eBay Urteile
Widerrufsfrist
LG Paderborn,
Urteil vom 28.11.2006, Az.: 6 O 70/06
Nach Ansicht
des LG Paderborn muss das Widerrufsrecht im Internetauktionshaus
eBay nur 14 Tage lang gewährt werden. Der
Verkäufer kommt seinen Informationspflichten
dadurch nach, daß er diese Angaben in den
dafür vorvergesehenen Feldern zum Abruf bereit
hält.
LANDGERICHT PADERBORN
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
des Verfügungsklägers,
gegen
Verfügungsbeklagte,
Hat die 1.
Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Paderborn auf die mündliche
Verhandlung vom 28.11.2006 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht x als Vorsitzenden für
Recht erkannt:
Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten
des Verfahrens werden dem Verfügungskläger
auferlegt.
Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger
wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Verfügungsbeklagte Sicherheit in derselben
Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger
behauptet, er betreibe im Internet unter der Adresse
x. de und auf der eBay - Verkaufsplattform unter
dem Namen x jeweils einen Online - Shop, in welchem
er gewerblich u.a. mit Alkoholtestgeräten
handele. Die Verfügungsbeklagte handele auf
der eBay - Verkaufsplattform unter dem Namen x
ebenfalls gewerblich mit Alkoholtestgeräten.
Mit Anwaltschreiben vom 18.10.2006 hat er die Verfügungsbeklagte
wegen eines eBay - Angebots vom 17.10.2006 mit
der Art.-Nr. x abgemahnt, weil sie als Unternehmerin
nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
zutreffend und deutlich über das dem Verbraucher
zustehende gesetzliche Widerrufsrecht und über
die Modalitäten der Rückabwicklung des
Vertrages belehrt habe, und sie zur Abgabe einer
entsprechenden Unterlassungserklärung mit
Vertragsstrafeversprechen aufgefordert. Nachdem
die Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärung
nicht abgegeben hat, beantragt die Verfügungsklägerin
im vorliegenden Verfahren, die Verfügungsbeklagte
zu verurteilen:
I.
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot
vom 04.10.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter
der Artikelnummer x. Im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher
im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu
veröffentliche oder zu unterhalten, wenn bei den nach § 312 c Abs.
I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen
(nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübunb, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a)
nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung
des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in
Textform und der Ware beginnt,
b)
nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat anstatt von zwei Wochen
belehrt wird, sofern, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss
des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt,
c)
nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird,
die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay,
bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzpflicht
in Textform erfolgt,
d)
darüber informiert wird, dass die Rücksendung der gekauften Ware
ausreichend frankiert sein muss,
e)
diese Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten
werden, zu der man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am
Anfang der Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“gelangt.
II.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und wenn dies nicht
beigetrieben werden kann. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie verweist
darauf, dass der Verfügungskläger in der Antragschrift
den angeblichen Verstoß gegen die ihr obliegenden
Informationspflichten nicht auf das in der Abmahnung
benannte Verkaufsangebot stütze. Im übrigen
sei der Verfügungskläger nicht gewerblich
tätig. Sein gewerbliches Handeln sei aus den
gem. § 8 Abs. 4 UWG zu beanstandenden Gründen
vorgeschoben und missbräuchlich. Sie habe
die Widerrufsbelehrungen und Rücknahmebedingung
in ihrem eBay - Shop spätestens ab dem 08.10.2006
den aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst.
Jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Abmahnung und dem
der Abmahnung zugrunde liegenden Angebot habe sie
bereist zutreffend über eine dem Verbraucher
zustehendes Widerrufsrecht vor 1 Monat belehrt.
Wegen des Vorbringens
der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungsantrag ist
nicht begründet. Es fehlt bereits an einem
Verfügungsanspruch.
In der Antragsschrift
hat der Verfügungskläger zunächst ein angeblich
unter dem Namen x am 06.07.2006 auf der eBay Plattform
veröffentlichtes Angebot der Verfügungsbeklagten
betrifft, sondern ihm ein Absatz aus einer anderen
Antragsschrift in die des vorliegenden Verfahrens
hineingerutscht ist. Der vorliegenden Antragsschrift
beigefügt ist auch ein am 07.10.2006 endendes
Angebot der Verfügungsbeklagen unter ihrem
eBay-Namen x mit der Art.-Nr. x. Wegen eines Verstoßes
gegen die Belehrungs- und Informationspflichten
bei diesem Angebot hat der Verfügungskläger
die Verfügungsbeklagte jedoch nicht abgemahnt.
Abgemahnt hat er die Verfügungsbeklagte vielmehr
wegen ihres späteren Angebots vom 17.10 2006
mit der Art.-Nr. x. zu diesem Zeitpunkt bedurfte
es einer Abmahnung jedoch nicht mehr, weil wettbewerbswidriges
Handeln der Verfügungsbeklagten nicht mehr
zu befürchten war. Zu diesem Zeitpunkt und
auch bei diesem Angebot warb die Verfügungsbeklagte
bereits nicht mehr mit der Widerrufsbelehrung und
den Rücknahmebedingungen, die der Verfügungskläger
nunmehr beanstandet. Der Kammervorsitzende hat
das zwischenzeitlich abgeschlossene Angebot vom
17.10.2006 aufgerufen und den Parteien im Termin
vorgelegt. Es belehrt den Verbraucher auf der Angebotsseite
selbst über ein Widerrufsrecht von 1 Monat,
das nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform
und der Ware beginne, darüber, dass von der
Wertersatzpflicht im Fall des Widerrufs eine Verschlechterung
der Sache ausgenommen ist, die ausschließlich
auf deren bestimmungsgemäße Prüfung
zurückzuführen ist, und dass die Rücksendung
kostenfrei ist, es sei denn, dass die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt
oder wenn bei einem höheren Preis der Sache
zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder
eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung bereits
erbracht ist.
Der Geschäftsführer
der Verfügungsbeklagten hat im Termin versichert,
dass diese Belehrung in dieser Form bereits während
der Angebotsfrist Teil des Angebotes vom 17.10.2006
gewesen sei. Die Kammer sieht die gegenteilige
Behauptung des Verfügungsklägers, die
Belehrung sei so nicht vorhanden, jedenfalls aber
nicht aufrufbar gewesen, damit als nicht hinreichend
glaubhaft gemacht an. Hiervon
abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung
der Textform bei eBay - Verkäufen an Verbraucher
der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung
rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts
Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach
bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform
eBay der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt
sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen
für den Verbraucher im Rahmen des Angebots
zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher
die Möglichkeit hat, sie zu speichern und
auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer
dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen
wird daduch hinreichend Rechnung getragen, dass
er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand
ausdrucken und abspeichern kann zumal sie bei einem
Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90
Tage auf der eBay - Plattform gespeichert und für
ihn abrufbar bleiben.
Vor diesem
Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen
folgen auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung
ist nach dem Interesse des Verfügungsklägers an einem
lauteren Handeln seiner Mitbewerber bemessen, § 3
ZPO. Ein den festgesetzten Wert übersteigendes
Interesse des Verfügungsklägers sieht
die Kammer nicht.
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