eBay Urteile
Unternehmereigenschaft
/ eBay Einnahmen
LG Berlin,
Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06
Wer in einem
Internetauktionshaus im großen Umfang gebrauchte Ware an- und
verkauft, gilt als Unternehmer und muss nach § 312c
BGB die Angabe seines Namens, seiner Anschrift
und auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
hinweisen.
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 103 O 75/06
Entscheidung vom 5.September 2006
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat die Kammer
für Handelssachen
103 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte,
Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die
mündliche Verhandlung vom 05.09.2006 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Handelsrichter ... und ....
für Recht
erkannt:
1. Die einstweilige
Verfügung
wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die
weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin
betreibt unter dem Namen XXX bei EBAY einen.
Onlineshop für
Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher.
Die Antragsgegnerin ist Mutter von vier Kindern
im Alter zwischen 6. und 13 Jahren und betrieb
unter dem Namen XXX bei EBAY ebenfalls einen Onlineshop
mit dem Namen XXX. Unter diesem Namen bot sie vor
allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen
ihrer vier Kinder sowie einer Größe
darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der
von der Antragsgegnerin beim EBAY eingestellten
Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu" oder „w.
neu" (wie neu). Den von der Antragsgegnerin eingestellten
Angeboten ließen sich weder ihr vollständiger
Name und ihre ladungsfähige Anschrift noch
ein Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht
für Verbraucher entnehmen.
Die Antragstellerin
trägt
vor, die Antragsgegnerin handele § 312c BGB
und § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 10 BGB-Info V zuwider,
wenn sie bei ihren Angeboten über EBAY ihren
Namen und ihre Anschrift nicht angebe und nicht über
das Widerrufsrecht für Verbraucher informiere.
Damit verhalte sie sich wettbewerbswidrig im Sinne
von § 4 Nr. 11 UWG.
Die Antragstellern
hat am 03.05.2006 eine einstweilige Verfügung
erwirkt, durch die der Antragsgegnerin untersagt
worden ist,
im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber
Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über
Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe
für solche Verträge aufzufordern,
a) ohne dass
dem Endverbraucher der vollständige Name und die ladungsfähige
Anschrift der Antragsgegnerin zur Verfügung
gestellt werden, bevor der Endverbraucher seine
ihn bindende Vertragserklärung abgibt,
b) wenn durch
die Antragsgegnerin nicht vor der Erklärung der Vertragsannahme
durch den Endverbraucher oder vor Abgabe eines
verbindlichen Angebots durch den Endverbraucher
auf das für diesen bestehende Widerrufs- oder
Rückgaberecht klär und verständlich
informiert wird.
Dagegen richtet sich der Widerspruch,
der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung
aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.05.2006
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin
meint, keine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB zu sein,
da sie ausschließlich Kinderbekleidung aus
ihrem privaten Haushalt veräußere und
somit nicht gewerbsmäßig handele. Zudem
würden die Verstöße gegen die Impressumpflicht
nach TDG und Informationspflichten nach BGB-InfoV
nicht so schwer wiegen, dass sie einen Wettbewerbsverstoß begründen
könnten.
Schließlich handele die
Antragstellerin rechtsmissbräuchlich. Der
Antragsgegnerin seien mindestens 44 Abmahnungen
des Prozessbevollmächtigten der Antragstellern
wegen fehlender Widerrufs- und Ruckgaberechte gegen über
EBAY tätige Tauchbedarfshändler bekannt.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin
habe über verschiedene Internetforen dazu
aufgerufen, sich beim ihm zu melden, wenn man Wettbewerber
abmahnen wolle. Dieses Vorgehen des Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerin führe dazu, dass die Geltendmachung
eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
im vorliegenden Fall unzulässig sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung
zu bestätigen.
Wegen des Vorbringens
der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt
der bisherigen Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen, aber
unbegründeten Widerspruch der Antragsgegnerin
war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragstellern
ist als Mitbewerberin auf dem Markt der Kinderbekleidung
gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
Die
Antragsgegnerin ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer
ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, also am Markt planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es
unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich
oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Nach
dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin,
veräußerte diese fortlaufend Kleidung,
die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen
oder nicht tragen wollen. Dieser ständige
An- und Verkauf von Kinderbekleidung führte
dazu, dass die Antragstellerin bis zur Einstellung
ihrer Tätigkeit dauerhaft Kinderbekleidung
verkaufte. Dies tat die Antragsgegnerin auch
planmäßig. Die
Eröffnung eines EBAY-Shops lässt für
sich genommen die Antragsgegnerin zwar noch nicht
als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB
erscheinen. Jedoch weist die Anzahl und
der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten
Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche
Tätigkeit hin, die über gelegentliche
Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung
hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April
2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa
3/5 Kinderbekleidungsartikel waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln
waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet.
Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist
für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich
und spricht für eine Gewerbliche Tätigkeit.
Hinzu kommt,
dass die Antragsgegnerin über
EBAY nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft,
wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt
oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über
EBAY auch in großem Umfang Kinderkleidung
einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 1.1.2006 bis
14.4.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis
von 955,67 € gekauft. In einigen Fällen
hat die Antragsgegnerin die über EBAY gekaufte
Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren
Preis wieder über EBAY zum Verkauf angeboten.
In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren
mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar.
Insgesamt vermittelt
die Kauf- und Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin
den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung,
wie sie vergleichbar in einem Second - Hand - Laden
vorgenommen wird.
Die Antragsgegnerin
verstieß durch
Unterlassen der Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift
und des Hinweises auf ein bestehendes Widerrufs-
bzw. Rückgaberecht gegen § 312c BGB i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 10 BGB-InfoV. Nach § 312c
Abs. 1 BGB sind die Angaben vor Abgabe der Vertragserklärung
des Verbrauchers zu machen. Es reicht also gerade
nicht aus, wenn die persönlichen Daten des
Verkäufers dem Erwerber zum Zeitpunkt des
Zuschlags übermittelt werden.
§ 312c
BGB ist eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln. Der Verbraucher soll vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrages wissen, mit wem er
es zu tun hat und welche Rechte ihm zustehen.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist
daher unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die
Antragsgegnerin hat bei allen ihren Verkäufen
den Vorgaben des § 312c BGB zuwidergehandelt.
Die
Antragstellerin handelt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne
des § 8 Abs. 4 UWG. Eine hohe Zahl von Abmahnungen
in vergleichbaren Fällen allein reicht nicht
aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Der
Gesetzgeber hat durch die Verschärfung der
Voraussetzungen für die Klagebefugnis der
Verbände dafür gesorgt, dass die früher
bestehenden so genannten Abmahnvereine nicht
mehr existieren. Die Überwachung der Einhaltung
der Wettbewerbsregeln wurde damit in erster Linie
in die Hände, der Mitbewerber selbst gelegt.
Wenn ein Unternehmer dies ernst nimmt und deshalb
im größeren Umfang Mitbewerber abmahnt,
kann dies nicht dazu führen, ihm Rechtsmissbrauch
vorzuwerfen.
Ferner ist
es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte
der Antragstellerin die Abmahntätigkeit in
eigener Regie betreibt. Darüber hinaus wurde
nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin
selbst aus rechtsmissbräuchlichen Motiven
ihren Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin
gerichtlich geltend gemacht hat. Insbesondere lässt
sich aus der eidesstattlichen Versicherung des
XXX für den vorliegenden Fall nichts herleiten.
Die Kostentscheidung
beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
Ergänzende
Angaben zum Umsatzsteuerrecht
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