| |
eBay Urteile
Portokosten
/ Versandkosten
LG Karlsruhe,
Urt. v. 19.12.2005, Az. 10 O 794/05
Kosten der
Hinsendung bei Widerruf / Erstattungspflicht
für Hinsendekosten
BGB §§ 312d,
357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB; FernabsatzRL
Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Leitsätze
1. Die Berechnung
bzw. Einbehaltung des Versandkostenanteils für die Hinsendung
der Ware im Falle des Widerrufs nach § 312d
BGB verstößt gegen §§ 357
Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB.
2. Eine richtlinienkonforme
Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der
Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357
Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen
kann.
Tatbestand
Die Parteien
streiten um die Erhebung einer Versandkostenpauschale
durch die Beklagte in Fällen der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen.
Der Kläger ist eine rechtsfähige
Verbraucherorganisation, welche durch Bescheid
des Bundesverwaltungsamts […] in die Liste
qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a
AGBG a.F. (heute § 4 UKIaG) eingetragen wurde.
Die Beklagte
betreibt einen Versandhandel. In ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
heißt es u.a.:
„Kauf
auf Probe
Bei …. kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware
ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der
Kaufvertrag / Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung
wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist,
Lieferung und Versand kosten
Die Firma … trägt
einen Großteil der Kosten für die
sorgfältige Verpackung und die zuverlässige
Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil
beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal €4,95.•
Die Beklagte
berechnet den Versandkostenanteil auch denjenigen
Kunden, die den Vertrag aufgrund ihnen zustehender
Widerrufs- bzw. Rückgaberechte
rückabwickeln. In Fällen, in denen der
Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht
bezahlt wurden, stellt die Beklagte den Kunden
Rechnungen über den Versandkostenanteil aus;
ansonsten erstattet sie den Kaufpreis und behält
den Versandkostenanteil ein.
Der Kläger trägt vor,
die Berechnung der Versandkostenpauschale neben
dem Kaufpreis sei unzulässig und ein Verstoß gegen § 2
Abs. 2 Nr. 1 UKIaG, §§ 312d, 355 ff.
BGB. Der Versand sei Bestandteil des Kaufvertrages,
da der Käufer keine Möglichkeit habe,
die Ware bei der Beklagten abzuholen, weshalb die
Versendung der Ware für das Zustandekommen
des Kaufvertrages zwingend notwendig sei. Es handele
sich bei der Versendung der Ware nicht um ein eigenständiges
Angebot. Das Gesetz ginge davon aus, dass der Verkäufer
neben dem Kaufpreis auch den Versand schulde und
dessen Kosten grundsätzlich zu tragen habe,
wie sich aus §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV
ergebe. Dem Käufer stellten sich die Versandkosten
als Teil des Kaufpreises dar. Die Beklagte verstoße
außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (im
Folgenden FernabsatzRL), wonach die Kosten der
Rücksendung der Ware die einzigen Kosten seien,
die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden könnten.
Durch die Praktik der Beklagten werde der Verbraucher
insbesondere bei geringwertigen Waren von der Ausübung
seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts abgeschreckt.
Der Kläger
beantragt daher,
der Beklagten
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen
bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen
gegen die Geschäftsführer der Beklagten,
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften
nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts
(§§ 355, 356 BGB) die Kosten für
die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale)
in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits
erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt
vor,
beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB, welcher im Rahmen des
Verbrauchsgüterkaufs gelte, liege eine Schickschuld vor; dies bedeute,
dass der Käufer verpflichtet sei, die Hinsendekosten zu übernehmen.
Diese Pflicht bestünde neben der Pflicht des Käufers, den Kaufpreis
zu zahlen. Da die Hinsendung Teil der empfangenen Leistung des Käufers
sei, müsse er im Fall des Widerrufs Wertersatz dafür leisten, da
die Herausgabe nicht möglich sei. Der Gesetzgeber habe dem Unternehmer
nur die Rücksendekosten überbürdet; nur diese seien in § 357
Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. §§ 346 BGB und 357 BGB seien keine verbraucherschützenden
Normen und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 UKIaG einzubeziehen.
[…]
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für
die Hinsendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung
des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355,
356 BGB) aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG.
1. Der Kläger, ein rechtsfähiger
Verein, ist nach §§ 3 Abs, 1 Nr. 1, 4
UKIaG aktiv legitimiert und handelt im vorliegenden
Fall im Interesse des Verbraucherschutzes, § 2
Abs. 1 Satz 1 UKIaG.
2. Mit der
Berechnung der Versandkostenpauschale im Falle
der Rückabwicklung des Vertrags gemäß §§ 355,
356 BGB handelt die Beklagte Vorschriften zuwider,
die dem Schutz der Verbraucher dienen. Die Hinsendekosten
dürfen dem Verbraucher im Fall der Ausübung
seiner Widerrufs- bzw. Rückgaberechte nicht
auferlegt werden.
a) Verbraucherschutzgesetze
im Sinn des § 2 UKIaG sind nach dessen Absatz
2 Nr. 1 insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, die für Fernabsatzventräge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
gelten, somit die §§ 312d, 355 ff. BGB. Die
Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung
der Versandkosten ergibt sich bei richtlinienkonformer
Auslegung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346
Abs. 1 BGB. Dabei ist dem OLG Nürnberg
(Beschl. v. 05.10.2004, Az. 3 U 2464/04, NJW-RR
2005, 1581) zwar zuzugeben, dass § 346 BGB
an sich keine verbraucherschützende Norm darstellt;
doch handelt es sich bei § 357 BGB, der auf
der Umsetzung der verbraucherschützenden FernabsatzRL
beruht und lediglich auf § 346 BGB verweist,
unzweifelhaft um eine verbraucherschützende
Norm.
b) Der Gesetzgeber
hat zwar die Hinsendekosten - im Gegensatz zu
den Rücksendekosten
(§ 357 Abs. 2 BGB) - nicht ausdrücklich
geregelt. Eine richtlinienkonforme
Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt
aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357
Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen
kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FernabsatzRL
sind nämlich die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren die einzigen Kosten,
die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können; die
vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer
im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus
ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher
gerade nicht auferlegt werden können; der
Wortlaut der Richtlinie ist insofern eindeutig.
Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen
Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der
Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberechte
abgehalten wird; dies würde dem von der FernabsatzRL
bezweckten Schutz widersprechen (vgl. zum
Ganzen Brönneke, Abwicklungsprobleme beim
Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004,
127, 129; Kaestner/Tews, Praktische Probleme des
Fernabsatzrechts, WRP 2005, 1335, 1340).
Der Unternehmer kann auch nicht
etwa geltend machen, die Versendung sei Teil
seiner Leistung gewesen, für welche der
Verbraucher mangels Herausgabefähigkeit
Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz
1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten habe.
Auch dieser Argumentation steht die Fernabsatzrichtlinie
entgegen, welche zur Auslegung des § 357
BGB heranzuziehen ist. Denn
nach Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL hat der Lieferer
im Fall des Widerrufs die vom Verbraucher geleisteten
Zahlungen eben mit Ausnahme der unmittelbaren
Kosten der Rücksendung kostenlos zu erstatten. Da
die Versandkostenpauschale nicht zu den unmittelbaren
Kosten der Rücksendung gehört, kann
sie also nicht dem Verbraucher auferlegt werden.
Eine davon zu trennende Frage ist die Frage nach
Weitersatz durch Ingebrauchnahme der Sache, welche
in § 357 Abs. 3 BGB geregelt ist.
c) Aus § 447 BGB, welcher
den Gefahrübergang für den Versendungskauf
regelt, ergibt sich keine Regelung der Hinsendekosten
bei Fernabsatzverträgen. § 448 Abs. 1
BGB legt dem Käufer die Kosten für die
Versendung für den Fall auf, dass der Kaufvertrag
bestehen bleibt; für den Fall der Rückabwicklung
eines Verbrauchervertrages nach Ausübung von
Widerrufs- und Rückgaberechten gelten jedoch §§ 355
ff. BGB.
d) Die Beklagte kann sich auch
nicht darauf berufen, dass die Versendung
der Ware eine eigenständige Pflicht begründe.
Soweit sie damit geltend machen will, dass ein
getrennter Versendungsvertrag abgeschlossen werde,
ist dies beim Versandhandelskauf zu verneinen. Beim
Versandhandelskauf wäre eine Aufspaltung
des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer
und Verbraucher in einen Kaufvertrag und einen
Versendungsvertrag mit der Folge, dass bei Widerruf
des Kaufvertrags nur der Kaufpreis, nicht aber
die Hinsendekosten zurückzuerstatten wären,
eine unnatürliche Aufspaltung eines aus
Sicht des Verbrauchers einheitlichen Vorganges.
Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei
den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine
Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm
nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs.
1 BGB zurückzuerstatten ist (OLG
Frankfurt, Urt v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01;
das Urteil wurde insgesamt durch den BGH, Urt.
v. 19.03.2003, Az. VIII 2R 295/01, NJW 2003,
1665, aufrechterhalten). Jedenfalls dann, wenn
eine Ware ausschließlich auf dem Versandweg
bezogen werden kann, bietet der Verkäufer
nicht zusätzlich zu der Ware auch deren
Versendung an, sondern stellt die Notwendigkeit,
Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des
Angebots der einzelnen Ware dar (OLG Köln,
Urt v. 06.08.2004, Az. 6 U 93/04, GRUR-RR 2005,
89, 90)
Die
Konstruktion eines getrennt zu behandelnden
Versendungsvertrages wäre zudem ein gemäß § 312f
BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft.
Nach § 312f BGB darf von den Vorschriften
des Untertitels, zu welchem auch § 312d
BGB und über dessen Verweisung §§ 355
ff. BGB gehören, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden; die
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Gleiches gilt für eine Ausgestaltung des
Vertrages als Kauf auf Probe. Auch eine Konstruktion
der Art, dass der Kaufvertrag ab Erhalt der Ware
durch die Billigung des Kunden, spätestens
jedoch nach Ablauf einer 14-tägigen Rückgabefrist
wirksam werden soll, so dass ein vor Ablauf der
Frist erklärter Widerruf ins Leere ginge
und eine Abrede über die Übernahme
des Versandkostenanteils gesondert bestehen bliebe,
liefe auf eine Umgehung des Schutzes hinaus,
welcher durch §§ 312d, 355 ff. BGB
erreicht werden soll, und ist daher gemäß § 312f
BGB unzulässig (Brönneke, Abwicklungsprobleme
beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften,
MMR 2004, 127, 129f.).
3. Die Berechnung
bzw. Einbehaltung des Versandkostenanteils durch
die Beklagte verstößt
daher gegen §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346
Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch des Klägers
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG ist begründet.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709
Satz 1 ZPO.
Quelle:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/02/07/lg-karlsruhe-urt-v
19122005-az-10-o-79405-volltext/
|
|