eBay Urteile
Sachmängelhaftung
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az: 5 W 34/07
e-Bay Powerseller
muss vollständigen
Namen angeben
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 5 W 34/07
16 O 1165/06 Landgericht Berlin
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
(...)
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Pahl
und Dr. Hess am 13. Februar 2007
b e s c h l o s s e n :
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer
16 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2006 – 16 O 1165/06 - abgeändert:
Der Antragsgegnerin
wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, des Weiteren untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform “eBay" gegenüber
Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über
Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe
für solche Verträge aufzufordern, ohne
dass dem Endverbraucher der vollständige Name
der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt
wird, bevor der Endverbraucher seine ihn bindende
Vertragserklärung abgibt
und/oder
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform "eBay" gegenüber
Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Kinderbekleidung
zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern,
wenn durch die Antragsgegnerin nicht vor der Erklärung der Vertragsannahme
durch den Endverbraucher oder vor der Abgabe eines verbindlichen Angebots durch
den Endverbraucher über das für diesen bestehende Widerrufs- oder
Rückgaberecht klar und verständlich informiert wird, wenn das wie
folgt geschieht:
Ablichtungen
können aus
technischen Gründen nicht wiedergegeben
werden
2.
Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 4.400 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die
Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach ihrer Auffassung nicht hinreichend klare
und verständliche Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht
im Internetauftritt der mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegnerin bei
eBay.
Das Landgericht
hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung in
diesen beiden Punkten zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form-
und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567
Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG die aus den Verbotsformeln
ersichtlichen Unterlassungsansprüche zu, wobei deren Dringlichkeit gemäß § 12
Abs. 2 UWG vermutet wird.
1.
Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher
klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen,
für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1
(hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über
seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung
des Widerrufs. Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende
Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Jena GRUR-RR
2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.156, 11.163). Besagten Informationspflichten
genügt die Antragsgegnerin in ihrem (nach Glaubhaftmachung) am 30. November
2006 abrufbaren Angebot eines Kindergürtels (Anlagen 9 und 10) nicht.
2.
In besagtem Angebot gibt die Antragsgegnerin ihren Namen nicht mit "R B", sondern
mit "R. B" an.
a)
Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende
Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss
seinen Namen angeben (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 1 BGB-InfoV
Rdn. 2), welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (Palandt/Heinrichs
a.a.O., § 12 Rdn. 5). Ihren Vornamen "R" hat die Antragsgegnerin nicht
angegeben.
b)
Besagter Verstoß ist entgegen dem Standpunkt des Landgerichts auch geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich
i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
aa)
Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass
die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet
sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer
zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht
unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme
von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen
der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen,
an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht,
soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet
ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung
voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die
beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung
geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat
GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des
Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der
Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche
Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen
auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine
Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr
besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn
ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt
sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch
von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.).
Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen
geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung
sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe
des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art,
Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug
auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob
ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen
durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt
sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer
ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit
oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.).
bb)
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende
Verstoß geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr
als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall
hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht
durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität
in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert
dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis
darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine
Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern
handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern
sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz
auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen
Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit
Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung
von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich
ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die
nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen
Anschrift (dazu OLG Jena a.a.O.), die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG
nicht unterschreitet.
c)
Durch die von der Antragsgegnerin vorgerichtlich angeführte Drittunterwerfung
ist die - durch den Verstoß erzeugte - Wiederholungsgefahr schon deshalb
nicht ausgeräumt, weil der hier in Rede stehende Wettbewerbsverstoß dieser
Erklärung zeitlich nachfolgte.
3.
Im Zusammenhang mit einem am 11. Januar 2007 abrufbaren Angebot einer Babyjacke
belehrte die Antragsgegnerin über das Widerrufsrecht an zwei Stellen
ihres Internetauftritts bei eBay wie in der Verbotsformel wiedergegeben.
a)
Zutreffend legt die Antragstellerin mit den nachfolgend zitierten Argumenten
dar, dass diese Belehrungen nicht "klar und verständlich" i.S. von § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB sind (wobei im nachfolgenden Zitat die in der Verbotsformel
als erstes wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 3" und die dort als
zweites wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 7" bezeichnet wird):
Ablichtungen
können aus
technischen Gründen nicht wiedergegeben
werden.
b)
Auch dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung des Landgerichts geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich
i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die durch die Belehrungen erzeugte – durchaus
nicht geringfügige - Verwirrung beim Verbraucher über die Tragweite
seines Rechts zum Widerruf und dessen Art und Ausübung verkürzt im
Ergebnis dieses Recht bzw. lässt es leer laufen. Das erzeugt zugleich
einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin,
da diese sich hierdurch weniger Vertragsrückabwicklungen (insbesondere
wegen Kaufreue) ausgesetzt sehen muss, als wenn sie jeden ihrer Vertragspartner
in klarer und verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht belehrte.
c)
Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr unter II 2 c geltend sinngemäß auch
hier.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91,
3 ZPO.
(Unterschriften)
Quelle:
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