eBay Urteile
Widerrufsfrist
Kammergericht
Berlin Beschluss vom 05.12.2006 - Az.: 5 W
295/06
Im Rahmen einer
Internetauktion bei eBay muss ein Widerrufsrecht
von einem Monat anstelle von zwei Wochen gewährt
werden.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
5 W 295/06
16 O 936/06 Landgericht Berlin
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
V„„„ I„„„„ ,
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „K„„ a„
A„„„ "
A„„„„„ , „„ B„„„ ,
Antragsteller
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. M„„ & Kollegen,
K„„„„„„„ , „„ B„„„ -
g e g e n
R„„ E„„„ ,
D„„„„„„„„„ , „„ M„„„ ,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck
und Dr. Hess am 5. Dezember 2006
b e s c h l o s s e n :
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer
16 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 - 16 O 936/06 - abgeändert:
Dem Antragsgegner
wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über
Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplattform "eBay" die
gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu
erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die
Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt
und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über
die Widerrufsmöglichkeit beginnt.
2.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 6.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren in zweierlei Hinsicht
gegen die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des mit ihm in Wettbewerb
stehenden Antragsgegners bei eBay. In dieser Belehrung heißt es unter
anderem:
„Sie können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
Der Antragsteller
hält Satz
1 dieser Belehrung für falsch, weil infolge
erst nach Kaufvertragsabschluss in Textform erteilter
Widerrufsbelehrung die Frist einen Monat betrage.
Satz 2 sei falsch, weil der Fristbeginn nur durch
eine Belehrung in Textform ausgelöst werde,
was auf die hier in Rede stehende Belehrung nicht
zutreffe.
Das Landgericht
hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner
- form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen
Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567
Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner gemäß § 8 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG der aus der Verbotsformel
ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, wobei dessen Dringlichkeit gemäß § 12
Abs. 2 UWG vermutet wird.
Der Unternehmer
hat gemäß § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich
die Information zur Verfügung zu stellen,
für die dies gemäß Art. 240 EGBGB
i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt
ist, so unter anderem über die Bedingungen
der Ausübung des Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte
Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis
der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen
die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden
Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen
(wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher
soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht
Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt
werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002,
1085, 1086 - Belehrungszusatz).
Diese Informationspflicht
erfüllt
der Antragsgegner mit seiner vorstehend zitierten
Belehrung, wie der Antragsteller mit Recht geltend
macht, in zweierlei Hinsicht nicht.
1.
Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung ist zunächst wegen der Angabe
einer Zweiwochenfrist nicht richtig, da die Frist - worauf der Antragsteller
mit Recht hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit
unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise
drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm
(noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum
hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.
a)
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d
Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich
zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen
Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss
mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall.
Das ergibt sich aus Folgendem:
aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners
ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist
jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
bb)
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt
des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher
in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt,
dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden
sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung
der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download,
d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216;
OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).
cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners
noch keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz
1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay - Geschäfte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung
erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird,
da bei eBay die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der
Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers
ein Kaufvertrag geschlossen wird (Senat a.a.O., S. 3216 f.; OLG Hamburg a.a.O.).
b)
Steht mithin die Belehrung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb
von zwei Wochen widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB,
wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und
verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung
des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3,
4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten
bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln (Senat a.a.O., S. 3217; OLG Hamburg a.a.O.; OLG
Jena GRUR-RR 2006, 283), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß,
sondern - mit Blick auf das vorstehend unter II und unter II 1 Ausgeführte
- um eine Beeinträchtigung gewichtiger Verbraucherinteressen handelt.
c)
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zum vorstehend angeführten
Punkt eine gegenteilige Auffassung vertreten und hierzu ausgeführt: Der
Antragsgegner habe nicht unlauter gehandelt. Die angegriffene Widerrufsbelehrung
des Antragsgegners entspreche im entscheidenden Teil dem in Anlage 2 zu § 14
BGB-InfoV enthaltenen Muster, welches in § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs.
1, 4 Satz 2 BGB-InfoV in Bezug genommen werde. Das Muster enthalte den Hinweis
auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Der Gestaltungshinweis zu 1, wonach
bei Belehrung erst nach Vertragsschluss statt einer Zweiwochenfrist eine Monatsfrist
zu setzen sei, beziehe sich nicht auf den hier vorliegenden Fall, dass das
Muster zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß § 312c
Abs. 1 BGB verwendet werde.
d)
Diesen Ausführungen stimmt der Senat nicht zu. Der Antragsgegner kann
sich nicht mit Erfolg auf eine mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung
berufen. Denn das Muster setzt - unabhängig davon, ob es um eine Belehrung
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine solche nach § 312c Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung in Textform voraus. Das Muster
ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)", und § 14
Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt
wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es
dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster (also gemäß § 14
Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu verwenden. Das Muster kommt bei einer - wie
hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht
zum Tragen. Käme es zum Tragen, griffe überdies besagter "Gestaltungshinweis".
Denn die hier in Rede stehende, lediglich ins Internet gestellte Passage ist
keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss "mitgeteilt" wird.
Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S. von § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB) "zur Verfügung gestellt".
2.
Mit Recht beanstandet der Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede
stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist
(zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift
auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts
mit Erfolg an.
a)
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der
Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht
klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn
ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung
der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich
in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt
- mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch
nicht erfolgt. Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d
Abs. 2 BGB) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung
als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also
angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform
noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
b)
Auch insoweit hilft es dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht, dass die Belehrung sich an besagtem Muster orientiert. Denn dieses
Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform.
Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht
von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht
in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung
gestellt werden.
3.
Mit Blick auf den gerügten Verstoß und das verfolgte Rechtsschutzziel
weicht die Verbotsformel in Anwendung von § 938 Abs. 1 ZPO geringfügig
von der in der Antragsschrift angeregten Fassung ab, ohne dass damit eine Teilzurückweisung
verbunden ist.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91,
3 ZPO.
Unterschriften
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