeschlossen.
8.2 Die Beförderungszeiten
(Abschnitt 2, Abs. 3) sind Systemregellaufzeiten.
H. führt keine Terminverkehre durch. Eine
Haftung für nicht rechtzeitige Auslieferung
einer Sendung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Unberührt bleibt die
Haftung der H. für grobes Verschulden unter
Einschluß groben Verschuldens ihrer Mitarbeiter
und/oder Erfüllungsgehilfen.
..."
Ein Mitarbeiter
der Beklagten holte das Paket am 7. Dezember
2000 bei dem Kläger
ab. Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust.
Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den
Kläger einen Betrag von 1.000 DM.
Der Kläger hat behauptet,
in dem Paket hätten sich Schmuckstücke
im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM)
befunden.
Das Landgericht
hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 8.805,47 € (=
17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die
Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung
die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht
hat angenommen, dem Kläger stehe ein über den gezahlten
Betrag von 1.000 DM hinausgehender Anspruch auf
Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu
hat es ausgeführt:
Der auf die
Beförderung gerichtete
Vertrag sei auf den Transport eines Pakets mit
einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen.
Das habe zur Folge, dass die Regelung über
die Haftungshöhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten nicht als Haftungsbeschränkung
i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen und
deshalb wirksam sei.
Zwischen den
Parteien sei ein Frachtvertrag konkludent dadurch
zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten
das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kläger auf dessen über
das Internet erteilten Auftrag hin abgeholt habe.
In den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag
i.S. des § 407 HGB seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 2 AGBG, das auf den damaligen Vertrag anzuwenden
sei, einbezogen worden. Grundsätzlich hindere
die Klausel in Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten, nach der Pakete mit einem höheren
Wert als 1.000 DM nicht angenommen würden,
den Vertragsschluss nicht.
Der vertraglichen
Regelung über
die "bedingungsgerechten Sendungen" stehe auch § 435
HGB nicht entgegen, weil es sich bei der Nr. 4
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
nicht um eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser
Norm handele. Deshalb stelle die Klausel auch keine
Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die zum
Nachteil des Verbrauchers von der Regelung des § 435
HGB abweiche, so dass sie auch nicht gemäß § 449
Abs. 1 HGB unwirksam sei.
Mit dem Landgericht
sei die unbeschränkte
Haftung gemäß § 435 HGB grundsätzlich
zu bejahen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit
nicht gerecht geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen
beim Ein- und Ausgang eines jeden Umschlagplatzes
auch nicht gerecht werden könne. Komme der
Frachtführer, wie hier die Beklagte, ihrer
prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertige
dies jedenfalls dann den Schluss auf ein grob fahrlässiges
Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen
des Frachtführers nicht ergebe, ob und welche
Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbereich,
in dem der Verlust eingetreten sei, zum Schutz
des Gutes aufgewandt habe. Diese sogenannte sekundäre
Darlegungslast komme nicht allein dann zum Tragen,
wenn der Geschädigte plausible Gründe
für ein grobes Verschulden vortrage, sondern
auch wenn der Schadensfall wie hier im Dunkeln
liege, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich
des Frachtführers abgespielt habe.
Entgegen der
Auffassung des Landgerichts führe die Tatbestandsverwirklichung des § 435
HGB jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Klausel über
bedingungsgerechte Sendungen. Denn dabei sei zu
beachten, dass der Frachtvertrag von vornherein
auf die Beförderung eines Pakets mit einem
Höchstwert von 1.000 DM ausgerichtet gewesen
sei. In dieser Höhe hafte die Beklagte für
jedes Verschulden, also auch für einfache
Fahrlässigkeit in voller Höhe. Damit
schaffe sie für die Pakete, die sie überhaupt
nur befördern wolle und über die sie
nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine über
das gesetzliche Leitbild hinausgehende Haftungsordnung.
Sie biete für diese Pakete gleichsam einen "Vollkaskoschutz" an
und werde damit dem Normzweck des § 449 HGB
hinsichtlich der bedingungsgerechten Sendungen
in vollem Umfange gerecht.
II. Die Revision
des Klägers
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht
hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen
den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch
zustande gekommen ist, dass ein Mitarbeiter der
Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim
Kläger abgeholt hat.
a) Diese Feststellung
des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der
Regelung in Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten, die, wie das Berufungsgericht
gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat,
in den Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen
der Auffassung der Revision hat die Beklagte
dem Kläger dadurch
die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG),
dass diese durch Anklicken des unterstrichenen
Wortes "AGB's" auf der Bestellseite aufgerufen
und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend
hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass
die Verwendung von Links und deren Darstellung
durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen
Gepflogenheiten gehören und Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon
ausgehen können, dass Verbraucher, die sich
für ihre Bestellung des Internets bedienen,
mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für
die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S.
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs.
2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über
einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link
aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl.
OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm ZIP 2001,
291, 292; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 305
Rdn. 65; jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., § 305
Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305
Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger
BB 1996, 2365, 2368 f.).
Nach Nr. 3.1
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten kommt das Vertragsverhältnis
zwischen ihr und dem Auftraggeber mit der Einlieferung
der Sendung nach Maßgabe der folgenden Absätze
zustande. Nach Nr. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgt die Einlieferung der Sendung dadurch, dass
sie von dem von der Beklagten Beauftragten zur
Beförderung angenommen wird.
b) Der Annahme
eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das
Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder
die Regelung in Nr. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass
die Beklagte nur solche Sendungen annimmt, die
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen,
entgegen noch die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass
zur Beförderung nur Pakete bis zu einem Höchstwert
von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung vergleichbarer
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006
- I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröffentlichung
in BGHZ bestimmt). Diese Bestimmungen bringen lediglich
zum Ausdruck, dass die Beklagte sich vorbehält,
die Annahme einer "nicht bedingungsgerechten" Sendung
und einen auf deren Beförderung gerichteten
Vertragsschluss abzulehnen. Daraus kann aber nicht
hergeleitet werden, dass ein Vertrag auch dann
nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte -
aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen -
eine Sendung zur Beförderung annimmt, obwohl
diese nicht ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entspricht. Für die Annahme eines Vertragsschlusses
in einem solchen Fall spricht auch die Regelung
des "Rückgaberechts" in Nr. 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Nach dieser Bestimmung
steht es der Beklagten frei, nicht bedingungsgerechte
Sendungen i.S. der Nr. 4 jederzeit an den Auftraggeber
zurückzugeben. Diese Regelung wäre überflüssig,
wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte
Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme.
c) Der Frachtvertrag
ist somit durch Abholung des Pakets durch einen
Mitarbeiter der Beklagten bei dem Kläger geschlossen worden.
Er ist nach den insoweit übereinstimmenden
konkludenten Erklärungen der Vertragsparteien
bei der Abholung auf die Beförderung des abgeholten
Pakets gerichtet. Für die Bestimmung des Vertragsgegenstands
kommt es dagegen nicht darauf an, welche Vorstellungen
die Parteien über den Inhalt dieses Pakets
hatten und ob die Sendung den Höchstwert von
1.000 DM nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten überschritt.
2. Ohne Rechtsverstoß hat
das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer
unbeschränkten vertraglichen Haftung der Beklagten
gemäß § 425 Abs. 1, § 435
HGB bejaht.
a) Das Berufungsgericht
ist zutreffend - und von den Parteien unbeanstandet
- davon ausgegangen, dass sich die Haftung der
Beklagten nach den Bestimmungen über
die Haftung des Frachtführers gemäß den §§ 425
ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung
- ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt.
b) Nach den
nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts
führt
die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch.
Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens
i.S. des § 435 HGB (BGHZ 158, 322, 327 ff.;
BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,
399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR
2005, 208, 209).
3. Das Berufungsgericht
hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz über
den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus mit
der Begründung verneint, die Regelung über
die Haftungshöhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten sei wirksam, weil sie nicht als Haftungsbeschränkung
i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen sei.
Dies ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht
angenommen hat, die Haftung der Beklagten sei im
vorliegenden Fall gemäß Nr. 8.1.1 i.V.
mit Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf den Höchstwert von 1.000 DM beschränkt,
weil nur Sendungen bis zu diesem Wert bedingungsgerecht
seien. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts
kann, wie die Revision zu Recht rügt, schon
deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den nicht
beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts
von einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen
ist und diese daher gemäß Nr. 8.3 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet.
a) Nach Nr.
8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Haftung der
Beklagten für grobes Verschulden "unberührt".
Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß dem
Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl.
BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin
zu verstehen, dass die in den vorstehenden Bedingungen
geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen
bei grobem Verschulden der Beklagten nicht gelten
sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene
Frage, ob die Regelung über die Haftungshöhe
in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als Haftungsbeschränkung
i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen ist,
weil der Vertrag, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, auf den Transport eines Pakets mit einem Wert
von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt
es daher nicht an.
b) Befördert die Beklagte
eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung aufgrund
eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags
unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Nr. 8.1.1
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern,
was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt
hat, auch nach deren Nr. 8.3. Diese Auslegung widerspricht
nicht den vom Berufungsgericht erörterten
Interessen von Versender und Absender. Insbesondere
wird ein Frachtführer, der nach seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an sich nur Güter
mit einem geringeren Wert befördern will,
dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner
Betriebsorganisation vorzusehen, die für den
Transport wesentlich wertvollerer Güter ausgerichtet
sind, weil ein Versender risikolos diesen Transportweg
wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung
an den Frachtführer übergeben könnte.
Die Haftung nach Maßgabe von Nr. 8.3 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft die
Beklagte nur bei grobem Verschulden. Nur insoweit
trägt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts
von Gütern, bei denen sie ansonsten ihre Haftung
nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden
von ihr insoweit auch keine Sicherungsmaßnahmen
verlangt, die bei Leistungen, die auf die Beförderung
von Paketen mit einem Höchstwert von 1.000
DM gerichtet sind, zur Erfüllung des Vertragszwecks
nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen
Pflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich
solche Schutzvorkehrungen treffen, die nach der
Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beförderten
Güter geboten sind. Übergibt ein Versender
der Beklagten andere als "bedingungsgerechte" Sendungen
im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ohne die Beklagte darauf hinzuweisen, kann das
Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren
Werts, außerdem zu einer Verringerung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt
des mitwirkenden Verschuldens des Versenders führen
(vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.).
III. Auf die
Revision des Klägers
ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung
wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,
in welchem Maße sich der Kläger einen
mitwirkenden Schadensbeitrag zurechnen lassen muss.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein
mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders daraus
ergeben, dass er eine Wertangabe oder einen Hinweis
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
unterlassen hat (BGHZ 149, 337, 353 ff.; BGH, Urt.
v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168
f. m.w.N.).
(unterschriften)
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