eBay Urteile
Widerrufsfrist
Landgericht
Kleve Urteil vom 02.03.2007 - Az.: 8 O 128/06
Gericht: Landgericht Kleve, Urteil
vom 02.03.2007
Spruchkörper: 8. Zivilkammer ( 1.Kammer für
Handelssachen)
Aktenzeichen: 8 O 128/06
Tenor:
Die einstweilige
Verfügung
der Kammer vom 20. November 2006 bleibt aufrecht
erhalten.
Der Verfügungsbeklagte
hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger
vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand:
Beide Parteien
handeln mit Angelzubehör
und bieten ihre Waren im Internet (eBay) an.
Der Verfügungsbeklagte bot
im Oktober 2006 über eBay ein "Pilker-Set
Ostsee/Dänemark 5 Stück" mit der Beschreibung "in
bester Sortierung von 60g bis 150g" für 8,95 € zum
Kauf an und erläuterte sein Angebot weiter: "Wir
sortieren Ihnen 5 Pilker in den fängigsten
Farben".
Das Angebot
zeigte jedoch eine Abbildung mit 6 Pilkern, die
sich in ihrer Größe
nicht voneinander unterschieden.
Das Angebot
beinhaltete ferner eine Widerrufsbelehrung, in
der es u.A. heißt:
"Ist der
Besteller Verbraucher, so kann er seine Bestellung
bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne
Begründung widerrufen …"
Wegen weiterer
Einzelheiten des beanstandeten Angebotes des
Verfügungsbeklagten
wird auf die mit der Antragsschrift zu den Akten
gereichten Ablichtungen dieses Angebotes Bezug
genommen.
Der Verfügungskläger
ist der Ansicht, das Angebot genüge nicht
dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der
wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware (Art
20 EGBGB, § 1 Abs. IV BGB-InfoV). Er ist ferner
der Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche
nicht den Regeln der §§ 355, 126a BGB.
Die Kammer
hat auf Antrag des Verfügungsklägers
am 20. November 2006 beschlossen:
Auf den der
Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 03. November
2006 nebst Anlagen wird gemäß §§ 3,
4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 312c Abs.
1 BGB 1. V. m. Art. 240 EGBGB nebst BGB-lnfoVO
1, und zwar gemäß §§ 937,
944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer
im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Dem Antragsgegner
wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, im geschäftlichen
Verkehr - insbesondere bei Verkaufsaktionen über
das Portal "Ebay" - Waren anzubieten,
1. bei denen
die im Fernabsatz erforderlichen lnformationspflichten
nach § 312
c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1
Abs. 1 Nr. 4 BGB-lnfoVO nicht erfüllt sind,
2. bei denen
nicht gemäß § 312
c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, Art 240 EGBGB in Verbindung
mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BGB-lnfoVO
der Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung
in Textform über das Bestehen eines Widerrufsrechts
sowie über die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs
informiert wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat
der Antragsgegner zu tragen.
Gegen diese
am 6. Dezember 2006 zugestellte einstweilige
Verfügung richtet
sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten
vom 13. Dezember 2006.
Der Verfügungskläger
beantragt,
die einstweilige
Verfügung
der Kammer vom 20. November 2006 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte
beantragt,
die einstweilige
Verfügung
der Kammer vom 20. November 2006 aufzuheben und
der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Wegen der wechselseitig
vertretenen Rechtsansichten der Parteien wird
auf deren schriftsätzliche
Ausführungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige
Verfügung
der Kammer war aufrecht zu erhalten, denn der Antrag
auf ihren Erlass war zulässig und begründet.
An der Klagebefugnis
des Verfügungsklägers
bestehen keine Bedenken, denn die Parteien sind
Wettbewerber im Sinne des § 8 Abs. III Nr.
1 UWG, wie unstreitig ist.
Das beanstandete
Angebot des Verfügungsbeklagten
verstößt zumindest insoweit gegen §§ 3,
4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 240 EGBGB, als der Verfügungsbeklagte
im Widerspruch zu § 1 Abs. I Nr. 4, (Nr. 7)
BGB-InfoVO über ein wesentliches Merkmal der
angebotenen Leistung nicht informiert hat. Zu Recht
beanstandet der Verfügungskläger, dass
dem Angebot des Verfügungsbeklagten nicht
zu entnehmen sei, ob zum Kaufpreise von 8.95 € fünf
oder sechs Pilker angeboten werden. Zwar spricht
der Angebotstext mehrfach von 5 Pilkern, die beigefügte
Abbildung zeigt indes sechs. Es ist mithin dem
Adressaten des Angebotes überlassen zu vermuten,
ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebührt.
Einen selbstverständlichen Vorrang auch des
wiederholten Wortes vor dem Bild mit der Folge
der Eindeutigkeit des Angebotes, vermag die Kammer
nicht zu bejahen. Ist mithin dem Angebot nicht
eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich
auf fünf oder auf sechs Pilker bezieht, so
mangelt es an der Angabe eines wesentlichen Merkmals
der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl
der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Dass
dieses Angebot darüber hinaus auch gegen das
Erfordernis eindeutiger Preisangabe (§ 1 Abs.
I Nr. 7 BGB-InfoVO) verstößt sei der
Vollständigkeit halber hinzugefügt.
Aber auch die
vom Verfügungskläger
beanstandete Widerrufsbelehrung ist, worauf dieser
zu Recht hinweist, fehlerhaft und daher gemäß §§ 312c
BGB (nebst Bezugsnormen), §§ 3, 4 Nr.
11 UWG wettbewerbswidrig. Die
Widerrufsfrist beträgt hier nicht 2 Wochen,
sondern 1 Monat.
Gemäß § 355
Abs. II Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in
Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeutet nach
der nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen
oder interpretationsfähigen Regelung in § 129a
BGB Widergabe "in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise". Die Kammer folgt nicht
der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen
Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt,
wenn der Empfänger einer elektronischen
Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken
und damit dauerhaft machen könne. Nicht
der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat
die Erfüllung der die Textform bestimmenden
Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von
Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen,
also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits
bereits die genannten Anforderungen erfüllt.
Für
eine von dieser streng formalen Deduktion abweichende
Interpretation besteht nach Ansicht der Kammer
auch kein vertragsrechtlicher Bedarf. Wollte
man es als zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung
in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise
ausreichen lassen, wenn der Empfänger der
Belehrung diese ausdruckt oder speichert, so
hinge die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür
des Empfängers oder von Zufällen ab,
die der Verkäufer weder beeinflussen noch
kennen könnte, sei es, der Empfänger
verfüge nicht über die zum Ausdruck
oder Abspeichern der Belehrung erforderlichen
Kenntnisse (was insbesondere bei älteren
Internet-Benutzern nicht selten der Fall ist),
sei es aber auch nur, der Ausdruck scheiterte
daran, dass die Druckerpatrone oder Tonerkartusche
seines Druckers leer ist (oder die Festplatte
den Zugriff verweigert). Aber auch die vertragsrechtlich
gebotene Rechtssicherheit gebietet eine streng
formale Deduktion, denn anderenfalls bestünde
auf Verkäuferseite eine unaufklärbare
Unsicherheit über die Dauer der Widerrufsfrist
im Einzelfall. Der vom Landgericht Paderborn
vertretenen Ansicht, es reiche aus, wenn die
notwendigen Informationen für den Verbraucher
im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt
werden und der Verbraucher (nur) die Möglichkeit
hat, sie zu speichern oder auszudrucken, vermag
die Kammer nicht zu folgen, weil diese Ansicht
im Ergebnis dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung
allein auf elektronischem Wege stets ausreichend
ist. Das aber steht im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung.
Der Kammer
ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt,
dass der "Sofort - Kaufen" -
Kaufvertrag bei eBay auf elektronischem Wege in
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem elektronischen
Gebot des eBay-Käufers zustande kommt, sei
es, dass sein Gebot bereits die Annahmeerklärung
eines bindenden Kaufvertragsangebotes darstellt,
sei es, dass sein Gebot erst das an den eBay-Verkäufer
gerichtete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
ist, welches sodann vom diesem auf elektronischem
Wege angenommen wird.
In jedem Fall
kommt der Kaufvertrag in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der elektronischen Erklärung des Käufers
zustande, so dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses
die Widerrufsbelehrung noch nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Textform (§ 126a BGB) vorliegt.
Für den Fall, dass die formwirksame
Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt,
beträgt die Widerrufsfrist indes nicht, wie
der Verfügungsbeklagte elektronisch mitgeteilt
hat, 2 Wochen, sondern gemäß § 355
Abs. II Satz 1 BGB 1 Monat, beginnend mit dem Zugang
der Mitteilung in Textform.
Die vom Verfügungsbeklagten
begangenen Wettbewerbsverstöße begründen
die Wiederholungsgefahr (allgem. Meing. vgl. Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht 23. Aufl. UWG § 8 Rn 1.33
m.w.N.), so dass sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
aus § 8 Abs. I UWG ergeben.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91
Abs. I ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711
ZPO.
Streitwert:
15.000 €.
Anmerkung zum Urteil des LG
Kleve:
Das LG
Kleve Urteil vom 07.03.2007, Az 8 O 128/26
hat sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des KG
Berlin angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist
für Verbraucher bei eBay nicht 2 Wochen,
sondern einen Monat beträgt.
Ein Händler, der über
eine vierwöchige Widerrufsfrist belehrt, riskiert
eine Abmahnung. Das liegt daran, dass die juristische
Fristenberechnung anders ausfallen kann. ZUdem
ist im Gesetz nun einmal von einem Monat die Rede!
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