eBay Urteile
Widerrufsfrist
Kammergericht
Berlin Beschluss vom 18.07.2006 - Az.: 5 W
156/06
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
5 W 156/06
103 O 91/06 Landgericht Berlin
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Frau A„„„ G„„„,
F„„„„„„,
Antragstellerin
und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J„„ M„„„,
H„„ -
g e g e n
Herrn J„„ K„„„,
B„„„„„„„,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Pahl
und Dr. Hess am 18. Juli 2006
b e s c h l o s s e n :
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer
für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 103
O 91/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner
wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe
mit privaten Endverbrauchern auf der Internet -
Plattform "ebay" die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf
hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt
und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung
beginnt.
Im Übrigen wird der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
4.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen den Auftritt des mit ihr in Wettbewerb
stehenden Antragsgegners bei ebay, wo es unter seiner Rubrik "Auktionsabwicklung/AGB" unter
anderem heißt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. Der Widerruf ist zu
richten an: Firma M„„„ Inh. J„„ K„„„ ?
(es folgen Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Anschrift).
Die Antragstellerin hat gemeint:
Diese Rechtsbelehrung
genüge
nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich
zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere
Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender
Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur
Einhaltung dieses Deutlichkeitsgebots genüge
die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift „Widerrufsrecht" nicht.
Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware,
sondern erst, wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen
Erfordernissen gerecht werdende Belehrung zu Teil
geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht
nur innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden
könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung,
denn die Belehrung müsse in Textform erteilt
werden, was bei einem ins Internet gestellten Text
nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante
Belehrung erst nach Vertragsschluss bei ebay mit
Auslieferung der Ware erfolge.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner bei Meidung
der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr
bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern
im Kontext mit der Wiedergabe der für das
Vertragsverhältnis mit den Kunden maßgeblichen
Bestimmungen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung
zu erteilen, ohne diese durch Farbe, größere
Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck textlich hervorgehoben
in nicht zu übersehender Weise zu gestalten
und darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass
die Frist zwei Wochen beträgt und mit Erhalt
der Warenlieferung beginnt.
Das Landgericht
hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form-
und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, § 8
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
1.
Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße
wegen nicht hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen
eine gesetzliche Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.
a)
Die Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d,
355 BGB bei Fernabsatzverträgen bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers
ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts
auf zweifache Weise wie folgt geregelt:
aa)
Zunächst hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für
die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO
bestimmt ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
bb)
Ferner hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB, Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO
dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten
Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die Informationen, soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind.
b)
Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch
den Zeitpunkt ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher
besagte Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung
zu stellen, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, und zwar klar und verständlich
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise.
Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen bis
zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen,
und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich
gestaltet sein muss.
Daraus folgt,
dass es Im hier zu entscheidenden Fall allein
um die unter a aa genannte erste Unterrichtungspflicht,
also um Abs. 1 Satz 1 und nicht um Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 des § 312c
BGB geht. Denn die hier in Rede stehenden Informationen
werden bereits im Internetauftritt des Antragsgegners
zur Verfügung gestellt und sind dem Verbraucher
demzufolge schon zugänglich, bevor er eine
Vertragserklärung zum Kauf der Ware des Antragsgegners
abgibt.
Daraus folgt
weiter, dass die hier in Rede stehende Unterrichtung
nicht, wie allein von § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB
(nebst Bezugsnormen) gefordert, in Textform erfolgen
und erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich
gestaltet sein muss, sondern gemäß § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich sein muss.
Dass die Belehrung
im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Antragsgegners eingebettet ist, zieht also kein
Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung
nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der
Gegenschluss aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches
Gebot der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung
ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen ein solches
Gebot gerade nicht anführt. Eine entsprechende
Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c
Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch nicht erforderlich.
Denn durch das Gebot gemäß § 312c
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) ist
hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher
eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich
gestalteter Form spätestens bei Erhalt der
bestellten Waren mitgeteilt wird.
c)
Für eine von der Antragstellerin favorisierte Analogie zu § 9 Abs.
5 BGB-InfoVO, wonach im Reisevertragsbereich ein Sicherungsschein sich von
weiteren Angaben oder Texten in der entsprechenden Urkunde deutlich abheben
muss, ist hier kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. Denn der
Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Frage der Einbettung der Widerrufsbelehrung
in anderen Text auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang gesehen und in
der vorstehend wiedergegebenen Weise differenzierend geregelt.
d)
Die von der Antragstellerin im hier in Rede stehenden Zusammenhang angeführten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (WRP 1996, 708 = NJW 1996, 1964) und
des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1992, 3245) ergeben nichts Gegenteiliges.
Denn diese Entscheidungen betreffen nicht die Frage, in welcher Form nach aktuell
geltendem Recht vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu belehren
ist, sondern nur die - hiervon zu unterscheidende - Frage, in welcher Form
eine Widerrufsbelehrung gestaltet sein muss, um (gemäß § 1b
Abs. 2 Satz 2 AbzG a.F. bzw. § 7 VerbrKrG a.F.) den Beginn des Laufs der
Widerrufsfrist auszulösen (vgl. heute § 355 BGB).
2.
Mit Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden
Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher
könne seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen,
und greift in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts
mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch
gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3,
4 Nr. 11 UWG zu.
a)
Wie bereits ausgeführt hat der Unternehmer gemäß § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Information
zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240
EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, so unter anderem über
die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.
b)
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche
und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen
die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und
inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst
Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur
von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt
werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).
c)
Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer
Zweiwochenfrist nicht gerecht, da die Frist - worauf die Antragstellerin
mit Recht hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit
unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von
beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung
seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm
den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.
d)
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d
Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich
zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen
Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss
mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall.
Das ergibt sich aus Folgendem:
aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet - Auftritt der Antragsgegnerin
ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist
jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
bb)
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt
des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird.
Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht
(beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB
nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim
abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung
auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b
Rdn. 3, m.w.N.).
Aus der vom
Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts
München
aus dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung
des Senats für die Auslegung des Begriffs "Textform" gemäß dem
(seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b
BGB nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort
wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nach
seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass
die in ihm erwähnten Informationen lediglich
in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur
Verfügung stehen müssen, dass er die
Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des
Vertrags gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis
nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht München
im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht
aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c
Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht
erfordert.
cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners
noch keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz
1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden ebay - Geschäfte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung
erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird,
da bei ebay - wie von der Antragstellerin vorgetragen - die Waren im Rechtssinne
verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden
Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.
e)
Steht mithin die Erklärung "Sie können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz
2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie
gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher
nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen
der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist
gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten
Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte
dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen
Bagatellverstoß handelt.
3.
Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede
stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist
(zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt der Ware, und greift auch
in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg
an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls ein Unterlassungsanspruch
gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3,
4 Nr. 11 UWG zu.
Die genannte
Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung
des Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs.
1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und
verständlich. Anknüpfungspunkt für
den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung
in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden
sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung
in Textform ist - wie ausgeführt - mit der
ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des
Antragsgegners noch nicht erfolgt. "Mit Erhalt
der Ware" beginnt die Frist also (gemäß § 312d
Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis
dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt
bekommen hat.
Zwar weist
das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend
auf das Wort "frühestens" hin
und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung
einen späteren Beginn der Frist nicht ausschließe.
Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat
nicht falsch.
Darauf kommt
es aber nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur - was
selbstverständlich ist - "richtig" sein, sondern
von Gesetzes wegen auch "klar und verständlich" über
die Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über
den Fristbeginn, unterrichten. Das aber trifft
auf die in Rede stehende Formulierung nicht zu.
Derjenige Verbraucher, der (aus welchen Gründen
auch immer) keine Widerrufsbelehrung in Textform
erhalten hat, wird auf diese Weise nämlich
vollkommen darüber im Unklaren gelassen, dass
die Widerrufsfrist aus diesem Grund definitiv noch
nicht einmal zu laufen begonnen hat. Das zeigt,
dass die Belehrung im Internetauftritt in diesem
Punkt nicht "klar und verständlich" informiert.
Richtigerweise muss dort also - jedenfalls auch
- angeführt werden, dass die Frist frühestens
mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden)
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (vgl. auch
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO).
4.
Das mithin bezüglich der - hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu
beanstandenden - Unterrichtung zu verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch
aus materiellen Gründen in dreierlei Hinsicht auf den konkret in Erscheinung
getretenen Verletzungsvorfall einzuschränken:
Zum einen bezieht
sich das Verbot nur auf Geschäfte mit Damenschuhen, da die
Parteien nur insoweit miteinander in Wettbewerb
stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und der Antragsgegner
nur solche Artikel angeboten hat.
Zum andern
bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen
auf der Internetplattform "ebay", da nur insoweit
(mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon
ausgegangen werden kann, dass der Vertragsschluss
kraft Annahmeerklärung des Verbrauchers erfolgt,
die Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Schließlich ist das auch
im Text des Antragsgegners verwendete Wort "frühestens" in
den Verbotsausspruch mit aufzunehmen, da dieses
Wort die Unterrichtung über einen Fristbeginn "ab
Erhalt der Ware" zwar richtig, aber nicht mehr
hinreichend "klar und verständlich" i.S. der
gesetzlichen Anforderungen werden lässt.
5. Darüber hinaus hat der
Senat in der Beschlussformel klargestellt, dass
die Antragstellerin nach der von ihr gegebenen
Antragsbegründung die unzutreffende Angabe
der Zwei - Wochen - Frist neben den beiden anderen
Streitgegenständen selbständig verfolgt.
6.
Die gemäß §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung vorauszusetzende Dringlichkeit der nach allem bestehenden Unterlassungsansprüche
wird im Wettbewerbsrecht gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 92
Abs. 1, § 3 ZPO.
Unterschriften
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